Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

LL 
b) die Revision der Rechnungen pro 
180—# gehört zum laufenden Dienste, 
und liegt dem Rechnungs-Kommissartate 
des Kreises ob. 
ck) Jede Finanz-Direktion hat Uns, so 
bald die neue Kreis-Eintheilung in Vell- 
zug gesezt seyn wird, und am spätesten 
bis zum 16. November ein reifliches 
Gutachten vorzulegen, aus welchem 
Personale (wozu vorzüglich die im Ru- 
hestande sich befindlichen, oder noch zu 
versezenden Rechnungs-Kommissädre und 
andere täugliche Quieszenten ausgewählt 
werden müssen) dieses Büreau niederzu- 
sezen, und auf welche Weise? und wo? 
am zweckmässigsten zu organistren seyn 
möchte; wobei 
#4) der Bedache dahin zu nehmen ist, daß 
alle Retardaten, bis zum Schlusse des 
laufenden Rechnungs-Jahres 1872 zu- 
verlässig aufgcarbeitet werden. 
VI. In Behandlung des Schuldenwesens 
bleibt es bei den bisherigen Verfügungen, bis 
Wir diesem äußerst wichtigen Gegenstande eine 
selche umfassende, und feste Einrichtung ge- 
ben werden, welche sowohl den Staats= Kre- 
dit als die Sicherheit der Staats= Gläubiger 
je mehr und mehr begründen solle. 
Einsweilen empfangen die Spezial-Schul- 
dentilgungs-Kassen ihre Fonds ven den ih- 
neu. zugewiesenen Aemtern und Kassen, und 
sezen ihre Verrichtungen und Zahlungen auf 
bie bisherige Weise, und an ihrem bisherigen 
Size bis auf weitere Verordnung fort. 
Für die Schuldentilgungs = Kasse zu 
München bleibt daher die Spezial-Schulden- 
tilgungs-Kommission dahier in ihrer Funktion; 
für die Schuldeutilgungs-Kasse zu Eiche- 
städt tritt die Finanz-Direktion des Ober- 
Donaukreises, 
  
für die Schuldentilgungs-Kassa zu Am- 
berg die Finanz-Direktion des Regen-Kreises, 
für die Schuldentilgungs-Kasse zu Bam- 
berg die Finanz-Direktion des Main-Kreises, 
für die Schuldentilgungs-Kasse zu Ans- 
bach die dortige Finanz= Direktion, 
für die Schuldentilgungs: Kasse zu Inns- 
bruck die Finanz-Direktion des Jnn.reises 
als Spezial-Schuldentilgungs-Kommission 
in Wirkung; wogegen Wir für das Schulden= 
wesen der Stadt Rürnberg und der ehemali- 
gen Provinz Schwaben in Augsburg eine be- 
sondere Verfügung Uns vorbehalten. 
VII. Wir werden für die Stellen der Kreis- 
Finanz-Direktionen das Personale ungesäumt 
benennen, und verordnen vorldufig, daß 
a) dieienigen Individuen, welche Wir ver- 
Fezen werden, rücksichtlich der ihnen zu be- 
willigenden Umzugs Gebühren nach dem 
Normativ vom 15. September 1808. und 
b) diejenigen Individuen, welche Wir nicht 
wieder zur Aktivitaͤt berufen werden, 
rücksichtlich ihres Quieszenz-Gehaltes 
strenge nach der pragmatischen Verord- 
nung vom 1. Jaͤnner 1805. behandelt 
werden sollen. 
Gegenwaͤrtige Verordnung lassen Wir zu 
Jedermanns Wissen durch das allgemeine Re- 
gierungsblatt bekannt machen. 
München den 7. Oktober 1910. 
Mar Jose ph. 
Graf von Monrgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger.
	        
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