Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Minister geschehen durch den General-Se- 
kretaͤr des Departements. 
XII. Alle anderen Entschliessungen, welche 
gleichfalls nicht zu den oben ausgeschiedenen 
Gegenständen gehören, erhalten das Expedia- 
rur des vorsizenden Sektions-Vorstandes, und 
werden nach ihrer Mundirung mit dessen Un- 
terschrift ausgefertiger, wofür er zugleich die 
Verantwortlichkeit übernimmt. 
XIII. Die Form solcher Ausfertigungen ist 
wie jene der Ministerial-Ausfertigungen im 
Eingange mit dem Name des Ministers, bloß 
bei der Unterschrift des vorsizenden Sektions- 
Worstandes wird hiezu gefüge 
Auf Special-Auftrag des 
obengenannten Staats-Mi- 
nisters. „ 
XIV. Der Minister behäle sich vor, diesen 
Departemental-Sizungen, so oft er es nöthig 
findet, persönlich beizuwohnen. Uebrigens 
müssen die darüber abgehaltenen Protokolle, 
so wie der Siegelzettel über die von dem vor- 
sizenden Vorstande unterzeichneten Gegenstän- 
de, und zwar leztere vor der Erpedition, 
dem Minister jedesmal vorgelegt werden, um 
ihn in vollständiger Kenntniß nicht allein der 
erledigten Gegenstände, sondern auch der Art 
ihrer Erledigung zu erhalten. 
XV. Alle übrigen Theile des Geschäftsgan- 
ges, als die Ueberschriften der Berichte, Vor- 
stellungen und Bittschriften, ihr Einlauf bei 
dem Ministerium, die Protokollicrung und 
Vertheilung dieses Einlaufes bei den Sektio- 
nen, das Benehmen derselben in den Ge- 
schäfts= Verhälmmissen mit den übrigen Mini- 
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sterien, so wie mit andern Ceneral-Behörden 
und Departemental: Sektionen, die Einliefe 
rung der vierteljährigen Geschäfts-Tabellen, 
die Erstattung des jährlichen Berichts einer 
jeden Sektion über ihre Gescháftsführung 
und deren Resultate u. s. w. bleiben unver- 
dndert, wie sie in den organischen Edikren 
vorgeschrieben sind. 
XVI. Auch behält die Sektion des Wasser- 
Brücken= und Srrassenbaues ihre bisherige 
doppelte Beziehung, als Ministerial-Sektion, 
und General-Direktion. 
In der lezten Eigenschaft fährt sie fort, 
an die ihr unmittelbar untergeordneten Baube- 
hörden alle Erlasse mit dem Eingange 
" Im Namen Seiner Majestät 
des Königs“ 
unter ihren besondern Amts-Siegel auszu- 
sertigen; wogegen die Exrpeditionen an Behäör- 
den, die ihr nicht unmittelbar als General= 
Direktion untergeben sind, mit der Schluß- 
formel 
v Aus Auftrag des Ministeri- 
ums des Innern“ 
und mit dem kleinen für die Sektion näher 
bezeichneten Siegel des Departements, wie 
bisher, erlassen werden. 
XVII. Unverändert bleiben ferner in allen, 
was den jährlichen Etat und überhaust das 
Zahlungs= und Rechnungswesen des Wasser- 
Brücken= und Strassenbaues betrift, die Ge- 
schäfts-Verhältnisse der General: Direktion 
mit dem geheimen Finanz-Ministerium, und 
den ihm untergeordneten Behörden, und sie 
hat die genaue Beobachtung der hierüber er-
	        
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