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h) durch Vertheilung von Preisen an die-
jenigen, welche wichtige praktische Ver-
suche mit besonderm Fleiße und entschei-
dendem Erfolge ausgefuͤhrt haben werden,
und an die Verfasser wichtiger durch die
Gesellschaft veranlaßter Abhandlungen fuͤr
Land- und Stabtwirthschaft;
i) durch Unterstüzung nuͤzlicher und duͤrf—
tiger, ohne Verschulden verungluͤckter Ar-
beiter, Gewerbs= und Landleute, mittels
Verschüsse oder freier Geschenke.
I. Abschnitt.
Personal-Verhältnisse.
G. IV. Der Verein besteht aus ordent-
lichen, ausserordentlichen, und Ehren-Mit-
gliedern.
C. V. Zu ordentlichen Mitgliedern eig-
nen sich zunächst praktische Landwirthe, so-
nach unbegüterte Freunde der Landwirth-
schaft, welche durch ihre Kenntnisse und
Verbindungen den Zweck des Vereins för-
dern können. Sie verpflichten sich jährlich
11 fl. zur Kasse der Gesellschaft zu erlegen.
Die Begüterten übernehmen es auf ih-
ren Bestzungen, jeder nach seiner Reigung
und Lokalität, Versuche mit Sämereien,
Gewächsen, Vieh= Racen und Geräthen
zu machen, die ihnen vom Vereine mitge-
theilt werden; sie wirken durch Beispiel
und Belehrung auf ihre Umgebungen; sie
theilen dem Vereine ihre wichtigeren eigenen
landwirthschaftlichen Erfahrungen, Nach-
richten über die Merkwürdigkeiten des Land=
1000
baues, der natürlichen und künstlichen Er-
zeugmisse ihrer Nachbarschaft, oder Vor-
schläge zur Beförderung der Zwecke des
Vereins mit. Die Unbegüterten helfen diese
befördern durch Ermunterung derienigen,
in deren Nähe sie leben, durch Mittheilung
nuͤzlicher theoretischer und praktischer Kennt-
nisse, der Fruͤchte ihres Studiums, ihrer
Reisen, ihres Briefwechsels, durch Ein-
greifen in den Geschaͤftsgang des Vereins,
durch Bekauntmachung nuͤzlicher, und Un-
terstuͤzung merkwürdiger Personen 2c. Ueber
haupt nehmen beide an Allem Anrheil, was
zur Erreichung der patriorischen Absichren
des Vereins nach C. II. unmittelbar oder
mittelbar führen kann; — jedoch kann aus-
ser dem bestimmten jährlichen Beitrage von
1l fl. unter keinem Vorwande irgend eine
andere Leistung gefodert werden.
Die ordentlichen Mitglieder geniessen da-
gegen alle Rechte und Wohlthaten des Ver-
eins durch alle Arcen von Mittheilungen,
durch den Bezug des Wochenblatte, durch
unmittelbare Theilnahme an Verwaltung
der Geschäfte des Vereins, durch das
Stimmenrecht in allen Angelegenheiten des
Vereins, nach den in folgenden Abschnitten
enthaltenen Bestimmungen.
S. VI. Zu ausserordentlichen Mitgliedern
eignen ssch Künstler, Gewerbs= und Land-
leute, die durch ihre vorzügliche Geschick-
lichkeit in den verschiedenen Zweigen des
Landbaues, der Industrie, und des gesel-
ligen Lebens, worauf die Zwecke des Ver-
eins gerichtet sind, die Absichten desselben