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§. 70. Wenn endlich in wichtigen Gegen-
ständen ein Bericht aus weitläusigen Akten
historisch bearbeitet, und das Gutachten mit
besondern Erörterun zen und Raisonnemento
oder Auwendung neuer Grundssze, auo recht-
lichen oder slaatswirthschaftlichen Ausichten
und Gründen geschöpft werden muß, so wird
hiefür eine Taxe von 6 Gulden erholt.
S. 71. Relationen, Vorträge, Anträge,
Noten und Korrespendenze! hoͤherer Behoͤr-
den unter sich, werden, nach obigen Klassi-
sikationen, Berichte. gleich geachtet.
. 72. Diese Taxen werden auch in dem
Falle, wenn mehrere Suxpplikanten oder eine
ganze Gemeinde bei der Erstattung des Be-
richtes betheiliget ist, inumer nur einfach er-
hoben.
G. 73. Neben diesen Taren sind auch noch
die Gebühren der Abschriften (nach den Be-
stimmungen des XII. Abschnittes) zu erheben.
X. Abschn'irt.
Uebrige Kanzlei= Ausfertigungen.
&. 74. Alle übrigen bisher noch nicht be-
handelten amtlichen Ausfertigungen, welche in
den bisherigen Tar-Normativen unter den
Namen Amtsschreiber, Kompaßschreiber, Sig-
naturen, Notifikationen, Ertrakten, Attesta=
ten, Pässen, Amtozetteln 2c. 2c. vorkommen,
werden künftig ohne Unterschied, jede mit
30 Kreuzer taxirt, diejenigen Fälle ausgenom-
men, wo besondere Verordnungen eine tax-
—.
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frele Behandlung oder geringere Taxe, (wie
. B. Zeugnisse der Dienstboten), bestimmen.
§. 75. Bloß wegen Vorladung (Verschaf-
fung) eines Unterthans darf nicht die Tare
einer Signakur oder eines Amtszertels, sen-
dern nur die Gebühr der Vorladung (unten
Abschnitt Xlll. C. 88) erholt werden.
6. 75. Bei Kompaß Schreiben, durch
welche eine unter fremder Gerichtsbarkeir ste-
hende Person von ihrer Obrigkeit requirirt
wird, soll das hie und da übliche sogenannte
Einschließgeld, oder die Erhebung einer dop-
pelten Taxe für die requirirende und requirirte
Behörde künftig nicht mehr statt halen.
S. 77. Neben dieser Tare #nd auch noch
die Gebühren der Abschriften (nach den Be-
stimmungen des XII. Abschnittes) zu erheben.
Xl. Abschnltt.
Buchführung, (Einregistrirung.)
§. 78. Unter Buchführung (Einregistri-
rung) wird hier vorzüglich die Führung der
Civilstands-Register, der Bücher über Geburr,
Trauung, Standcoveränderung, physischen
und bürgerlichen Tod der Unterthanen ver-
standen.
§G. 70. Nach Einführung unsers neuen Ge
sezbuches, auch allenfalls noch früher, werden
Wir über diese Buchführung und die hiemit
verbundenen Taxen rc. die näheren Bestim-
mungen in einer besonderen Verordnung er-
lassen.
§. do. Bis dahin kommen hier die bisher
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