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S. qo. Die Vorladungs= (Verschaf
sungs = Einsagungs) Gebühr, und das
Zustellgeld werden, um die Zitationen
und Einlieferungen zu sichern, dem Gerichts-
diener oder Gerichtsdieners-Knechte, oder
dem Boten, demfjenigen nämlich, welcher
die Verrichtung persönlich mache, überlassen.
F. 91. Die Aufsuchgelder werden
künftig auf 8 Kreuzer gesezt. Sie können
aber nur in dem Falle erhoben werden, wenn
die Partei, die zu einer Verhandlung ns-
thigen Papiere und Vorakten niche selbst
mitbringt. Auch wird hiemit ausdrücklich
verboten, in einer Sache mehr als ein Auf-
suchsgeld anzusezen.
. qo:z. Wegen Vormerkung derjenigen,
welche an den zu Entrichtung einer Abgabe
ausgeschriebenen Tagen nicht erscheinen, wird
wie bisher von jeder Person eine Gebühr
von 4 Kreuzer erhoben.
G. 93. Die an einigen Orten noch übli-
chen Zählgelder, für deponirte, oder
was immer für andere Gelder, werden fer-
ners zu nehmen verboten. Bei Dexositen
genügt schon allein die oben (Abschnitt VIII.,
C. 64.) vorgeschriebene Protokollirungs-Taxe.
F. 94. Fuͤr aͤmtliche Vidimirung ei-
ner Abschrift werden zur Tare zo Kreuzer,
und, wenn das zu vidimirende Produkt mehr
als einen Bogen enthäált, für jeden Bogen
noch besonders 4 Kreuzer erhoben.
§. os. Die Gebühr für die Fertigung
(Unterschrift und Sieglung) ist schon unter
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der gewoͤhnlichen Taxe bei jeder Ausferti-
gung begriffen, und darf also hiefür nichts
besonders erholt werden.
K. 96. Nur von jenen Abschriften, welche
(§. 84.) von den Parteien, ausser den ge-
wöhnlichen Ausfertigungen, die ste erhalten,
noch besonders erbeten werden, ist für diese
Fertigung ohne Unterschied der Bogen-Zahl
eine Tare von 12. Kreuzer zu erheben.
§. 97. Für Verpflegung der Schäz-
leute, welche ohnehin regulirte Tagsgebüh=
ren (oben VII. Abschnitt F. 50.) beziehen,
darf nichts besonders angesezt werden.
I. 08. Für Verpflegung (Zehrung und
Versäumniß der Zeugen dürfen (wenn eine
Entschädigung von selben begehrt wird) für
den halben Tag 15 Kreuzer, für den ganzen
48 Kreuzer ausbezahlt werden.
Die Versckumniß einer oder zweier Stunden
kömmt nicht in Anschlag.
Allgemeine Bestimmungen und
Vorschriftren.
Wer Tare zu entrichten hat.
I. o0.Alles, was bei Gericht oder Amt
verhandelt wird, und wobei das Interesse
eines Privaten bethciliget ist, unterliege der
Tare.
Sachen, und Personen, welche hievon ausge-
nommen sind.
IJ. roo. Nur eigentliche Amts-Sachen,
wo der Beamte, ohne alle Hinsicht auf das
Er!