Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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§. 70. Wenn endlich in wichtigen Gegen- 
ständen ein Bericht aus weitläusigen Akten 
historisch bearbeitet, und das Gutachten mit 
besondern Erörterun zen und Raisonnemento 
oder Auwendung neuer Grundssze, auo recht- 
lichen oder slaatswirthschaftlichen Ausichten 
und Gründen geschöpft werden muß, so wird 
hiefür eine Taxe von 6 Gulden erholt. 
S. 71. Relationen, Vorträge, Anträge, 
Noten und Korrespendenze! hoͤherer Behoͤr- 
den unter sich, werden, nach obigen Klassi- 
sikationen, Berichte. gleich geachtet. 
. 72. Diese Taxen werden auch in dem 
Falle, wenn mehrere Suxpplikanten oder eine 
ganze Gemeinde bei der Erstattung des Be- 
richtes betheiliget ist, inumer nur einfach er- 
hoben. 
G. 73. Neben diesen Taren sind auch noch 
die Gebühren der Abschriften (nach den Be- 
stimmungen des XII. Abschnittes) zu erheben. 
X. Abschn'irt. 
Uebrige Kanzlei= Ausfertigungen. 
  
&. 74. Alle übrigen bisher noch nicht be- 
handelten amtlichen Ausfertigungen, welche in 
den bisherigen Tar-Normativen unter den 
Namen Amtsschreiber, Kompaßschreiber, Sig- 
naturen, Notifikationen, Ertrakten, Attesta= 
ten, Pässen, Amtozetteln 2c. 2c. vorkommen, 
werden künftig ohne Unterschied, jede mit 
30 Kreuzer taxirt, diejenigen Fälle ausgenom- 
men, wo besondere Verordnungen eine tax- 
—. 
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frele Behandlung oder geringere Taxe, (wie 
. B. Zeugnisse der Dienstboten), bestimmen. 
§. 75. Bloß wegen Vorladung (Verschaf- 
fung) eines Unterthans darf nicht die Tare 
einer Signakur oder eines Amtszertels, sen- 
dern nur die Gebühr der Vorladung (unten 
Abschnitt Xlll. C. 88) erholt werden. 
6. 75. Bei Kompaß Schreiben, durch 
welche eine unter fremder Gerichtsbarkeir ste- 
hende Person von ihrer Obrigkeit requirirt 
wird, soll das hie und da übliche sogenannte 
Einschließgeld, oder die Erhebung einer dop- 
pelten Taxe für die requirirende und requirirte 
Behörde künftig nicht mehr statt halen. 
S. 77. Neben dieser Tare #nd auch noch 
die Gebühren der Abschriften (nach den Be- 
stimmungen des XII. Abschnittes) zu erheben. 
Xl. Abschnltt. 
Buchführung, (Einregistrirung.) 
  
§. 78. Unter Buchführung (Einregistri- 
rung) wird hier vorzüglich die Führung der 
Civilstands-Register, der Bücher über Geburr, 
Trauung, Standcoveränderung, physischen 
und bürgerlichen Tod der Unterthanen ver- 
standen. 
§G. 70. Nach Einführung unsers neuen Ge 
sezbuches, auch allenfalls noch früher, werden 
Wir über diese Buchführung und die hiemit 
verbundenen Taxen rc. die näheren Bestim- 
mungen in einer besonderen Verordnung er- 
lassen. 
§. do. Bis dahin kommen hier die bisher 
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