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4. Das Unterpersonal erhäált, und zwar
2. der erste Sekretär 1000 fl.
der zweite „ . goo fl.
b. der erste Registrator 1000 fl.
der zweite „ . 800 fl.
C. der erste Kanzellist . —1
der zweite „ 550 fl.
die beiden übrigen . 500 fl.
d. der Kanzleidiener . 480 fl.
e. der erste Kanzleibote 400 fl.
der zweite „ 350 fl.
§. Der Standes= und Dienstesgehalt der
Kreisräthe 2c. wird nach der pragmati-
schen Verordnung vom 1. Jaͤnner 1805
Art. VI. ausgeschieden.
III.
In Bezichung des Wirkungskreises
und des Geschäftsganges der General-
Kreis= Kommissariate bleiben die organischen
Bestimmungen des lI. und III. Titel des
Ediktes vom ry. Juli 1gog in ihrer Wirkung.
Wir behalten indessen in dieser Hinsicht
diejenigen Medifikationen Uns vor, welche
aus andern gleichzeitigen höbern Anordnungen
und aus den biaoherigen Erfahrungen noth-
wendig hervorgehen werden, so wie Wir jezt
schon im Allgemeinen fesisezen, daß
a. in Befiehung auf das Stlftungsver-
mögen dieselbe Kompetenz der General-
Kommissariate, welche Wir ihnen rück-
sichtlich des Komumnal-WVermäögens durch
das erganische Edikt vom 1. Oktober
1807 Art. X. ad b. eingerämmt haben,
eintreten solle, weßwegen Wir den Ge-
neral: Kommissariaten für diesen Zweig
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der Staatsverwaltung einen eigenen Rath
beigeben werden, und daß Wir auch
b. rücksichtlich des Wasser= Brücken= und
Scrassenbaues die polizeilichen, rechtlichen
Konkurrenz= und andere Gegenstände, wel-
che nicht lediglich zum Gebiete der Technik
oder der Verrechnung gehören, zunächst
edem Ressore der General: Kommissariate
unterstellen werden, worüber Wir die um-
ständlichere Instruktion demnächst bekannt
machen werden.
IV.
Wir haben in Unserer Verordnung vom
23. September d. J. schon ausgesprochen,
daß die Städte Augsburg und Nürnberg ei-
nen eigenen Kommissär erhalren werden, und
Wir eröfnen hiedurch, daß diese Kommissäre
in Beziehung auf die genannten Städte das-
selbe seyn sollen, was die General-Kommis-
färe in Beziehung auf ihre Kreise sind, und
ihnen folglich dieselben Verpflichrungen oblie-
gen und die nämlichen Befugnisse eingerdume
seyn sollen, welche durch das organische Edike
vom 17. Juli 1808 fuͤr die General-Kreis-
Kommissaͤre festgesezt sind.
Wir bestimmen den Gehalt eines jeden
dieser Stadt-Kommissaͤre auf 4500 fl.
wovon Wir 3000 fl. zum Standes- und 1500 fl.
zum Dienstesgehalte erklären, und wollen den-
selben einen Sekretär mit 900 fl.
zwei Kanzellisten mit . 550 fl. und
einen Kanzleidiener mit. 400 fl.
unterordnen.
v.
Die durch das Edikt vom 3. Dezember