Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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S. qo. Die Vorladungs= (Verschaf 
sungs = Einsagungs) Gebühr, und das 
Zustellgeld werden, um die Zitationen 
und Einlieferungen zu sichern, dem Gerichts- 
diener oder Gerichtsdieners-Knechte, oder 
dem Boten, demfjenigen nämlich, welcher 
die Verrichtung persönlich mache, überlassen. 
F. 91. Die Aufsuchgelder werden 
künftig auf 8 Kreuzer gesezt. Sie können 
aber nur in dem Falle erhoben werden, wenn 
die Partei, die zu einer Verhandlung ns- 
thigen Papiere und Vorakten niche selbst 
mitbringt. Auch wird hiemit ausdrücklich 
verboten, in einer Sache mehr als ein Auf- 
suchsgeld anzusezen. 
. qo:z. Wegen Vormerkung derjenigen, 
welche an den zu Entrichtung einer Abgabe 
ausgeschriebenen Tagen nicht erscheinen, wird 
wie bisher von jeder Person eine Gebühr 
von 4 Kreuzer erhoben. 
G. 93. Die an einigen Orten noch übli- 
chen Zählgelder, für deponirte, oder 
was immer für andere Gelder, werden fer- 
ners zu nehmen verboten. Bei Dexositen 
genügt schon allein die oben (Abschnitt VIII., 
C. 64.) vorgeschriebene Protokollirungs-Taxe. 
F. 94. Fuͤr aͤmtliche Vidimirung ei- 
ner Abschrift werden zur Tare zo Kreuzer, 
und, wenn das zu vidimirende Produkt mehr 
als einen Bogen enthäált, für jeden Bogen 
noch besonders 4 Kreuzer erhoben. 
§. os. Die Gebühr für die Fertigung 
(Unterschrift und Sieglung) ist schon unter 
990 
der gewoͤhnlichen Taxe bei jeder Ausferti- 
gung begriffen, und darf also hiefür nichts 
besonders erholt werden. 
K. 96. Nur von jenen Abschriften, welche 
(§. 84.) von den Parteien, ausser den ge- 
wöhnlichen Ausfertigungen, die ste erhalten, 
noch besonders erbeten werden, ist für diese 
Fertigung ohne Unterschied der Bogen-Zahl 
eine Tare von 12. Kreuzer zu erheben. 
§. 97. Für Verpflegung der Schäz- 
leute, welche ohnehin regulirte Tagsgebüh= 
ren (oben VII. Abschnitt F. 50.) beziehen, 
darf nichts besonders angesezt werden. 
I. 08. Für Verpflegung (Zehrung und 
Versäumniß der Zeugen dürfen (wenn eine 
Entschädigung von selben begehrt wird) für 
den halben Tag 15 Kreuzer, für den ganzen 
48 Kreuzer ausbezahlt werden. 
Die Versckumniß einer oder zweier Stunden 
kömmt nicht in Anschlag. 
Allgemeine Bestimmungen und 
Vorschriftren. 
  
Wer Tare zu entrichten hat. 
I. o0.Alles, was bei Gericht oder Amt 
verhandelt wird, und wobei das Interesse 
eines Privaten bethciliget ist, unterliege der 
Tare. 
Sachen, und Personen, welche hievon ausge- 
nommen sind. 
IJ. roo. Nur eigentliche Amts-Sachen, 
wo der Beamte, ohne alle Hinsicht auf das 
Er!
	        
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