Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Art. 83. Zu dessen Geschaͤfts-Sphaͤre 
gehoͤren: 
a) alle Beschwerden gegen die Prinzen und 
Prinzessinnen des koͤniglichen Hauses; 
b) alle bloß persönlichen Klagen gegen die- 
selben; 
0) die Interdiktionen der Prinzen oder Prin- 
zessinnen 
d) die Ehescheidungen in Beziehung auf 
ihre bürgerlichen Wirkungen; 
e) die Vormundschafts-Sachen. 
Art. 84. Bei persönlichen Klagen wird 
zuerst eine gütliche Vereinbarung der Bethei- 
ligten versucht. Komme ein Vergleich zu 
Stande, und der Koônig hat ihn genehmigt, 
so unterbleibt die Zusammenberufung des Fa- 
milien= Raths. 
Art. 3é. Hat die Zusammenberufung 
statt, so wird diese durch ein Dekret an sämt- 
liche Mitglieder bekannt gemacht. 
Art. 86. Der Justiz-Minister hat bei dem 
Familien-Rathe den Vortrag. 
Art. 87. Sollte eine gerichtliche Angele- 
genheit von grosser Wichtigkeit und Umfange 
eintreten, so nimmt der Familien-Rath die 
Eigenschaft eines königlichen obersten Gerichts- 
hofes an, und alsdenn werden die Präsiden= 
ten der obersten Justizstelle und des Appella- 
tionsgerichts der Residenzstadt demselben für 
diesen Fall beigesezt. 
Art. 88. Die beiden Justiz-Präsidenten 
besorgen die gesezliche Instrukrion des Ver- 
fahrens, und führen den Vortrag. 
Art. 80. Der Familien-Rath erkennt in 
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der ihm beigelegten Eigenschaft nach den recht- 
lichen Verhaͤltnissen des Falles. « 
Art. 90. Das Erkenntniß muß von dem 
Koͤnige bestaͤtiget werden. 
Da wir in dieses Familien-Statut alle jene 
Dispositionen aufgenommen haben, welche in 
den aͤltern Familien-Gesezen. und Vertraͤgen 
Unsers Hauses enthalten, und auf die gegen- 
wärtigen Verhälnisse desselben noch anwend- 
bar sind, so erklären Wir alle in dem gegen- 
wärtigen Geseze nicht ausdrücklich bestärigten 
Altern Familien-Geseze und Verträge als auf- 
gehoben, und denselben soll künftig keine recht- 
liche Wirkung mehr beigelegt werden. 
Wir halten Uns als erstes souveraines ks- 
nigliches Haupt Unserer Familie hiezu um so 
mehr berechtiget, als Wir dadurch Unser k- 
nigliches Haus mit dem Wohle Unsers Vol- 
kes enger verbunden haben, in welcher Hin- 
sicht dieses Familien-Statur insbesondere in 
den Disositionen, welche die Erbfolge und 
Regentschaft betreffen, als ein Anhang der 
Konstitution Unsers Reiches angesehen wer- 
den solle, und mit jener einer gleichen Ga- 
rantie üÜbergeben wird. 
Alle Glieder Unsers königlichen Hauses, 
die National: Repräásentation, und alle Lan- 
besstellen werden hierauf als auf ein pragma- 
matisches Staatsgesez verpflichtet, und zur 
genauen Befolgung desselben hiedurch ange- 
wiesen. 
So gegeben in Unserer Haupt= und Resf- 
denzstadt München den 28. Juli 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas.
	        
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