Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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II. In Beziehung auf die Norme, welche 
bei der Regulirung eines Surrogats für die 
Laudemien, Leibgelder, Taren, für das Do- 
minium directum und die damit verbundenen 
Rechte augewendet werden soll, hat zwar die 
angeführte Verordnung in der Regel ein Drit- 
theil des Scházungswerthes als Relnitions= 
Smnme bestimmt, nachdem aber diese Re- 
luitions-Summe das Surrogat der grund= 
herrlichen Renten bilden soll, so kann ein 
Drirtheil des Schäzungswerthes nur in dem 
Falle als Norme gelten, wenn die nach ei- 
nem zwanzigjährigen Durchschnitte berechne- 
ten grundherrlichen Erträgnisse an Leibgel- 
dern, Laudemien und Taxen im Kapitals- 
Auschlage, dasselbe nicht übersteigen. 
III. Der Werth des Gutes soll jedesmal 
aus den drei lezten Schäzungen erhoben, und 
wenn keine frühern Schäzungen vorhanden 
sind, oder seit der lezten ein Zeitraum von 
zehn Jahren rverslossen ist, eine neue vorge- 
nommen werden. 
IV. Ist mit dem grundbaren Gute ein Radi- 
900 
rung oder Veraͤußerung vach der Verordnung 
vom 2. Dezember #800 ferner state findet, so 
soll ebenfalls eine neue Sch#zung eintreten, 
und hiebei der grundherrliche Verband nicht 
berücksichtiget werden. 
V. Die jährlich-ständigen Reichnisse an Geld 
und Naturalien werden nicht abgelösee; sen- 
dern unter veränderter Benennung eines Bo- 
denzintes oder Census fortzereicht, und das 
Reluitiens-Kapical wird nach Umständen 
baar, oder in vier gleichen Jahres-Fristen 
bezahlt. · 
VI. Zur Vergleichnng der vormaligen und 
kuͤnftigen Rente soll eine Rentenberechnung 
entworfen, und uͤber die Resultate der gan- 
zen Verhandlung ein Konspekt nach anlie- 
genien Formulare angrfertiget, und mit ei- 
nem Dupkkat zur Genehmigung vorgelegt 
werden. 
München den 6. Oktober 1 Sro. 
Graf von Montgelac. 
Durch den Menister 
der General-Sekrerir 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
kal-Gewerbe verbunden, dessen Verlaudemisi- F. Kobell. 
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