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befoͤrdern koͤnnen, ohne jeboch einen jaͤhr-
lichen Geldbeitrag übernehmen zu wollen.
Sie geniessen des Vorzugs der Beiwoh-
nung bei den Bezirks-Versammlungen. Ha-
ben ste dem Vereine besondere Anhänglich-
keit und Eifer für die Beförderung seines
Iweckes erwiesen, so erhalten sie auch das
Wochenblatt unentzeldlich.
G. VII. Ehren-Mitglieder haben die Rechee
der ausserordentlichen Mirglieder; es können
hiezu bloß auswärtige vorzüglich berühmte-
praktische Landwirthe erwählt werden.
C. VIII. Das erste und unerläßlichste all-
gemeine Erfoderniß, als Mirglied was
#immer für einer Art aufgenommen zu wer-
den, ist unbescholtener Ruf.
S. IX. Wenn sich daher ein Mitglied
Handlungen zu Schulden kommen läßr,
welche narh den Landesgesezen enrehrend
sind, so wird es aus dem Vereine ausge-
schlossen.
CE. X. Jedem Mitgliede steh" es frei,
nach der ein Jahr vorausgegangenen Er-
kldrung aus der Gefellschaft zu treten.
III. Abschnitk.
(Nebst eliner Beilage )
Geschäftsgang.
A. Im Allgemeinen.
1.) Bezirke und Komiteen.
h. XI. Obwohl alle ordentlichen Mie-
glieder des Vereins vollkommen gleiche Rech-
te haben, so werden doch einige Geschifte
den Bezirks-Komiteen, andere einem General.
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Komite uͤberlassen, einige behaͤlt sich der
Gesamt-Verein bevor, andere überträgt er
einigen Anwälten.
§. XII. Mehrere Vereinigungspunkte er-
leichtern die gegenseitigen Mittheilungen
zwischen den in allen Theilen des König-
reiches zerstreuten Mitgliedern. Die Kreise
des Ksnigreiches werden vor der Hand
hiezu als eben so viele Vereins-Bezirke be-
nüzt. Jede Kreiostadt ist der Vereinigungs-
Punkt einer monathlichen Bezirks-Versamm-
lung, die der freundschattlichen Unterhal-
tung über die zum Zwecke des Vereins ge-
hörigen Gegenstände gewidmet ist; ferners
der Siz eines Bezirks-Komite, welches
die Geschäfte des Vereins im Kreise ver-
waltet. Bei grssserer Anzahl von Mitglie-
dern können sich in einem Kreise mehrere
Bezirke bilden.
I. XIII. Jedes Bezirks-Komite besteht
mindestens aus s höchstens aus 7 ordentlichen
Mitgliedern, und 2 Stellvertretern, welche lez-
tere in Abwesenheit eines oder des andern or-
bentlichen Mitgliedes einrucken. Sie werden
von den ordentlichen Bezirks-Mirgliedern ge-
wählt. Jedes Jahr treten zwei Mitgliedee des
Komire nach dem Alter ihres Eintritts, und
bei gleichem Alter nach dem Loose aus; sie
werden durch die Stellvertreter, und diese
durch zwei von den Bezirks-Mitgliedern
Neugewählte erseze. Auch die abgegangenen
Mieglieder können zu Sitellvertretern ge-
wählt werden. Von den Resültaten aller
dieser Wahlen wird dem General-Komite
sogleich Nachricht gegeben.
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