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„Pc) das Fürstenthum Salzburg und Berch-
tesgaden, mit Ausnahme des an den
Innkreis übergehenden Zillerthals;
d) das bisherige Innviertel nebst dem ab-
getrerenen Theile des Hausruck= Viertels,
mit Ausnahme dessen, was dem Unter-
Donaukreise zugewiesen ist.
Der Siz des General-Kreiskommissa-
riats ist in Salzburg, und des Appella-
tionsgerichts in Burghausen.
9. Innkreis.
Der Innkreis begreift in sich:
a) den bisherigen Innkreis, mit Ausnah-
me der Landgerichte Reutte und Kitzbuͤ-
hel, deren ersteres bem Illerkreise, lezke-
res dem Salzachkreise zugetheilt wird;
b) das Landgericht Wertenfels, vom Isar-
kreise;
e) das bisher Salzburgische Zillerthal;
d) den bisherigen Eisackkreis, nach Abzug
dessen, was an die Krone Italien und
an die Illyrischen Provinzen abgetreten
worden.
Der Siz des General-Kreiskommissa-
riats und des Appellationsgeriches ist in
Innsbruck.
Mit dieser neuen Territorial-Einthei-
lung wollen Wir zugleich folgende Bestim-
mungen verbinden:
1. Dieselbe soll bis zum r. November
l. J. durchschends in Vollzug gesezt
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seyn, und daher unverzüglich allenthal-
ben die nöthige Vorkehrung hiezu ge-
troffen werden.
a. Bis dahin sind die Geschäfte vor-
schriftmäßig durch die dermaligen Ge-
neral-Kreiskommissariare und besonderen
Hof-Kommissionen fortzusezen.
3. Ueber die Benennungen zu den Stel-
len wird besondere allerhöchste Ene-
schließung erfolgen, wobei Unser Au-
genmerk seyn wird, das entbehrlich
werdende Personale der eingehenden
Kreise, dem künftig bestehenden zuzu-
theilen.
4. Die Instruktion der General-Kreis-
Kommissariate ist auch in Zukunft als
Vorschrift zu beobachten, in so ferne
nicht durch besondere Weisungen hier-
unter eine Abänderung angeordnet
wird.
Gegenwärtige Eneschließung lassen Wir
durch das allgemeine Regierungsblatt zur,
öffentlichen Kenntniß bringen.
München den 23. September 1810.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
#Af kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.