Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich= Baierisches 
810 
Regierungsblatt. 
  
  
XVII. Stück. München, Mittwoch den 36. September 187. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Territorial-Eintheilung des Kdnigreichs 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nechdem einerseits durch die neueren po- 
lirischen Verhaltnisse die Grenzen Unseres 
Reiches verschiedene Veränderungen, theils 
durch Abtretungen, theils durch Zuwachs 
erlitten haben, andererseits die Verschmel- 
zung mehrerer zuvor fremdartiger Gebiees- 
theile in die bisherigen Kreise durch einen 
wohlehä#tigen Uebergang es erleichtere har, 
zur Vereinfachung der Verwaltung größere 
Territorialmassen zu bilden; 
so haben Wir, nach vorgängiger Prü- 
fung der verschiedenen Uns hierüber vorge- 
legten Plane beschlossen, Unser Reich nun- 
mehr in neun Kreise einzutheilen, nämlich 
den Mainkreis, 
— Rezalkreis, 
— Regenkreis, 
— Ober-Donankreis, 
— Unter: Donaukreis, 
4. — — Ilelerkreis, 
7. in den Isarkreis, 
8. — — Salzachkreis, 
. — — Innkreis. 
1. Mainkreis. 
Der Mainkreis bestehr aus 
a) dem bisherigen Mainkreise, nach Ab- 
gang der an das Großherzogehum Wuͤrz- 
burg abgetretenen Gebietstheile, und des 
Landgerichts Hoͤchstadt, welches dem Re- 
zatkreise zugetheilt wird; 
b) aus dem, von dem Greßherzogthume 
Würzburg cedirten Landesstriche an der 
Sachsen-Koburgischen Grenze; 
c) aus dem Landgerichte. Pottenstein, von 
dem bisherigen Pegnizkreise; 
d) aus dem Fürstenthume Baireuth ober- 
halb Gebürgs, welches jedoch rücksicht- 
lich der Finanz-Verwaltung noch abge- 
sondert behandelt wird; 
e) aus den Landgerichten Eschenbach, Kem- 
nath, Waldsassen, Tirschenreurh und Neu- 
stadt an der Nab von dem bieherigen 
Nabkreise. 
Der Siz des General-Kreiskommissa- 
riats ist in Baireuth, der Siz des Ap- 
pellationsgerichts in Bambers. 
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