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Königlich-Baierisches
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RNegzgierungsblat t.
LVII. Stück. München, Mittwoch den r7. Oktober r80.
Organisches Edikt.
Den Geschäfrsgang bei dem Ministerium der
Finanzen betreffend.).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Jn Uebereinstimmung mit Unserm allerhöch-
sten Reseripte vom 13. Dezember v. J., wo-
durch Wir Unserm geheimen Staats; und
Konferenz-Minister Grasen ron Montge-
las, neben den seiner Leutung anvertrauten
beiden Ministerien der auswärtigen Verhält-
nisse und des Innern, zugleich die Leitung
Unsers geheimen Finanz: Ministeriums über-
trugen, und in Folge der durch jenes Restkript
ihm ertheilten Ermächtigung hat derselbe nicht
allein bei lezt erwähntem Ministerium einen
General: Direktor angeordner, sondern über-
haupt auch der Geschäftoführung diejenige
Form und Einrichtung gegeben, welche der
erweiterte Gesehöftekreis des genannten ge-
heimen Staats" und Konferenz-Ministers
nothwendig machte. Im Ganzen hat diese
Einrichrung bisher Unserer Erwarcung ent-
sprechen, und die Foderungen des Dienstes-
hinlänglich befriedigt. Wir nehmen also kei-
nen Anstand sie zu bestaktigen, finden aber
zweckmässig, theils der Vollständigkeit, theils,
der Vereinfachung wegen folgende néhere An-,
ordnungen und Bestimmungen damit zu ver-
binden.
I. Die Aussicht über das gesamte Rech-
nungswesen der Kreis-Finanzdirektionen, so
wie die Superreoision über die Jahres-Rech-
nungen der Kreiskassen, womit Wir durch
Unser organisches Reskript vom 35. August
1808 Unsere Steuer= und Domainen-Sebtion
beauftragt hatten, sind seirdem Unserm Cen-
tral: Rechnungskommissariate der Finanzen
zugetheilt worden, und fahren fort, Theile
von dessen Geschäftskreise auszumachen.
II: Dagegen erhält die Steuer= und
Domänen: Sektion neben der beitung der fis-
kalischen Prozesse, deren Ausführung bisher
den Finanzbehörden übertragen war, und wel-
che künftig die Krensiskale ausser den ihnen
bereits zugewiesenen zu übernehmen haben,
überhaupt die Leitung sämtlicher siokalischer
Prozesse vor den Gerichtshöfen, so wie die
Instruirung der Kronfiskale in Beziehung auf
dieselben.
III. Zugleich übernimun die Steuer= und
Domadnen= Sektion die Erkenmnnisse über alle
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