889
Koͤniglich-Baierisches
890
Regierungsblatt.
LII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den ro. Oktober 1810.
Organische Edikte.
Den Geschäftsgang bei dem Ministerium des
Innern betressend.!)
Wir Maximilian Joseph,’
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J Wir durch Unser allerhöchstes Reseript
vom 13. Dezember v. J. Unserm geheimen
Staats= und Konferenz-Minister Grafen von
Montgelas neben den ihm bereits anver-
trant gewesenen Ministerien der auswärtigen
Verhlenisse und des Innern zugleich die oberste
Aufsicht und beitung der Geschäfte Unsers Fi“
nanz-Ministeriums übertrugen, sanden Wir,
um ihn in den Stand zu sezen, einem so viel
umfassenden und wichiigen Wirkungekreise de-
sto vollkommneres Genüge zu leisten, für
nöthig, denselben zur Anordnung jeder formellen
Erleichterung in der Mimisterial-Geschfts-
Einrichtung, welche, ohne das Wesentliche der
Geschäfte selbst zu benachtheiligen, damit nur
immer start sinden könnte, zu ermächrigen.
Derselbe hat Uns nunmehr die verschiede-
nen Anordnungen, wesche er zu diesem Ende bei
den seiner Leitung untergebenen Ministerien pro-
visorisch getreffen hat, vorgelegt, dabei Uns
aber auch auf mehrere Lücken aufmerksam ge-
macht, die bei diesen Anordnungen, wenn sie
ihrem Zwecke völlig entsprechen sollen, in dem
Geschäftsgange noch zurückblieben.
Auf den von ihm hierüber erstatteten nd-
heren Antrag sinden Wir Uns demnach bewo-
gen, jene Lücken durch nachfolgende Verfü-
gungen, welche insbesondere den Geschaͤfts-
gang Unsers geheimen Ministeriums des In-
nern betreffen, zu ergänzen.
I. Gedachtes Ministerium bleibt nach den
über dessen Formation erlassenen organischen
Edikten in sechs Sektionen abgetheilt:
a) des Stistungs= und Kommunal-Verms=
gens.
b) des öffentlichen Unterrichts,
)der kirchlichen Gegenstände,
d) der Polizei,
e) des Medizinal: Wesens, und
f) des Wasser-Brücken= und Straßenbaues.
II. Auch bestätigen Wir im Allgemeinen den
Geschäftsgang, wie er einer jeden derselben
in den sie betreffenden Edikten vorgeschrieben ist.
III. Diesemnach fahren diejenigen fort, wel-
che aus einem Vorstande und mehreren Mirglie-
dern bestehen, zur Berathung über die einge-
kommenen Gegenstände, wochentlich wenig-
stens zwei Sizungen zu halten, in welche aus-
ir