Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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4. Das Unterpersonal erhäált, und zwar 
2. der erste Sekretär 1000 fl. 
der zweite „ . goo fl. 
b. der erste Registrator 1000 fl. 
der zweite „ . 800 fl. 
C. der erste Kanzellist . —1 
der zweite „ 550 fl. 
die beiden übrigen . 500 fl. 
d. der Kanzleidiener . 480 fl. 
e. der erste Kanzleibote 400 fl. 
der zweite „ 350 fl. 
§. Der Standes= und Dienstesgehalt der 
Kreisräthe 2c. wird nach der pragmati- 
schen Verordnung vom 1. Jaͤnner 1805 
Art. VI. ausgeschieden. 
III. 
In Bezichung des Wirkungskreises 
und des Geschäftsganges der General- 
Kreis= Kommissariate bleiben die organischen 
Bestimmungen des lI. und III. Titel des 
Ediktes vom ry. Juli 1gog in ihrer Wirkung. 
Wir behalten indessen in dieser Hinsicht 
diejenigen Medifikationen Uns vor, welche 
aus andern gleichzeitigen höbern Anordnungen 
und aus den biaoherigen Erfahrungen noth- 
wendig hervorgehen werden, so wie Wir jezt 
schon im Allgemeinen fesisezen, daß 
a. in Befiehung auf das Stlftungsver- 
mögen dieselbe Kompetenz der General- 
Kommissariate, welche Wir ihnen rück- 
sichtlich des Komumnal-WVermäögens durch 
das erganische Edikt vom 1. Oktober 
1807 Art. X. ad b. eingerämmt haben, 
eintreten solle, weßwegen Wir den Ge- 
neral: Kommissariaten für diesen Zweig 
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der Staatsverwaltung einen eigenen Rath 
beigeben werden, und daß Wir auch 
b. rücksichtlich des Wasser= Brücken= und 
Scrassenbaues die polizeilichen, rechtlichen 
Konkurrenz= und andere Gegenstände, wel- 
che nicht lediglich zum Gebiete der Technik 
oder der Verrechnung gehören, zunächst 
edem Ressore der General: Kommissariate 
unterstellen werden, worüber Wir die um- 
ständlichere Instruktion demnächst bekannt 
machen werden. 
IV. 
Wir haben in Unserer Verordnung vom 
23. September d. J. schon ausgesprochen, 
daß die Städte Augsburg und Nürnberg ei- 
nen eigenen Kommissär erhalren werden, und 
Wir eröfnen hiedurch, daß diese Kommissäre 
in Beziehung auf die genannten Städte das- 
selbe seyn sollen, was die General-Kommis- 
färe in Beziehung auf ihre Kreise sind, und 
ihnen folglich dieselben Verpflichrungen oblie- 
gen und die nämlichen Befugnisse eingerdume 
seyn sollen, welche durch das organische Edike 
vom 17. Juli 1808 fuͤr die General-Kreis- 
Kommissaͤre festgesezt sind. 
Wir bestimmen den Gehalt eines jeden 
dieser Stadt-Kommissaͤre auf 4500 fl. 
wovon Wir 3000 fl. zum Standes- und 1500 fl. 
zum Dienstesgehalte erklären, und wollen den- 
selben einen Sekretär mit 900 fl. 
zwei Kanzellisten mit . 550 fl. und 
einen Kanzleidiener mit. 400 fl. 
unterordnen. 
v. 
Die durch das Edikt vom 3. Dezember
	        
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