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Königlich= Baierisches
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Regierungsblatt.
XVII. Stück. München, Mittwoch den 36. September 187.
Allgemeine Verordnung.
(Die Territorial-Eintheilung des Kdnigreichs
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nechdem einerseits durch die neueren po-
lirischen Verhaltnisse die Grenzen Unseres
Reiches verschiedene Veränderungen, theils
durch Abtretungen, theils durch Zuwachs
erlitten haben, andererseits die Verschmel-
zung mehrerer zuvor fremdartiger Gebiees-
theile in die bisherigen Kreise durch einen
wohlehä#tigen Uebergang es erleichtere har,
zur Vereinfachung der Verwaltung größere
Territorialmassen zu bilden;
so haben Wir, nach vorgängiger Prü-
fung der verschiedenen Uns hierüber vorge-
legten Plane beschlossen, Unser Reich nun-
mehr in neun Kreise einzutheilen, nämlich
den Mainkreis,
— Rezalkreis,
— Regenkreis,
— Ober-Donankreis,
— Unter: Donaukreis,
4. — — Ilelerkreis,
7. in den Isarkreis,
8. — — Salzachkreis,
. — — Innkreis.
1. Mainkreis.
Der Mainkreis bestehr aus
a) dem bisherigen Mainkreise, nach Ab-
gang der an das Großherzogehum Wuͤrz-
burg abgetretenen Gebietstheile, und des
Landgerichts Hoͤchstadt, welches dem Re-
zatkreise zugetheilt wird;
b) aus dem, von dem Greßherzogthume
Würzburg cedirten Landesstriche an der
Sachsen-Koburgischen Grenze;
c) aus dem Landgerichte. Pottenstein, von
dem bisherigen Pegnizkreise;
d) aus dem Fürstenthume Baireuth ober-
halb Gebürgs, welches jedoch rücksicht-
lich der Finanz-Verwaltung noch abge-
sondert behandelt wird;
e) aus den Landgerichten Eschenbach, Kem-
nath, Waldsassen, Tirschenreurh und Neu-
stadt an der Nab von dem bieherigen
Nabkreise.
Der Siz des General-Kreiskommissa-
riats ist in Baireuth, der Siz des Ap-
pellationsgerichts in Bambers.
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