Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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der sieht gerade aus, und so wie er nach- 
dem vier Schritte beisezet, richtet er sich 
rechts. Der Fahnen-Junker muß unter- 
richtet seyn, daß er nach dem vierten Schrit- 
te unbeweglich stehen bleibe, und richtet der 
Major vom ersten Kapitain auf ihn. 
G. 5. Sollen die Fahnen wieder in des 
Kommandeurs Quartier gebracht werden, so 
werden sie mit der naͤmlichen Ehrenbezeugung 
vor den ersten Zug der Grenadier= oder 
ersten Füselier-Kompagnie gebracht, welche 
solche dahin zu bringen hat; wenn sie vor 
derselben eingetroffen sind und Front gemacht 
haben, so hören die Tambours auf das 
Zeichen zu schlagen auf, der Bataillons= 
Kommandant läßt schultern, der Grenadier= 
Hauptmann die Glieder schließen und mar- 
schirt ab, die Regiments-Musik, von dem 
RegimentsTambour geführt, gehr mir, 
und marschirt vor dem Kapitain. Bei dem 
Aneritt wird Trupp geschlagen, dann ab- 
wechselnd bis an des Kommandeurs Woh- 
nung geblasen. Vor des Kommandeurs 
Quartier läßt der Kapitain aufnarschiren, 
die Glieder öfnen, und das Gewehr prch- 
sentiren; mie dem dritten Tempo wird Marsch 
geschlagen und geblasen. Die Fahnen-Jun- 
ker begeben sich in des Kommandeurs Quar- 
tier, die Fahnen-Gefreiten gehen mit. Die 
Fahnen werden dann mit aller Sorgfalt auf- 
gerollt, in den Futteralen verwahrt, und 
die Fahnen an ihren gewäöhnlichen Plaz 
gestellt. 
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Sobald die Fahnen auf angegebene Art 
im Onartiere sich befinden, läße der Kapitain 
aufhören zu schlagen, schultern, und mar- 
schirt, nachdem es befohlen worden, mit 
Trupp schlagen und blasen, oder still ab. 
I. 6. Wenn die Grenadier-Kompagnie 
mit den Fahnen abmarschirt, bleibt das Re- 
giment mit geschulterten Gewehren noch so 
lange stehen, bis erstere sich in etwas ent- 
sernt har, wornach das Regiment entweder 
ebenfalls mit Trupp schlagen oder in der 
Stille abmarschirt und die Mannschaft wie 
gewöhnlich, nach Hause gehec. 
G. 7. Wurde exerzirt oder manoͤvrirt, so 
koͤnnen die Fahnen bei geschlossenen Gliedern 
und scharf geschulterten Gewehren in der 
Stille vor die Kompagnie gebracht werden, 
welche dieselbe zu uͤbernehmen hat, auch kann 
dann nach Verhaͤltniß bis an das Thor still 
oder mit Trupp schlagen, marschirt werden. 
K. 8. Die Fahnen werden beim gewoͤhn- 
lichen Ererziren niche mitgenommen, sondern 
nur wenn im Feuer exerzirt, oder für eine 
höhere Person ausgerückt wird. 
§. 9. Wenn die Fahnen zur Flügel- 
Kompagnie gebracht sind, gehen die vier 
Vice-Korporäle der Fahnen-Sekinon zu ih- 
ren Kompagnien, und stellen sich hincer die 
erste Sektion des ersten Zuges in die Unter- 
offiziers-Linie. 
  
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