Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

907 
mit einem Kontrolleur, umd 
„ einem Diener; 
11. ein Siegelamt 
mit einem Siegel: Beamten 
„ einem Komtrolleur 
„ einem Diener; endlich 
13. eine Landbau-Inspektion 
mit einem Landbau= Inspektor 
„ einem Landbaumeister 2c. anordnen. 
IV. Zum Besoldungs= Status bestimmen 
Wir folgendes Regulatio: 
1) Der Kreis-Finanz-Direktor erhält als 
Standes-Gehalt . 2000 fl. 
als Dienstes-Gehalt. loco fl. 
2) der erste Finanz-Rath . 1800 fl. 
die beiden uͤbrigen 1600 fl. 
3) der erste Rechnungs:Kommissär 
— 
der zweite . 850 „ 
der dritte . 750 „ 
der vierte 700 „ 
der erste Recchnungegehuss 550, 
der zweite 500 „ 
4) der Sekretche . . cqoo „ 
5) der Erpeditor cqoo „ 
60 der Registrator goo „ 
der Registrators-Gehilse 600 „ 
7. die beiden ersten Kanzellisten 550 fl. 
die beiden übrigern . 50# „ 
8. der Kanzleidiener 45%% 
der erster Bote . . 40% % 
der zweite 330 „ 
r. dem Kreis-PKassier bestimmen Wir zum 
Gehalte .138o0o fl. 
dem Kontrolleur, zugleich Buchhalter 
1400 fl. 
908 
dem Zahlmeister 1900o fl. 
jedem der beiden - — 
dem Diener . 450 
10. der Gehalt der Ober Aufschlac herin 
ten, der Siegelbeamten und 
der Landbau-Inspektoren bleibt bei dem 
bisherigen Regulativ. Für die Büreau-Be- 
dürfniße werden Wir eine nicht zu überschrei- 
tende Summe festsezen. 
Der Kreis-Finanzdirekror, und die Kreis- 
Finanz-Räthe unterliegen den Bestimmun- 
gen der über die Verhältnisse der Staatsdie- 
ner bestehenden Verordnung vom r. Jänner 
1805, und 8. Juni 1807, nach der in der 
Konstitution Ticel III. &. 7. darüber enthal- 
tenen näheren Bestimmung. — Die Ver- 
hältnisse des übrigen Dienstespersonals wer- 
den in Uebereinstimmung mit dem gedachten 
Paragraphe der Konstiturion noch besonders 
festgesezt werden. 
Was die Taggebühren betrift, so bleiben 
die hierüber bereics bestehenden Normative, 
so wie der Paragraph 123. des organischen 
Edikts vom 8. August 1gog in ihrer Wirkung. 
V. Der Wirkungs-Kreis, und der 
Geschäfts-Gang der Finanz-Direkcionen 
ist durch das so eben erwähnte organische Edikr 
genau vargezeichnet. 
Hiernach haben auch die neuen Kreis- 
Finanzdirektionen, wozu Wir das Personale 
unverweilt benennen werden, ihre Geschäfte läng- 
stens bis zum 1. November l. J. zu beginnen. 
Um aber rücksichtlich des Ueberganges der 
Geschäfts= Behandlung von der bisherigen 
Kreis-Finanz-Verwaltung in die neue keinen 
Zweifel zurück zu lassen, wollen Wir zugleich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.