Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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bei allen gleich seyn soll, sondern nur auf 
die Besetzung des Landgerichts und auf den 
Gehalt, so wie auf die Nebenbezüge des 
Landrichters. 
6. 3. Ein Landgericht der ersten Klasse 
besteht aus dem Landrichter, und einem Ad- 
junkten, welcher den Rang und die Uniform 
eines Landgerichts-Assessors hat, die Rechte 
eines Staatsdieners, wie dieselben durch die 
Konstitution des Reiches (Tit. 3. O. VII.) 
bestimmt sind, genießt, aber keineswegs auf 
die den reinen Justiz-Beamten zugesrrochene 
Ständigkeit des Gehaltes einen Anspruch 
hat. 
Ein dandgericht zweiter Klasse besteht aus 
dem Candrichter und einem Aktuare, welcher 
zwar die zum Staatsdienste nöthige Quali= 
sikation nachweisen muß, übrigens aber auf 
die Vortcheile und Vorzüge eines Staats- 
dieners keinen Anspruch zu machen hat; die 
Uniform desselben ist die nemliche, wie die- 
selbe für die Landgerichts-Aktuare in den 
übrigen Theilen des Königreichs bestimmt 
worden ist. 
Die Landgerichte dritter Klasse werden bloß 
durch den Landrichter verwaltet, welcher je- 
doch einen verpflichteten Schreiber, der we- 
nigstens die Gymnasial: Studien gemacht 
haben muß, zu halten, und sich darüber 
bei dem General= Kommissariate auszuwei- 
sen verbunden ist. 
S. 4 Zur Vollstreckung der landgericht- 
lichen Verordnungen wird den Landgerich- 
ten erster Klasse ein Gerichtsdiener mit zwei 
Knechten, den Landgerichten zweiter Klasse 
  
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ein Gerichtsdiener mit· einem Knechte, und 
den Landgerichten dritter Klasse ein Gerichts- 
diener beigegeben. 
HG. 5. Den Gehalt der Landrichter setzen 
Wir bei den Laudgerichten erster Klasse auf 
zwölf hundert, bei den Landgerichten 
zweiter Klasse aufneun hundert, bei den 
Landgerichten dritter Klasse auf sechs hun- 
dert Gulden fest. 
H. 6. Die Nebenbezüge der Landrichter 
bestehen 4 
a) in einem Drittheile des Gehalts als 
Beitrag zum Unterhalte der Schreiber, 
b) in der Tar- Quota, wie Wir solche 
durch Unsere Vererdnung vom 16. Juni 
vorigen Jahres (Reggobl. St. XIIV. 
S. 107) bestimmt haben, 
c) im Bezuge eines Aversums von goo fl. 
zum Unterhalte zweier Pferde bei den 
Landgerichten erster und zweiter Klasse, 
und eines Aversums von 150 fl. zum 
Unterhalte eines Reitpferdes bei den 
Landgerichten dritter Klasse; 
d) in freier Wohnung, oder einem Mieth- 
zins Aversum, welches bei der 1. Klasse 
auf 120 fl., bei der zweiten auf 90 fl., 
und bei der dritten auf bo fl. festgesez 
wird; 
c) in einem Aversum für Behölzung, wel- 
ches bei der ersten Klasse in roo fl., bei 
der zweiten in 75 fl., und bei der drit- 
ten in go fl. bestehen soll; 
s) in einem Aversum für Schreibmateria- 
lien, welches das General-Kommissariat 
benehmlich mit der Finanz-Direktion nach
	        
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