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von dem weitern Vermoͤgens-Betrage uͤber
Soo fl. bis 2300 fl. einschlüßig, von jedem:
Gulden 2 Kreuzer,
endlich von demjenigen, was noch! weiters
uͤber 2500 fl. sich belauft, von jedem Gulden-
1 Kreuzer.
.7. Diese Dare wird ohne Unterschied,
die Schdzung und Inventur mag kutz oder
lange dauern, nur einmal genommen.
G. a8. Dagegen gebühren bei Sch#zungen,
und Inventuren über Land, für jeden durch
das Diarlum nachgewiesenen Tag des Auf-
enthalts noch besönders diejenigen Tagsge-
buhren für Jehrung und Reise, welche die
oben O. 38. angeführten Instruktionen, und
Normative bestimmen.
V. 40.- Außer dieser Tare, und den Tags-
gebühren über Land-, dürfen von Schezun-
gen, und Inventuren zu Hause, und über
Land keine besondere#n Tagssazungen mehr
angesezt werden. Auch die bieher beson-
ders eingehobene Gebühr für Eintragung in
das Inventurs-Buch ist unter obiger Tare
schon begriffen.
§. So. Die Tags-Gebühren C. 48. ge-
hören dem reisenden Beamten. Die eigent-
liche Tare hingegen §. 46. muß dem Aerar
verrechnet werden, und hat der Beamte
hievon nur die ihm ausgesprochene Tan-
tieme zu beziehen.
&. S1. Die Schulden hinaus werden
von den §F. 46. zu Berechnung der Taxe
zu Grund gelegten Vermögens Quoten nicht
abgezogen; ausser die Vermögens· Summe
würde sich über sooc fl. erheben.
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K. 52. Schaͤzungen, welche blos wegen
Regulirung des Laudemiums vorgenommen
werden, haben nicht die Grundholden, son-
dern die Grundherrschaften zu bezahlen.
Bei königlichen Grundholden hat der Beamte
diese Schczung von Amtswegen unentgelt-
lich vorzunehmen.
K. 83. Eben so sind alle Schdzungen von
Beschädigungen, welche in Beziehung auf
nachgesuchten Nachlaß von Abgaben vor-
genommen werden, von Amtswegen unent-
geltlich zu behandeln.
K. (. Von Schézungen und Inventuren
bei Ganten wird in der Tarordnung über
Verhandlungen der kontentiosen Gerichts-
barkeit das geeignete besonders vorkommen.
§. 55. Schaͤzungen und Inventuren duͤr-
fen nur auf Begehren der Betheiligten,
oder in Fällen, wo das Gesez solche aus-
drücklich vorschreibt, vorgenommen werden.
. 56. Nur verpflichtete Amts-Individuen
können Scháäzungen und Inventuren vor-
nehmen.
K. §7. Da eine Inventur ic. §. 55. ohne-
hin nur in dem Falle, wenn der Bethel-
ligte es begehrt, oder das Gesez es fo-
dert, vorgenommen werden darf, so haben
die bisher üblichen Absindungen (Abkom-
mungen) wegen der Inventur künftig in
kein##n Falle mehr statt.
S. S#8. Von Verpflichtung der Schczleute
wird unten (Abschnitt VIII.) das Geeignete
vorkommen.
I. 50. Von den Gebühren der Schsägleu=