97 Königlich= Baterisches 98
Regierungsblatt.
VII. Stück. München, Mittwoch den 21. Februar 1870.
Aufträgec.
An die Stadt= und Landgerichte, und an
die Advokaten des Inn= und des Eisack-
Kreises.
(Die Anbiethung der Eide in den Rechtsschrif-
ten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
D.. königliche oberste Justizstelle in Schwa-
ben hat bereits unter dem 4. Februar 1807,
da sie wahrgenommen hatte, daß die wegen
Anerbiethung der Eide in den Sazschriften
allgemein bestehende Verordnung vom 5.
März :705 (F. J. S. Nr. 222.) nicht
immer beobacheet werde, verordner, die Ge-
richte und Advokaten anzuweisen, sich künf-
ug diese Verordnung genau gegenwärtig zu
halten.
Dieses geschah durch eine den 37. Februar
180 an alle tirolische Landgerichte ausgefer-
tigte Berordnung, mit dem Auftrage, auch
die Advokaten nachdrücklichst an das er-
wähnte Gesez zu erinnern, nach welchem
das in einer Sazschrift geschehene Anbiethen
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eines Eides nur dann die gesezliche Wirkung
eines gerichtlich angebothenen Eides hat,
wenn die Partei die Sazschrift eigenhän-
dig unterfertigte, oder wenn der Advobat
zeigen kann, daß er bei Uebernehmung der
Vertretung die Bestimmungen der Ö#. 412.
413. und 414. der Gerichtsordnung genau
beobachtet habe, mithin in Folge derselben
mit einer von seiner Partei unterfertigten
Species lacti, in welcher er zur Anbiethung
des Eides ausdrücklich begwalter worden,
versehen sey, und es soll sich kein Advokat
beigehen lassen, ohne Einwilligung seiner
Parrei, einen Eid anzubierhen.
Da nun neuerliche Flle vorgekommen
sind, in denen eben dieses Gesez, der ge-
schehenen ausdrücklichen Erinnerung ungeach-
tet, nicht beobachtet wurde, und dadurch
manche Partei in ihren Rechten verleze
werden kann, so wird die, unter den 27.
Februar 1807 erlassene Verordnung zur ge-
nauern Beobachtung anmit wiederholt.
Innsbruck den 3. Februar r80.
Königliches Appellationsgericht
des Inn- und Eisack-Kreisec.
Freiherr v. Welden.
Falk.
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