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bei allen gleich seyn soll, sondern nur auf
die Besetzung des Landgerichts und auf den
Gehalt, so wie auf die Nebenbezüge des
Landrichters.
6. 3. Ein Landgericht der ersten Klasse
besteht aus dem Landrichter, und einem Ad-
junkten, welcher den Rang und die Uniform
eines Landgerichts-Assessors hat, die Rechte
eines Staatsdieners, wie dieselben durch die
Konstitution des Reiches (Tit. 3. O. VII.)
bestimmt sind, genießt, aber keineswegs auf
die den reinen Justiz-Beamten zugesrrochene
Ständigkeit des Gehaltes einen Anspruch
hat.
Ein dandgericht zweiter Klasse besteht aus
dem Candrichter und einem Aktuare, welcher
zwar die zum Staatsdienste nöthige Quali=
sikation nachweisen muß, übrigens aber auf
die Vortcheile und Vorzüge eines Staats-
dieners keinen Anspruch zu machen hat; die
Uniform desselben ist die nemliche, wie die-
selbe für die Landgerichts-Aktuare in den
übrigen Theilen des Königreichs bestimmt
worden ist.
Die Landgerichte dritter Klasse werden bloß
durch den Landrichter verwaltet, welcher je-
doch einen verpflichteten Schreiber, der we-
nigstens die Gymnasial: Studien gemacht
haben muß, zu halten, und sich darüber
bei dem General= Kommissariate auszuwei-
sen verbunden ist.
S. 4 Zur Vollstreckung der landgericht-
lichen Verordnungen wird den Landgerich-
ten erster Klasse ein Gerichtsdiener mit zwei
Knechten, den Landgerichten zweiter Klasse
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ein Gerichtsdiener mit· einem Knechte, und
den Landgerichten dritter Klasse ein Gerichts-
diener beigegeben.
HG. 5. Den Gehalt der Landrichter setzen
Wir bei den Laudgerichten erster Klasse auf
zwölf hundert, bei den Landgerichten
zweiter Klasse aufneun hundert, bei den
Landgerichten dritter Klasse auf sechs hun-
dert Gulden fest.
H. 6. Die Nebenbezüge der Landrichter
bestehen 4
a) in einem Drittheile des Gehalts als
Beitrag zum Unterhalte der Schreiber,
b) in der Tar- Quota, wie Wir solche
durch Unsere Vererdnung vom 16. Juni
vorigen Jahres (Reggobl. St. XIIV.
S. 107) bestimmt haben,
c) im Bezuge eines Aversums von goo fl.
zum Unterhalte zweier Pferde bei den
Landgerichten erster und zweiter Klasse,
und eines Aversums von 150 fl. zum
Unterhalte eines Reitpferdes bei den
Landgerichten dritter Klasse;
d) in freier Wohnung, oder einem Mieth-
zins Aversum, welches bei der 1. Klasse
auf 120 fl., bei der zweiten auf 90 fl.,
und bei der dritten auf bo fl. festgesez
wird;
c) in einem Aversum für Behölzung, wel-
ches bei der ersten Klasse in roo fl., bei
der zweiten in 75 fl., und bei der drit-
ten in go fl. bestehen soll;
s) in einem Aversum für Schreibmateria-
lien, welches das General-Kommissariat
benehmlich mit der Finanz-Direktion nach