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II. In Beziehung auf die Norme, welche
bei der Regulirung eines Surrogats für die
Laudemien, Leibgelder, Taren, für das Do-
minium directum und die damit verbundenen
Rechte augewendet werden soll, hat zwar die
angeführte Verordnung in der Regel ein Drit-
theil des Scházungswerthes als Relnitions=
Smnme bestimmt, nachdem aber diese Re-
luitions-Summe das Surrogat der grund=
herrlichen Renten bilden soll, so kann ein
Drirtheil des Schäzungswerthes nur in dem
Falle als Norme gelten, wenn die nach ei-
nem zwanzigjährigen Durchschnitte berechne-
ten grundherrlichen Erträgnisse an Leibgel-
dern, Laudemien und Taxen im Kapitals-
Auschlage, dasselbe nicht übersteigen.
III. Der Werth des Gutes soll jedesmal
aus den drei lezten Schäzungen erhoben, und
wenn keine frühern Schäzungen vorhanden
sind, oder seit der lezten ein Zeitraum von
zehn Jahren rverslossen ist, eine neue vorge-
nommen werden.
IV. Ist mit dem grundbaren Gute ein Radi-
900
rung oder Veraͤußerung vach der Verordnung
vom 2. Dezember #800 ferner state findet, so
soll ebenfalls eine neue Sch#zung eintreten,
und hiebei der grundherrliche Verband nicht
berücksichtiget werden.
V. Die jährlich-ständigen Reichnisse an Geld
und Naturalien werden nicht abgelösee; sen-
dern unter veränderter Benennung eines Bo-
denzintes oder Census fortzereicht, und das
Reluitiens-Kapical wird nach Umständen
baar, oder in vier gleichen Jahres-Fristen
bezahlt. ·
VI. Zur Vergleichnng der vormaligen und
kuͤnftigen Rente soll eine Rentenberechnung
entworfen, und uͤber die Resultate der gan-
zen Verhandlung ein Konspekt nach anlie-
genien Formulare angrfertiget, und mit ei-
nem Dupkkat zur Genehmigung vorgelegt
werden.
München den 6. Oktober 1 Sro.
Graf von Montgelac.
Durch den Menister
der General-Sekrerir
kal-Gewerbe verbunden, dessen Verlaudemisi- F. Kobell.
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