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mit einem Kontrolleur, umd
„ einem Diener;
11. ein Siegelamt
mit einem Siegel: Beamten
„ einem Komtrolleur
„ einem Diener; endlich
13. eine Landbau-Inspektion
mit einem Landbau= Inspektor
„ einem Landbaumeister 2c. anordnen.
IV. Zum Besoldungs= Status bestimmen
Wir folgendes Regulatio:
1) Der Kreis-Finanz-Direktor erhält als
Standes-Gehalt . 2000 fl.
als Dienstes-Gehalt. loco fl.
2) der erste Finanz-Rath . 1800 fl.
die beiden uͤbrigen 1600 fl.
3) der erste Rechnungs:Kommissär
—
der zweite . 850 „
der dritte . 750 „
der vierte 700 „
der erste Recchnungegehuss 550,
der zweite 500 „
4) der Sekretche . . cqoo „
5) der Erpeditor cqoo „
60 der Registrator goo „
der Registrators-Gehilse 600 „
7. die beiden ersten Kanzellisten 550 fl.
die beiden übrigern . 50# „
8. der Kanzleidiener 45%%
der erster Bote . . 40% %
der zweite 330 „
r. dem Kreis-PKassier bestimmen Wir zum
Gehalte .138o0o fl.
dem Kontrolleur, zugleich Buchhalter
1400 fl.
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dem Zahlmeister 1900o fl.
jedem der beiden - —
dem Diener . 450
10. der Gehalt der Ober Aufschlac herin
ten, der Siegelbeamten und
der Landbau-Inspektoren bleibt bei dem
bisherigen Regulativ. Für die Büreau-Be-
dürfniße werden Wir eine nicht zu überschrei-
tende Summe festsezen.
Der Kreis-Finanzdirekror, und die Kreis-
Finanz-Räthe unterliegen den Bestimmun-
gen der über die Verhältnisse der Staatsdie-
ner bestehenden Verordnung vom r. Jänner
1805, und 8. Juni 1807, nach der in der
Konstitution Ticel III. &. 7. darüber enthal-
tenen näheren Bestimmung. — Die Ver-
hältnisse des übrigen Dienstespersonals wer-
den in Uebereinstimmung mit dem gedachten
Paragraphe der Konstiturion noch besonders
festgesezt werden.
Was die Taggebühren betrift, so bleiben
die hierüber bereics bestehenden Normative,
so wie der Paragraph 123. des organischen
Edikts vom 8. August 1gog in ihrer Wirkung.
V. Der Wirkungs-Kreis, und der
Geschäfts-Gang der Finanz-Direkcionen
ist durch das so eben erwähnte organische Edikr
genau vargezeichnet.
Hiernach haben auch die neuen Kreis-
Finanzdirektionen, wozu Wir das Personale
unverweilt benennen werden, ihre Geschäfte läng-
stens bis zum 1. November l. J. zu beginnen.
Um aber rücksichtlich des Ueberganges der
Geschäfts= Behandlung von der bisherigen
Kreis-Finanz-Verwaltung in die neue keinen
Zweifel zurück zu lassen, wollen Wir zugleich