Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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befoͤrdern koͤnnen, ohne jeboch einen jaͤhr- 
lichen Geldbeitrag übernehmen zu wollen. 
Sie geniessen des Vorzugs der Beiwoh- 
nung bei den Bezirks-Versammlungen. Ha- 
ben ste dem Vereine besondere Anhänglich- 
keit und Eifer für die Beförderung seines 
Iweckes erwiesen, so erhalten sie auch das 
Wochenblatt unentzeldlich. 
G. VII. Ehren-Mitglieder haben die Rechee 
der ausserordentlichen Mirglieder; es können 
hiezu bloß auswärtige vorzüglich berühmte- 
praktische Landwirthe erwählt werden. 
C. VIII. Das erste und unerläßlichste all- 
gemeine Erfoderniß, als Mirglied was 
#immer für einer Art aufgenommen zu wer- 
den, ist unbescholtener Ruf. 
S. IX. Wenn sich daher ein Mitglied 
Handlungen zu Schulden kommen läßr, 
welche narh den Landesgesezen enrehrend 
sind, so wird es aus dem Vereine ausge- 
schlossen. 
CE. X. Jedem Mitgliede steh" es frei, 
nach der ein Jahr vorausgegangenen Er- 
kldrung aus der Gefellschaft zu treten. 
III. Abschnitk. 
(Nebst eliner Beilage ) 
Geschäftsgang. 
A. Im Allgemeinen. 
1.) Bezirke und Komiteen. 
h. XI. Obwohl alle ordentlichen Mie- 
glieder des Vereins vollkommen gleiche Rech- 
te haben, so werden doch einige Geschifte 
den Bezirks-Komiteen, andere einem General. 
  
  
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Komite uͤberlassen, einige behaͤlt sich der 
Gesamt-Verein bevor, andere überträgt er 
einigen Anwälten. 
§. XII. Mehrere Vereinigungspunkte er- 
leichtern die gegenseitigen Mittheilungen 
zwischen den in allen Theilen des König- 
reiches zerstreuten Mitgliedern. Die Kreise 
des Ksnigreiches werden vor der Hand 
hiezu als eben so viele Vereins-Bezirke be- 
nüzt. Jede Kreiostadt ist der Vereinigungs- 
Punkt einer monathlichen Bezirks-Versamm- 
lung, die der freundschattlichen Unterhal- 
tung über die zum Zwecke des Vereins ge- 
hörigen Gegenstände gewidmet ist; ferners 
der Siz eines Bezirks-Komite, welches 
die Geschäfte des Vereins im Kreise ver- 
waltet. Bei grssserer Anzahl von Mitglie- 
dern können sich in einem Kreise mehrere 
Bezirke bilden. 
I. XIII. Jedes Bezirks-Komite besteht 
mindestens aus s höchstens aus 7 ordentlichen 
Mitgliedern, und 2 Stellvertretern, welche lez- 
tere in Abwesenheit eines oder des andern or- 
bentlichen Mitgliedes einrucken. Sie werden 
von den ordentlichen Bezirks-Mirgliedern ge- 
wählt. Jedes Jahr treten zwei Mitgliedee des 
Komire nach dem Alter ihres Eintritts, und 
bei gleichem Alter nach dem Loose aus; sie 
werden durch die Stellvertreter, und diese 
durch zwei von den Bezirks-Mitgliedern 
Neugewählte erseze. Auch die abgegangenen 
Mieglieder können zu Sitellvertretern ge- 
wählt werden. Von den Resültaten aller 
dieser Wahlen wird dem General-Komite 
sogleich Nachricht gegeben. 
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