955
erhoben werden, anzuschlagen. Auch soll
dieselbe dreimal in monatlichen Zwischen-
räumen in eine Zeitung oder in das Intel-
ligenzblatt des Kreises, wo sie erlassen wor-
den, so wie auch einmal in eine Zeitung
der Haupt= und Residenzstadt, überdieß bei
öffentlichen Landes: Obligationen dreimal in
eine ausländische Zeitung eingerückt, und
ein Eremplar dieser Zeitungen oder Intel-
ligenzblärter zu den Akten gelegt werden.
G. V. Wird die ausgeschriebene Ur-
kunde innerhalb der bestimmten Frist vor
Gericht vorgewiesen, so ist dieses gehörig
zum Protokolle zu bemerken. Erfolgt aber
die Vorweisung nicht, und sind die übrigen
gesezlichen Erfordernisse gehörig beobachter
worden, so ist nunmehr von dem Gerichte
die Präklusion, der ergangenen Warnung
gemäß, auszusprechen.
G. VI. Dieses Amortisations= Erkennt-
niß ist an dem Orte des Gerichts öffent-
lich anzuschlagen, und, gleich den Ediktal-
(Citationen, in die oben (G. IV.) bestimm-
ten öffenrlichen Blätter, jedoch nur einmal
einzurücken, auch bei öffentlichen Fonds-
Obligattonen dersenigen Kasse, bei welcher
die Zinsen erhoben werden, mitzutheilen.
G. VII. Gegen dieses Amortisations=
Erkenntniß finden nur diejenigen Rechts-
mittel statt, welche überhaupt gegen Koneu-
mazial-Erkenmnisse nach den, in den ver-
schiedenen Gebietstheilen des Königreichs
noch bestehenden Gerichts-Ordnungen statt
thaben.
1950
g. VIII. Ein rechtskraͤftiges Amottisa-
tions-Erkenntniß hat zur Folge, daß aus
der für amortisirt erklärten Urkunde
selbst keine Rechtsansprüche mehr abgeleitet
werden können, mithin dieselbe als Beweis-
mittel für die dadurch beurkundere Verbind-
lichkeit nicht mehr geltend gemacht werden
kann.
München den 10. Oktober 1810.
Max Joseoh.
Graf Reigersberg.
Auf königl. allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
(Die passive Erbfähigkeit der Religiosen bee
treffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Auf den Bericht Unsers Appellations=
Geriches des Inn= und Eisack-Kreises vom
4. September l. J. haben Wir verordnet
wie folgt:
Was den von demselben berichtlich an-
geführten besondern Fall, nämlich die Erb-
schaft des Pater N. N. anbetrifft, so sey
unbedenklich die den Erben bereits angefal-
lene Verlassenschaft verabfolgen zu lassen,
und hiernach das Stadtgericht zu Innsbruck
zu verbescheiden.
Rücksichelich künftiger Källe hingegen
und im Allgemeinen erklären Wir hiemit
dad Gesez vom 3o. August r?32 (Vererd-
nung Josephs II., Justizummlung Nro. 72.)