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Minister geschehen durch den General-Se-
kretaͤr des Departements.
XII. Alle anderen Entschliessungen, welche
gleichfalls nicht zu den oben ausgeschiedenen
Gegenständen gehören, erhalten das Expedia-
rur des vorsizenden Sektions-Vorstandes, und
werden nach ihrer Mundirung mit dessen Un-
terschrift ausgefertiger, wofür er zugleich die
Verantwortlichkeit übernimmt.
XIII. Die Form solcher Ausfertigungen ist
wie jene der Ministerial-Ausfertigungen im
Eingange mit dem Name des Ministers, bloß
bei der Unterschrift des vorsizenden Sektions-
Worstandes wird hiezu gefüge
Auf Special-Auftrag des
obengenannten Staats-Mi-
nisters. „
XIV. Der Minister behäle sich vor, diesen
Departemental-Sizungen, so oft er es nöthig
findet, persönlich beizuwohnen. Uebrigens
müssen die darüber abgehaltenen Protokolle,
so wie der Siegelzettel über die von dem vor-
sizenden Vorstande unterzeichneten Gegenstän-
de, und zwar leztere vor der Erpedition,
dem Minister jedesmal vorgelegt werden, um
ihn in vollständiger Kenntniß nicht allein der
erledigten Gegenstände, sondern auch der Art
ihrer Erledigung zu erhalten.
XV. Alle übrigen Theile des Geschäftsgan-
ges, als die Ueberschriften der Berichte, Vor-
stellungen und Bittschriften, ihr Einlauf bei
dem Ministerium, die Protokollicrung und
Vertheilung dieses Einlaufes bei den Sektio-
nen, das Benehmen derselben in den Ge-
schäfts= Verhälmmissen mit den übrigen Mini-
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sterien, so wie mit andern Ceneral-Behörden
und Departemental: Sektionen, die Einliefe
rung der vierteljährigen Geschäfts-Tabellen,
die Erstattung des jährlichen Berichts einer
jeden Sektion über ihre Gescháftsführung
und deren Resultate u. s. w. bleiben unver-
dndert, wie sie in den organischen Edikren
vorgeschrieben sind.
XVI. Auch behält die Sektion des Wasser-
Brücken= und Srrassenbaues ihre bisherige
doppelte Beziehung, als Ministerial-Sektion,
und General-Direktion.
In der lezten Eigenschaft fährt sie fort,
an die ihr unmittelbar untergeordneten Baube-
hörden alle Erlasse mit dem Eingange
" Im Namen Seiner Majestät
des Königs“
unter ihren besondern Amts-Siegel auszu-
sertigen; wogegen die Exrpeditionen an Behäör-
den, die ihr nicht unmittelbar als General=
Direktion untergeben sind, mit der Schluß-
formel
v Aus Auftrag des Ministeri-
ums des Innern“
und mit dem kleinen für die Sektion näher
bezeichneten Siegel des Departements, wie
bisher, erlassen werden.
XVII. Unverändert bleiben ferner in allen,
was den jährlichen Etat und überhaust das
Zahlungs= und Rechnungswesen des Wasser-
Brücken= und Strassenbaues betrift, die Ge-
schäfts-Verhältnisse der General: Direktion
mit dem geheimen Finanz-Ministerium, und
den ihm untergeordneten Behörden, und sie
hat die genaue Beobachtung der hierüber er-