Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
818 
RNRegierungsblatt. 
  
XLVIII. Stück. München, Samstag, den 20. September 282r0. 
  
Allgemelne Verordnung. 
(Die Einführung des baierischen Malzaufschla- 
ges in der Provinz Baireuth betressend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Nachdem Wir auf den Antrag Unsers 
Ministeriums der Finanzen allergnaͤdigst be- 
schlossen haben, daß auch in der Provinz 
Baireuth der in Unserm Königreiche Bai- 
ern bereits bestehende Malzaufschlag einge- 
führr, und dadurch eine völlige Gleichheit 
dieser Staarsabgabe hergestellt werden soll, 
so verordnen Wir allergnädigst, wie folgt: 
J. 
Soll vom Anfange des naͤchst eintreten- 
den Sudjahres, oder vielmehr genau be—- 
stimnit, vom 1. Oktober l. J. an, von je- 
dem baierischen Schaͤffel eingesprengten Mal- 
zes ohne Unterschied der in Baiern beste- 
hende Malzaufschlag auch in der Provinz 
Baireuth entrichtet, und uͤberhaupt die in 
Ausschlagssachen für das Königreich Bai- 
ern unterm 28. Juli 1807 erlassene aller- 
höchste Verordnung und jede in diesem Ge- 
Fenstande weiters erfolgte Novelle genau 
angewendet und befolgt, und miehin von 
demjenigen eingesprengten Malze, welches 
am r. Oktober in die Mühle gebracht wird, 
lum ersten Male der Malzaufschlag ent- 
richtet werden. 
II. 
Dagegen hoͤren von demselben Tage an 
alle in der Provinz Baireuth bisher bestan- 
denen Trank- Umgelds-- oder andere auf 
das Bier, Essig oder Bier-Brannwein 
sich beziehenden Abgaben gänzlich auf. 
III. 
Soll von derselben Jeit an das Bier, 
der Branumwein, und der Essig aus der 
Provinz Baireurh in das Königreich Bai- 
ern, und so auch umgekehrt, von diesem in 
jene ungehindert und zollfrei ein= und aus- 
gehen, und dießfalls keine fernere Beschrän- 
kung mehr bestehen. 
IV. 
In Ansehung der Staats-Braͤuhaͤuser, 
sie moͤgen verpachtet sehn, oder nicht, bleibt 
es einsweilen, und provisorisch bei den etwa 
bestehenden Zwangsrechten. 
Es haben auch weder Kompositionen 
noch Exemptionen von irgend einer Art statt. 
(55)
	        
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