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Königlich = Baierisches
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Regierungsblaeatt.
TLm. Stück. München, Samstag den 13. Oktober 18ro.
Allerhöchste Verordnung.
(Dle kandgerichts. Verfassung in JInn= und
Eisack-Kreise berreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
W. haben Uns aus den Berichten Unserer
Hofkommissien in Innsbruck vom 29. Juni
und 7. Juli l. J., so wie aus den frühern
Berichten Unserer ehemaligen General-Kom-
missäre des Inn, und Eisack-Kreises, und
den Uns darüber durch die Minister des
Innern, der Finanzen und der Justiz er-
starteten Vorträgen von der großen Schwie-
rigkeit überzeugt, mit der im Gebirge-Lande
die bisher suspendirt gewesene Einfahrung
der Landgerichts-WVerfassung, wie dieselbe
nach Maßgabe des organischen Ediktes vom
24. Juli in den übrigen Theilen Unsers
Reiches bestehe, verbunden ist.
In der Wechselwahl, eneweder die Be-
wohner des Inn= und Etsack-Kreises der
Wohlthat einer bereiten Rechtshilfe und
strengen Pelizei= Aufsicht, deren sich Unsere
übrigen Unterthanen ersceuen, zu berauben,
oder aber bei der Einführung jener Verfas-
sung Modifikationen eintreten zu lassen,
welche auf der einen Seite wesentliche Ab-
ä#inderungen in derselben zur Folge gehabr,
auf der andern aber den Unterehanen doch
die beabsichteten Vortheile nie in vollem
Maße gewährt haben würden, haben Wir
vielmehr vorgezogen, und nach Vernehmung
Unsers geheimen Rathes beschlossen, die
Wirkung Unsers organischen Edikts über die
Gerichts-Werfassung, so weit es die Land-
gerichte betrifft, vorläufig in dem Inn= und
Eisack-Kreise zu suspendiren, und über die-
sen Gegenstand folgende Normen festzusetzen.
I. 1. Die Landgrrichte des Inn und
Eisack-Kreises sollen vorzüglich nach der
verschiedenen Bevölkerung ihrer Bezirke in
drei Klassen getheilt werden, von denen die
erste die Landgerichte mit mehr als 11000
Einwohnern, die zweite die Landgerichte von
7 —- 11000, die dritte die Landgerichte von
weniger als 7000 Einwohnern umfaßt. Es
sollen jedoch bei dieser Klassifikation nebst
der Bevölkerung, auch der Umfang des Be-
zirkes, die Wohlhabenheit der Einwohner
und andere auf die Menge und Wtlchtigkeit
der Gescheste einsliessende Umstände beach-
tet werden.
#. . Die Klassifikation der Landgerichte
hat keinen Einstuß auf den Wirkungskreis
derselben, oder auf den Ranz der Landrich-
ter, welcher vtelmehr, so wie die Uniform,
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