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Geld auggelieferten Obligatlonen namentlich
ausgedrückt sind.
6. 10. Die theils im Gelde, theils in Ob-
ligationen entrichrete Ablösungssumme führt
das Rentamt sowohl in seinem Journal als
in seiner Rechnung, gegen Genuß des Bruto-
Perzentes, auf, sendet aber das Ablösungs-
geld same den Obligationen, abgesondert von
den ordindren Staatsgefällen, auf der Stelle
und ohne allen Verzug zur einschlágigen Kreis-
Kasse ein, samt einer in Triplo geschriebenen
Designation, welche den Namen des Ablösers,
das Objekt, und die Summe der Ablösung
sowohl an Geld, als an Obligationen deut-
lich und bestimmt enthält.
H. 11. Die Kreiskasse behält ein Eremplar
dieser Designationen, um das Rentamt aus-
quittiren zu können, und übergibt die andern
beiden Exemplarien auf der Stelle an die Finanz-
Direktion, welche nach vorläufiger Prüfung
der Aechtheit der Obligationen, den im 4. V.
erwähnten Ablösungsbrief förmlich ausfertiget,
und ihn dem Rentamte übersendek, damit lez-
teres denselben dem ablösenden Individuum
gegen Einziehung der rentämtlichen Interims-
Quittung zustelle, und hiernach mit Allegi-
rung des Datums von diesem Ablösungsbriefe,
die Vormerkung auf dem Original-Kaufbriefe
mache.
Da für sedes ablösende Individuum nur
der von der Finanz= Direktion ausgefertigte
Ablösungsbrief das für ewige Zeiten gültige
Hauptinstrument ist, so ist jeder Ablösende
berechtiget, und es sich selbst schuldig, auf
die ehebaldeste Auswechslung der rentämtlichen
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Interims = Quittungen gegen dieses Haupt-
Instrument zu dringen.
##. 1a. Der Ertrag dieser Ablösungen ist
einzig und allein für die Tilgung der
Reichsschulden bestimmt.
Jede Finanz-Direktion hat also sowohl
die eingegangenen baaren Gelder, als die state
baar Geld eingegangenen Schuldobligationen
mit einem Exemplar der hieroben erwähnten
rentamtlichen Designationen ohne allen Ver-
zug an jene Speical-Schuldentilgungskasse
abgeben zu lassen, zu deren Distrikt das Rent-
amt, in welchem die Ablösung geschehen ist,
gehört.
Die hierüber ausgestellten Quictungen der
SpecialSchuldenrilgungs-Kassen dienen den
Kreiskassen bei ihrer Abrechnung mit der Cen-
tral-Staats= Kasse eben so gur, wie Central-
Kasse-Quittungen.
. 13. Jede Special= Schuldentilgungs-
Kasse sezt die aus den Abläsungen eingegange-
nen baaren Gelder und Obligationen nach der
Grundlage der rentamtlichen Designationen
spezisisch und namentlich in Einnahme.
Die baaren Gelder muß sie zur Tilgung
einer gleichen Masse von Kapitalien, keines-
wegs also zur blossen Zinszahlung verwenden,
die statt baar Geld eingegangenen Obligario-
nen aber vernichtec sie, und stellt sie in ihre
Rechnung als saldict in Ausgabe.
Wenn solche Obligationen statt baar Geld
vorkommen, welche nicht auf derselben, son-
dern auf anderen Special-Schuldentilgungs=
Kassen, oder auf der Cemral-Staats-Kasse
selbst liegen, so hat sie zuerst mit den einschlä-
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