Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

97 Königlich= Baterisches 98 
Regierungsblatt. 
  
VII. Stück. München, Mittwoch den 21. Februar 1870. 
Aufträgec. 
An die Stadt= und Landgerichte, und an 
die Advokaten des Inn= und des Eisack- 
Kreises. 
  
(Die Anbiethung der Eide in den Rechtsschrif- 
ten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
D.. königliche oberste Justizstelle in Schwa- 
ben hat bereits unter dem 4. Februar 1807, 
da sie wahrgenommen hatte, daß die wegen 
Anerbiethung der Eide in den Sazschriften 
allgemein bestehende Verordnung vom 5. 
März :705 (F. J. S. Nr. 222.) nicht 
immer beobacheet werde, verordner, die Ge- 
richte und Advokaten anzuweisen, sich künf- 
ug diese Verordnung genau gegenwärtig zu 
halten. 
Dieses geschah durch eine den 37. Februar 
180 an alle tirolische Landgerichte ausgefer- 
tigte Berordnung, mit dem Auftrage, auch 
die Advokaten nachdrücklichst an das er- 
wähnte Gesez zu erinnern, nach welchem 
das in einer Sazschrift geschehene Anbiethen 
1 
eines Eides nur dann die gesezliche Wirkung 
eines gerichtlich angebothenen Eides hat, 
wenn die Partei die Sazschrift eigenhän- 
dig unterfertigte, oder wenn der Advobat 
zeigen kann, daß er bei Uebernehmung der 
Vertretung die Bestimmungen der Ö#. 412. 
413. und 414. der Gerichtsordnung genau 
beobachtet habe, mithin in Folge derselben 
mit einer von seiner Partei unterfertigten 
Species lacti, in welcher er zur Anbiethung 
des Eides ausdrücklich begwalter worden, 
versehen sey, und es soll sich kein Advokat 
beigehen lassen, ohne Einwilligung seiner 
Parrei, einen Eid anzubierhen. 
Da nun neuerliche Flle vorgekommen 
sind, in denen eben dieses Gesez, der ge- 
schehenen ausdrücklichen Erinnerung ungeach- 
tet, nicht beobachtet wurde, und dadurch 
manche Partei in ihren Rechten verleze 
werden kann, so wird die, unter den 27. 
Februar 1807 erlassene Verordnung zur ge- 
nauern Beobachtung anmit wiederholt. 
Innsbruck den 3. Februar r80. 
Königliches Appellationsgericht 
des Inn- und Eisack-Kreisec. 
Freiherr v. Welden. 
Falk. 
(7)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.