Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich = Baierisches 
1042 
Regierungsblatt. 
  
LVIII. Stück. München, Samstag den 20. Oktober 1810. 
  
— 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Ordnung bei Abholung und Zuruͤckbrin- 
gung der Fahnen für die National = Garde 
III. Klasse betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Un über die Ark, wie bei der ausrücken- 
den National-Garde dritter Klasse die Fah- 
nen von dem Quartiere des Kemmandeurs 
abgeholt und wieder dahin gebracht wer- 
den sollen, eine Gleichförmigk.it einzufüh- 
ren, haben Wir allergnädigst beschlossen, 
nachfolgende allerhschste Verordnung der 
allgemeinen Befolgung willen durch Un- 
ser Regierungsblatt bekannt machen zu 
lassen. 
München den 11. Oktober 1 810, 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf Huiglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
z. Kobell. 
Reglement 
über 
die Abholung der Fahnen bei der 
National-Garde. 
  
. 1. Die Fahnen werden jederzeit im 
Quartiere dessenigen aufbewahrt, der das 
Regiment oder Bataillon kommandirt. Die 
Junker und Fahnen-Gefreiten, leztere mie 
dem Gewehre hoch im rechten Arm, verfü- 
gen sich rorher dahin, damit ersterer die 
Fahnen in der Hand, leztere aber das Fou- 
teral umhängend haben, wenn die zum Ab- 
holen beorderte Grenadier= oder erste Füse- 
lier-Kompagnie vor dem Quartiere ankomme; 
der Hauptmann läßt seine Kompagnie auf- 
marschiren, die Glieder öffnen, und das Ge- 
wehr prärentiren, worauf die Fahnen aus 
des Kommandanten Quartiere gebracht wer- 
den. Die Fahnenjunker stellen sich vor die 
Mitte des ersten Zuges, die Fahnen-Ge- 
sreiten aber hinter die erste Sektion in der 
Unteroffiziers-Linie. Der Hauptmann läße 
wieder s.#ultern, die Glieder schließen und 
marschirt in Zügen oder Sektionen ab. 
(71)
	        
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