Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

955 
erhoben werden, anzuschlagen. Auch soll 
dieselbe dreimal in monatlichen Zwischen- 
räumen in eine Zeitung oder in das Intel- 
ligenzblatt des Kreises, wo sie erlassen wor- 
den, so wie auch einmal in eine Zeitung 
der Haupt= und Residenzstadt, überdieß bei 
öffentlichen Landes: Obligationen dreimal in 
eine ausländische Zeitung eingerückt, und 
ein Eremplar dieser Zeitungen oder Intel- 
ligenzblärter zu den Akten gelegt werden. 
G. V. Wird die ausgeschriebene Ur- 
kunde innerhalb der bestimmten Frist vor 
Gericht vorgewiesen, so ist dieses gehörig 
zum Protokolle zu bemerken. Erfolgt aber 
die Vorweisung nicht, und sind die übrigen 
gesezlichen Erfordernisse gehörig beobachter 
worden, so ist nunmehr von dem Gerichte 
die Präklusion, der ergangenen Warnung 
gemäß, auszusprechen. 
G. VI. Dieses Amortisations= Erkennt- 
niß ist an dem Orte des Gerichts öffent- 
lich anzuschlagen, und, gleich den Ediktal- 
(Citationen, in die oben (G. IV.) bestimm- 
ten öffenrlichen Blätter, jedoch nur einmal 
einzurücken, auch bei öffentlichen Fonds- 
Obligattonen dersenigen Kasse, bei welcher 
die Zinsen erhoben werden, mitzutheilen. 
G. VII. Gegen dieses Amortisations= 
Erkenntniß finden nur diejenigen Rechts- 
mittel statt, welche überhaupt gegen Koneu- 
mazial-Erkenmnisse nach den, in den ver- 
schiedenen Gebietstheilen des Königreichs 
noch bestehenden Gerichts-Ordnungen statt 
thaben. 
1950 
g. VIII. Ein rechtskraͤftiges Amottisa- 
tions-Erkenntniß hat zur Folge, daß aus 
der für amortisirt erklärten Urkunde 
selbst keine Rechtsansprüche mehr abgeleitet 
werden können, mithin dieselbe als Beweis- 
mittel für die dadurch beurkundere Verbind- 
lichkeit nicht mehr geltend gemacht werden 
kann. 
München den 10. Oktober 1810. 
Max Joseoh. 
Graf Reigersberg. 
Auf königl. allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
(Die passive Erbfähigkeit der Religiosen bee 
treffend.) 
Wir Maximillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Auf den Bericht Unsers Appellations= 
Geriches des Inn= und Eisack-Kreises vom 
4. September l. J. haben Wir verordnet 
wie folgt: 
Was den von demselben berichtlich an- 
geführten besondern Fall, nämlich die Erb- 
schaft des Pater N. N. anbetrifft, so sey 
unbedenklich die den Erben bereits angefal- 
lene Verlassenschaft verabfolgen zu lassen, 
und hiernach das Stadtgericht zu Innsbruck 
zu verbescheiden. 
Rücksichelich künftiger Källe hingegen 
und im Allgemeinen erklären Wir hiemit 
dad Gesez vom 3o. August r?32 (Vererd- 
nung Josephs II., Justizummlung Nro. 72.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.