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§. 8. Für einen Brief wird die Tare mit
1 Kreuter von jedem Gulden der Kontrakts-
Gegenstands= Summe bezahlt, wenn diese
Summe nicht mehr als 2000 fl. beträgt.
Uebersteigt aber die Kontrakte-Gegenstands-
Summe. 2000 fl., so werden von jedem Guls-
den darüber nur mehr Kreutzer bezahlt.
S. o. Bei den Heuraths-Kontrakten wird
das größere Heurathgur (Wiederlag) der ei-
nen oder der andern Braut-Person als Kon-
trakt-Gegenstands= Summe angenommen.
. ro. Beil Zeitpächten ist der jährliche
Pacht-Betrag, mit der Anzahl der Pacht-
sahre multiplizirt, die Kontrakt-Gegenstands-
Summe.
G. 11. Bei Erb= Pächten giebe selbe der
Werth des Guts.
V.. 13. Für Konsense, welche der Grund-
herr dem Grundholden zu dem Verkaufe, oder
der Belastung eines Guts ertheilt, ist nichr
die Tare eines Briefs, sondern nur eines At-
testats (unten Abschnitt X, §#. J4.) zu er-
holen.
F. 13. Gür Quittungen wird nur die Hälf-
te des oben O. 38, bestimmten Tares erholt.
G. 14. Bei der Berechnung der Briefs=
Taxe nach der Kontrakt: Gegenstands-Sum-
me werden die auf dem Gegenstande haftenden
Schulden von der eigentlichen Werths-Summe
desselben nicht abgezogen.
I. 15. Wenn bei Käufen die Kaufssumme
von den Kontrahenten geheim gehalten wer-
den will, so siud diese nicht gehalten, solche
besti mmt anzugeben, sondern die Tare (so
wie der Sctempel) ist in diesem Falle nach
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dem Betrage der Steuer-Schätung zu neh=
men.
§. 16. Bei Uebergaben, Verträgen, (Ver-
gleichen) Austrägen, Käufen wit Fristen-
Zahlungen, Gelder-Anweisungen, oder an-
dern besondern wechselweisen Bedingnissen,
so wie auch bei auf solche Weise bedun-
genen Pächten und Täuschen, we jede
Partei ein Exemplar der brieflichen Ur-
kunde zu ihrer Sicherheit zu empfangen har,
soll auch jede Partei (es mögen deren
zwei oder mehrere seyn,) die Briefs-Tare,
oder bei Gegenständen unter dem Werthe
von loo fl. die Protokollirungs-Tare (oben
KC. ö. und 8.) besonders bezahlen. Nur bei
Kontrakten der Gemeinden, und mit Ge-
meinden, wo es der Interessenten viele giebt,
ist die Briefs= oder Protokollirungs-Tare
nie öster als zweimal zu erholen, und von
den einzelnen Interessenten (neben dem Stem-
pel) nur die Tare einer gefertigten Abschrift
(Abschnite XII.) zu bezahlen.
§. 17. Ueber alle Verhandlungen um lie-
gende Güter, oder dingliche Rechte müssen
die Instrumente (briefliche Urkunden) oder
bei Gegenständen unter dem Werthe von
sloo fl., die Protokollar-Einschreibungen
zum eignen Besten der Unterthanen, und
wegen anderwärtigen Staats-Zwecken, ob-
rigkeitlich errichtet werden, ohne Unterschied,
ob das Gesez die Errichtung dieser Instru-
mente fodere, oder nach selbem Seriplura
hiebei nothwendig sei, oder nicht. In allen
übrigen Fällen kann der Unterrhan nur dann
zur Briefs-Errichtung angehalten werden,
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