Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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h) durch Vertheilung von Preisen an die- 
jenigen, welche wichtige praktische Ver- 
suche mit besonderm Fleiße und entschei- 
dendem Erfolge ausgefuͤhrt haben werden, 
und an die Verfasser wichtiger durch die 
Gesellschaft veranlaßter Abhandlungen fuͤr 
Land- und Stabtwirthschaft; 
i) durch Unterstüzung nuͤzlicher und duͤrf— 
tiger, ohne Verschulden verungluͤckter Ar- 
beiter, Gewerbs= und Landleute, mittels 
Verschüsse oder freier Geschenke. 
  
I. Abschnitt. 
Personal-Verhältnisse. 
  
G. IV. Der Verein besteht aus ordent- 
lichen, ausserordentlichen, und Ehren-Mit- 
gliedern. 
C. V. Zu ordentlichen Mitgliedern eig- 
nen sich zunächst praktische Landwirthe, so- 
nach unbegüterte Freunde der Landwirth- 
schaft, welche durch ihre Kenntnisse und 
Verbindungen den Zweck des Vereins för- 
dern können. Sie verpflichten sich jährlich 
11 fl. zur Kasse der Gesellschaft zu erlegen. 
Die Begüterten übernehmen es auf ih- 
ren Bestzungen, jeder nach seiner Reigung 
und Lokalität, Versuche mit Sämereien, 
Gewächsen, Vieh= Racen und Geräthen 
zu machen, die ihnen vom Vereine mitge- 
theilt werden; sie wirken durch Beispiel 
und Belehrung auf ihre Umgebungen; sie 
theilen dem Vereine ihre wichtigeren eigenen 
landwirthschaftlichen Erfahrungen, Nach- 
richten über die Merkwürdigkeiten des Land= 
1000 
baues, der natürlichen und künstlichen Er- 
zeugmisse ihrer Nachbarschaft, oder Vor- 
schläge zur Beförderung der Zwecke des 
Vereins mit. Die Unbegüterten helfen diese 
befördern durch Ermunterung derienigen, 
in deren Nähe sie leben, durch Mittheilung 
nuͤzlicher theoretischer und praktischer Kennt- 
nisse, der Fruͤchte ihres Studiums, ihrer 
Reisen, ihres Briefwechsels, durch Ein- 
greifen in den Geschaͤftsgang des Vereins, 
durch Bekauntmachung nuͤzlicher, und Un- 
terstuͤzung merkwürdiger Personen 2c. Ueber 
haupt nehmen beide an Allem Anrheil, was 
zur Erreichung der patriorischen Absichren 
des Vereins nach C. II. unmittelbar oder 
mittelbar führen kann; — jedoch kann aus- 
ser dem bestimmten jährlichen Beitrage von 
1l fl. unter keinem Vorwande irgend eine 
andere Leistung gefodert werden. 
Die ordentlichen Mitglieder geniessen da- 
gegen alle Rechte und Wohlthaten des Ver- 
eins durch alle Arcen von Mittheilungen, 
durch den Bezug des Wochenblatte, durch 
unmittelbare Theilnahme an Verwaltung 
der Geschäfte des Vereins, durch das 
Stimmenrecht in allen Angelegenheiten des 
Vereins, nach den in folgenden Abschnitten 
enthaltenen Bestimmungen. 
S. VI. Zu ausserordentlichen Mitgliedern 
eignen ssch Künstler, Gewerbs= und Land- 
leute, die durch ihre vorzügliche Geschick- 
lichkeit in den verschiedenen Zweigen des 
Landbaues, der Industrie, und des gesel- 
ligen Lebens, worauf die Zwecke des Ver- 
eins gerichtet sind, die Absichten desselben
	        
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