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Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-
stad: München den 8. Oktober des Ein Tau-
send Acht hundert zehnten Jahres.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General -Sekretär
G. Geiger.
Provisorische Tarordnung für das Kbdigreich
Baiern in Bezlehung auf die Verhandlungen
der nicht kontentlosen Gerichtsbarkeit.
Die Taxordnung in Bezlehung auf die
Verhandlungen der nicht kocttentiosen Ge-
richtsbarkeit zerfällt in XllI. Abschniete:
I. Taren von Strafen,
II. Briefereien (briefliche Urkunden),
III. Taren aus Erb= und Verlassenschaften,
IV. Laudemial-Taren,
V. Taren von Rechnungen,
VI. Kommissionen, Augenscheine, Tags-
sazungen,
VII. Schazungen und Inventuren,
VIII. Protokolle (Protokollar= Einschrei-
bungen),
IX. Berichte, Relationen, Vor= und
Antraͤge.
X. Uebrige Kanzlei-Ausfertigungen.
XI. Buchführung (Einregistrirung).
XII. Abschriften.
XlIll. Taxen für verschiedene kleinere Be-
mühungen und Bestellungen.
I. Abschniktt.
Taren von Strafen.
§. 1. Von Strafen, be mögen auf Klage,
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oder von Amtswegen!verhaͤngt worden seyn,
werden keine Taren (Abschied-Gelder rc.) be-
zahlt, dagegen
K. 2. entrichtet der Bestraste die Gebühr
einer Protokollar-Einschreibung (unten Ab-
schnitt VIII. G. 61.) und gilt dieses nicht
nur von Geldstrafen, sondern auch von
Leibstrafen, und Verweis-Ertheilungen.
I. 3. Wenn wegen des nämlichen, ge-
meinschaftlich verübten Vergehens mehrere
Individuen zugleich bestraft werden, bezahlt
sedes bestrafte Individuum obige Gebühr.
H. 4. Sind bei Behandlung eines Srraf-
falles Zeugen zu vernehmen, oder werden
Zeugnisse, Abschristen, Ertrakte aus dem
Protokolle verlangt, müssen die Gebühren hie-
für besonders entrichtet werden. (unten Ab-
schnitt VIII. X, XII, G. 64, 74, 83.)
S.0 Wird der auf Klage, oder von Amts=
wegen Behandelte unsträflich gefunden, so be-
zahlt die Gebühr der Protkokollar-Einschrei-
bung im ersten Falle der Kläger, im zweiten
Falle geschieht solche unentgeltlich.
11. Absch nitt.
Briefereien (briefliche Urkunden).
§. 6. In Gegenständen, welche einen
Werth von Loo fl. nicht übersteigen, hat
keine Briefs-Errichtung, sondern nur eine
Protokollar-Einschreibung state, von der den
Parteien gefertigte Abschriften ertheilt wer-
den. Cunten Abschnitt VIII. G. ö1. und Ab-
schnitt Xll S. 83, 84, 85 1c.)
S. 7. Das nämliche gilt bei Kauf-Tausch-
Schenkungs-Verhandlungen über Vieh und
Fahrnisse.