Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Baierisches 
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RNegzgierungsblat t. 
  
LVII. Stück. München, Mittwoch den r7. Oktober r80. 
  
Organisches Edikt. 
  
Den Geschäfrsgang bei dem Ministerium der 
Finanzen betreffend.). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Jn Uebereinstimmung mit Unserm allerhöch- 
sten Reseripte vom 13. Dezember v. J., wo- 
durch Wir Unserm geheimen Staats; und 
Konferenz-Minister Grasen ron Montge- 
las, neben den seiner Leutung anvertrauten 
beiden Ministerien der auswärtigen Verhält- 
nisse und des Innern, zugleich die Leitung 
Unsers geheimen Finanz: Ministeriums über- 
trugen, und in Folge der durch jenes Restkript 
ihm ertheilten Ermächtigung hat derselbe nicht 
allein bei lezt erwähntem Ministerium einen 
General: Direktor angeordner, sondern über- 
haupt auch der Geschäftoführung diejenige 
Form und Einrichtung gegeben, welche der 
erweiterte Gesehöftekreis des genannten ge- 
heimen Staats" und Konferenz-Ministers 
nothwendig machte. Im Ganzen hat diese 
Einrichrung bisher Unserer Erwarcung ent- 
sprechen, und die Foderungen des Dienstes- 
hinlänglich befriedigt. Wir nehmen also kei- 
nen Anstand sie zu bestaktigen, finden aber 
zweckmässig, theils der Vollständigkeit, theils, 
der Vereinfachung wegen folgende néhere An-, 
ordnungen und Bestimmungen damit zu ver- 
binden. 
I. Die Aussicht über das gesamte Rech- 
nungswesen der Kreis-Finanzdirektionen, so 
wie die Superreoision über die Jahres-Rech- 
nungen der Kreiskassen, womit Wir durch 
Unser organisches Reskript vom 35. August 
1808 Unsere Steuer= und Domainen-Sebtion 
beauftragt hatten, sind seirdem Unserm Cen- 
tral: Rechnungskommissariate der Finanzen 
zugetheilt worden, und fahren fort, Theile 
von dessen Geschäftskreise auszumachen. 
II: Dagegen erhält die Steuer= und 
Domänen: Sektion neben der beitung der fis- 
kalischen Prozesse, deren Ausführung bisher 
den Finanzbehörden übertragen war, und wel- 
che künftig die Krensiskale ausser den ihnen 
bereits zugewiesenen zu übernehmen haben, 
überhaupt die Leitung sämtlicher siokalischer 
Prozesse vor den Gerichtshöfen, so wie die 
Instruirung der Kronfiskale in Beziehung auf 
dieselben. 
III. Zugleich übernimun die Steuer= und 
Domadnen= Sektion die Erkenmnnisse über alle 
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