Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz- 
stad: München den 8. Oktober des Ein Tau- 
send Acht hundert zehnten Jahres. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General -Sekretär 
G. Geiger. 
Provisorische Tarordnung für das Kbdigreich 
Baiern in Bezlehung auf die Verhandlungen 
der nicht kontentlosen Gerichtsbarkeit. 
  
Die Taxordnung in Bezlehung auf die 
Verhandlungen der nicht kocttentiosen Ge- 
richtsbarkeit zerfällt in XllI. Abschniete: 
I. Taren von Strafen, 
II. Briefereien (briefliche Urkunden), 
III. Taren aus Erb= und Verlassenschaften, 
IV. Laudemial-Taren, 
V. Taren von Rechnungen, 
VI. Kommissionen, Augenscheine, Tags- 
sazungen, 
VII. Schazungen und Inventuren, 
VIII. Protokolle (Protokollar= Einschrei- 
bungen), 
IX. Berichte, Relationen, Vor= und 
Antraͤge. 
X. Uebrige Kanzlei-Ausfertigungen. 
XI. Buchführung (Einregistrirung). 
XII. Abschriften. 
XlIll. Taxen für verschiedene kleinere Be- 
mühungen und Bestellungen. 
I. Abschniktt. 
Taren von Strafen. 
  
§. 1. Von Strafen, be mögen auf Klage, 
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oder von Amtswegen!verhaͤngt worden seyn, 
werden keine Taren (Abschied-Gelder rc.) be- 
zahlt, dagegen 
K. 2. entrichtet der Bestraste die Gebühr 
einer Protokollar-Einschreibung (unten Ab- 
schnitt VIII. G. 61.) und gilt dieses nicht 
nur von Geldstrafen, sondern auch von 
Leibstrafen, und Verweis-Ertheilungen. 
I. 3. Wenn wegen des nämlichen, ge- 
meinschaftlich verübten Vergehens mehrere 
Individuen zugleich bestraft werden, bezahlt 
sedes bestrafte Individuum obige Gebühr. 
H. 4. Sind bei Behandlung eines Srraf- 
falles Zeugen zu vernehmen, oder werden 
Zeugnisse, Abschristen, Ertrakte aus dem 
Protokolle verlangt, müssen die Gebühren hie- 
für besonders entrichtet werden. (unten Ab- 
schnitt VIII. X, XII, G. 64, 74, 83.) 
S.0 Wird der auf Klage, oder von Amts= 
wegen Behandelte unsträflich gefunden, so be- 
zahlt die Gebühr der Protkokollar-Einschrei- 
bung im ersten Falle der Kläger, im zweiten 
Falle geschieht solche unentgeltlich. 
11. Absch nitt. 
Briefereien (briefliche Urkunden). 
§. 6. In Gegenständen, welche einen 
Werth von Loo fl. nicht übersteigen, hat 
keine Briefs-Errichtung, sondern nur eine 
Protokollar-Einschreibung state, von der den 
Parteien gefertigte Abschriften ertheilt wer- 
den. Cunten Abschnitt VIII. G. ö1. und Ab- 
schnitt Xll S. 83, 84, 85 1c.) 
S. 7. Das nämliche gilt bei Kauf-Tausch- 
Schenkungs-Verhandlungen über Vieh und 
Fahrnisse. 
 
	        
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