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Königlich = Baierisches
1042
Regierungsblatt.
LVIII. Stück. München, Samstag den 20. Oktober 1810.
—
Allgemeine Verordnung.
(Die Ordnung bei Abholung und Zuruͤckbrin-
gung der Fahnen für die National = Garde
III. Klasse betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Un über die Ark, wie bei der ausrücken-
den National-Garde dritter Klasse die Fah-
nen von dem Quartiere des Kemmandeurs
abgeholt und wieder dahin gebracht wer-
den sollen, eine Gleichförmigk.it einzufüh-
ren, haben Wir allergnädigst beschlossen,
nachfolgende allerhschste Verordnung der
allgemeinen Befolgung willen durch Un-
ser Regierungsblatt bekannt machen zu
lassen.
München den 11. Oktober 1 810,
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf Huiglichen allerhoͤchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
z. Kobell.
Reglement
über
die Abholung der Fahnen bei der
National-Garde.
. 1. Die Fahnen werden jederzeit im
Quartiere dessenigen aufbewahrt, der das
Regiment oder Bataillon kommandirt. Die
Junker und Fahnen-Gefreiten, leztere mie
dem Gewehre hoch im rechten Arm, verfü-
gen sich rorher dahin, damit ersterer die
Fahnen in der Hand, leztere aber das Fou-
teral umhängend haben, wenn die zum Ab-
holen beorderte Grenadier= oder erste Füse-
lier-Kompagnie vor dem Quartiere ankomme;
der Hauptmann läßt seine Kompagnie auf-
marschiren, die Glieder öffnen, und das Ge-
wehr prärentiren, worauf die Fahnen aus
des Kommandanten Quartiere gebracht wer-
den. Die Fahnenjunker stellen sich vor die
Mitte des ersten Zuges, die Fahnen-Ge-
sreiten aber hinter die erste Sektion in der
Unteroffiziers-Linie. Der Hauptmann läße
wieder s.#ultern, die Glieder schließen und
marschirt in Zügen oder Sektionen ab.
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