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mit dieser Verordnung folgende naͤhere Be-
stimmungen verbinden.
1. Bis die dermal konstitnirten neun Kreis-
Finanz-Direktionen ihren Wirkungskreis
angetreten haben, also laͤugstens bis zum
1. November l. J. haben die bisherigen
Stellen ihre Geschäfte fortzusezen.
a. Alle Gesälle des nunmehr begonnenen
Finanz-JDahres 1872 fließen in die Kas-
sen der neuen Kreise, so wie von den-
selben auch alle Ausgaben dieses Jahres
bestritten werden sollen. Die Aemter der
aufgelötten Kreise, welche den in der
fVerordnung vom 23. September l. J.
bezeichneten Kreisen zugetheilt worden sind,
liefern deswegen die seit den 1. Oktober
I. J. angefallenen Einnahmen und Gefälle
in die Kreis-Kassen ihre neuen Kreises.
3) Die Kreis-Kassen der bisher bestandenen
15. respekrive 14 Kreise empfangen dage-
gen von den ihnen sonst zugecheilten
Aemtern alle noch für das Etats-Jahe
180r# rückständigen Gefälle ohne Aus-
nahme, rechnen mit diesen Aemtern und mit
der Central-Staaskasse vorschriftsmässig
ab, und stellen ihre Jahres-Rechnung,
Die Kreis-Kassen zu Rürnberg, Ulm,
Augoburg, Burghausen und Briren,
welche in Folge der neuen Kreis= Einthei-
lung zessiren werden, haben deßwegen ihre
Funktionen so lange fortzusezen, bis sie
alle Gesälle des Jahrs 18o#xF# von den ih-
nen bisher zugetheilten Aemtern perzipirt,
alle für das genannte Jahr zu leistenden
Zahlungen berichtiget, mit den Aemtern
und der Central= Staaskasse abgerechner,
ihre Kreis-Kasse-Rechnung pro 180
gestellt, und Alergeben haben werden;
wornach Wir wegen ihrer Auflösung so
wie über die Verwendung ihres Personals
das Nähere bestimmen werden.
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Diese Kreis-Kassen stehen bis zu ihrer Auf-
lösung unter derjenigen Finanz= Direktion, in
deren Kreise sie liegen, wogegen in Beziehung
derjenigen Aemter, mit welchen ste in Ver-
bindung und in Abrechnung stehen, die Auto-
rität, und die Kompetenz derjenigen Finanz=
Direktion, deren Kreise diese Aemter zuge-
theilt wurden, in vorkommenden Fallen ein-
zutreten hat.
5) Was die Ausstände bis zum Jahre 1805
einschließlich,, welche nach der Verord-
nung vom 10. August l. J. besonders be-
handelt werden sollen, und die Steuer-
Rektifikations-Geschäfte betrift, so wird
Unsere Steuer= und Domänen-Sektion,
welcher Wir die obersie Leitung dieser
Gegenstände anvertraut haben, bei Zei-
ten die zweckmässigen Vorkehrungen und
Einleitungen trefsen.
°) die größte Aufinerksamkeit nimmt bei der
bevorstehenden Veranderung die Berichti-
gung des rückständigen Rechnungwesens
in Anspruch.
Wir haben das Personale des Rechnungs-
Kommissariats eines jeden Kreises nach dem
Bedürfnisse des laufenden Dienstes berechnet,
welchem es durch anderweitige Verwendung,
damit der laufende Dienst niche stocke, schlech-
terdings nicht entzogen werden darf. Deßwe-
gen wollen Wir folgende Verfügung tressen.
a) In jedem der neun Kreise soll ein
eigenes Retardaten = Büreau errichtet
werden, welches die Obliegenheit hat,
die rückständigen, vielmehr noch nicht
revidirten Rechnungen aller Aemter, und
Rechnungs-Behörden, welche nunmehr
zu den neuen Kreisen gehèren, bis zum
Jahre 180# einschließlich zu revidiren
und zu jusliffziren.