Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Koͤniglich-Baierisches 
890 
Regierungsblatt. 
  
  
LII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den ro. Oktober 1810. 
  
Organische Edikte. 
Den Geschäftsgang bei dem Ministerium des 
Innern betressend.!) 
Wir Maximilian Joseph,’ 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J Wir durch Unser allerhöchstes Reseript 
vom 13. Dezember v. J. Unserm geheimen 
Staats= und Konferenz-Minister Grafen von 
Montgelas neben den ihm bereits anver- 
trant gewesenen Ministerien der auswärtigen 
Verhlenisse und des Innern zugleich die oberste 
Aufsicht und beitung der Geschäfte Unsers Fi“ 
nanz-Ministeriums übertrugen, sanden Wir, 
um ihn in den Stand zu sezen, einem so viel 
umfassenden und wichiigen Wirkungekreise de- 
sto vollkommneres Genüge zu leisten, für 
nöthig, denselben zur Anordnung jeder formellen 
Erleichterung in der Mimisterial-Geschfts- 
Einrichtung, welche, ohne das Wesentliche der 
Geschäfte selbst zu benachtheiligen, damit nur 
immer start sinden könnte, zu ermächrigen. 
Derselbe hat Uns nunmehr die verschiede- 
nen Anordnungen, wesche er zu diesem Ende bei 
den seiner Leitung untergebenen Ministerien pro- 
visorisch getreffen hat, vorgelegt, dabei Uns 
aber auch auf mehrere Lücken aufmerksam ge- 
macht, die bei diesen Anordnungen, wenn sie 
ihrem Zwecke völlig entsprechen sollen, in dem 
Geschäftsgange noch zurückblieben. 
Auf den von ihm hierüber erstatteten nd- 
heren Antrag sinden Wir Uns demnach bewo- 
gen, jene Lücken durch nachfolgende Verfü- 
gungen, welche insbesondere den Geschaͤfts- 
gang Unsers geheimen Ministeriums des In- 
nern betreffen, zu ergänzen. 
I. Gedachtes Ministerium bleibt nach den 
über dessen Formation erlassenen organischen 
Edikten in sechs Sektionen abgetheilt: 
a) des Stistungs= und Kommunal-Verms= 
gens. 
b) des öffentlichen Unterrichts, 
)der kirchlichen Gegenstände, 
d) der Polizei, 
e) des Medizinal: Wesens, und 
f) des Wasser-Brücken= und Straßenbaues. 
II. Auch bestätigen Wir im Allgemeinen den 
Geschäftsgang, wie er einer jeden derselben 
in den sie betreffenden Edikten vorgeschrieben ist. 
III. Diesemnach fahren diejenigen fort, wel- 
che aus einem Vorstande und mehreren Mirglie- 
dern bestehen, zur Berathung über die einge- 
kommenen Gegenstände, wochentlich wenig- 
stens zwei Sizungen zu halten, in welche aus- 
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