Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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turen, oder ihren besondern Fortbestand, nd- 
her entschieden haben. 
Unser geheimer Staats= und Konferenz- 
Minister, Graf von Montgelas hat ge- 
genwärtige Verordnung unverzüglich zum 
Vollzuge bringen zu lassen, und. Wir zwei- 
feln nicht, daß er nach seiner bewährten Ein- 
sicht und Geschäfts-Kenntniß hinlängliche 
Mittel in derselben finden wird, den Zweck,, 
den Wir. Uns dabei. vorgesezt haben, zu er- 
reichen. 
München den 8. Oktober 1810. 
Mar Joseph. 
I. S.) 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
der. General-Sekretär. 
F. Kobell. 
  
(Die Formation der General-Kreis-Kommis- 
sariate betreffend.). 
Wir Maximilian: Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Folge Unserer Verordnung vom 23. 
September dieses Jahrs, wodurch Wir die 
künftige Eineheilung Unsers Reiches in neun 
Kreise angeordnet haben, sezen Wirrücksicht- 
lich ihrer Formation folgende Bestim= 
mungen fest: 
I. 
Jedem Kreise bleibt nach den Bestimmungen 
Unfecs organischen Edikts v. 17. Juli 1803 
1. ein General-Kommisser vorgesezt, welchem: 
a, ein Kreis-Kanzlei-Direktor zugegeben, 
dann 
3. vier Kreisräthe; 
ein Schulrath; 
ein Medizinalrath, und 
4. als. Unterpersonal: 
a. zwei Sekretaͤrs; 
b. zwei. Registratoren; 
c. vier Kanzellisten; 
d. ein Kanzleidiener, und: 
c. zwei. Kanzleiboren. 
umtergeordnet werden, wobei Wir bewilligen, 
daß im Anfange, wo der Geschäftsdrang 
etwa stärker seyn wird, auch der fünfte Kan- 
zellist verwendet, und aus dem quieszirten 
Kanzleipersonale Uns in Vorschlag gebracht. 
werde, — dabei Wir aber zugleich erklären, daß 
nur.# Kanzellisten statusmässig seyen, bei einer 
Erledigung dieser fünfte Kanzellist in den 
Sctatus einrücken solle, und bis dahin eine 
Ausgabe auf Diurnisten in der Regel nicht. 
gestattet werde. 
II. 
1.. Der Standes--Gehalt eines General- 
Kommissärs bleibt auf. 4o00 fl. 
der Dienstes-Gehalt auf. Joco fl. 
2, der Standesgehalte des Kanzlei-Direktors 
auf . . . 2000 fl. 
der Dienstesgehalt auf 10ooo fl. 
festnesegt.. 
3. Den Kreisräthen 2c. bewilligen Wir zum 
Gesamtgehalte und zwar dem Aeltesten im 
Dienste 2000 fl. 
dem zweiten Jc% fl. 
den beiden übrigen „ 100o fl. 
dem Kreis-Schulrache 1600o fl. 
dem Medizinalrathe . 300 fl.
	        
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