Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

ozt 
von dem weitern Vermoͤgens-Betrage uͤber 
Soo fl. bis 2300 fl. einschlüßig, von jedem: 
Gulden 2 Kreuzer, 
endlich von demjenigen, was noch! weiters 
uͤber 2500 fl. sich belauft, von jedem Gulden- 
1 Kreuzer. 
.7. Diese Dare wird ohne Unterschied, 
die Schdzung und Inventur mag kutz oder 
lange dauern, nur einmal genommen. 
G. a8. Dagegen gebühren bei Sch#zungen, 
und Inventuren über Land, für jeden durch 
das Diarlum nachgewiesenen Tag des Auf- 
enthalts noch besönders diejenigen Tagsge- 
buhren für Jehrung und Reise, welche die 
oben O. 38. angeführten Instruktionen, und 
Normative bestimmen. 
V. 40.- Außer dieser Tare, und den Tags- 
gebühren über Land-, dürfen von Schezun- 
gen, und Inventuren zu Hause, und über 
Land keine besondere#n Tagssazungen mehr 
angesezt werden. Auch die bieher beson- 
ders eingehobene Gebühr für Eintragung in 
das Inventurs-Buch ist unter obiger Tare 
schon begriffen. 
§. So. Die Tags-Gebühren C. 48. ge- 
hören dem reisenden Beamten. Die eigent- 
liche Tare hingegen §. 46. muß dem Aerar 
verrechnet werden, und hat der Beamte 
hievon nur die ihm ausgesprochene Tan- 
tieme zu beziehen. 
&. S1. Die Schulden hinaus werden 
von den §F. 46. zu Berechnung der Taxe 
zu Grund gelegten Vermögens Quoten nicht 
abgezogen; ausser die Vermögens· Summe 
würde sich über sooc fl. erheben. 
982 
K. 52. Schaͤzungen, welche blos wegen 
Regulirung des Laudemiums vorgenommen 
werden, haben nicht die Grundholden, son- 
dern die Grundherrschaften zu bezahlen. 
Bei königlichen Grundholden hat der Beamte 
diese Schczung von Amtswegen unentgelt- 
lich vorzunehmen. 
K. 83. Eben so sind alle Schdzungen von 
Beschädigungen, welche in Beziehung auf 
nachgesuchten Nachlaß von Abgaben vor- 
genommen werden, von Amtswegen unent- 
geltlich zu behandeln. 
K. (. Von Schézungen und Inventuren 
bei Ganten wird in der Tarordnung über 
Verhandlungen der kontentiosen Gerichts- 
barkeit das geeignete besonders vorkommen. 
§. 55. Schaͤzungen und Inventuren duͤr- 
fen nur auf Begehren der Betheiligten, 
oder in Fällen, wo das Gesez solche aus- 
drücklich vorschreibt, vorgenommen werden. 
&#. 56. Nur verpflichtete Amts-Individuen 
können Scháäzungen und Inventuren vor- 
nehmen. 
K. §7. Da eine Inventur ic. §. 55. ohne- 
hin nur in dem Falle, wenn der Bethel- 
ligte es begehrt, oder das Gesez es fo- 
dert, vorgenommen werden darf, so haben 
die bisher üblichen Absindungen (Abkom- 
mungen) wegen der Inventur künftig in 
kein##n Falle mehr statt. 
S. S#8. Von Verpflichtung der Schczleute 
wird unten (Abschnitt VIII.) das Geeignete 
vorkommen. 
I. 50. Von den Gebühren der Schsägleu=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.