Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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6. XIV. In jedem Kemiee ist ein diri- 
girendes, und ein protokollführendes Mitglied, 
oder Sekretdr. Diesen wählen die ordent- 
dentlichen Komite= Mitglieder aus ihrer 
Mitte. Die Direktion alternirt unter ih- 
nen alle drei Monate in der Ordnung, wie 
dieselben in der Wahlliste nach der Stimmen= 
Mehrheit stehen. Jedes Bezirks-Kemite 
versammelt sich wenigstens einmal in der 
Woche. Das dirigirende Mitglied, der Se- 
kretär nebst einem dritten Mitgliede des Ko- 
mite besorgen zunächst das Rechnungswe- 
sen des Bezirks. 
§. XV. Die Bezirks-Komiteen sollen nur 
zur Erleichterung der Mittheilungen dienen. 
Es ist daher jedem Bezirks-Mitgliede un- 
benommen, auf diese Erleichterung Ver- 
zicht zu leisten, und seine Vorschläge, 
Wünsche und Bemerkungen unmittelbar an 
das General:Komite einzusenden. 
&. XVI. Eine so aucgedehnte Gesellschaft 
kann nicht ohne einen Mittelpunkt seyn, 
in welchem ihre Geschäfte, in so ferne sie 
nicht durch die Gesamtheic verhandelt werden 
können, in ihrem Namen besorgt werden, 
in welchem alle sich auf dem Gesamtzweck 
beziehende Mittheilungen zusammenfließen, 
und von welchem alle das Ganze umfassende 
Beschlüsse ausgehen. Die Hauptstadt ist 
demnach der Siz eines General-Komite. 
§S. XVII. Das General-Komite besteht 
aus neun ordentlichen Mitgliedern, und 
drei Stellvertreteen. Sie werden das Er- 
stemal von den Sciftern des Vereins aus 
eallen zur Zeit der Wahl vorhandenen or- 
1014 
dentlichen Mitgliedern gewählt, in der Folr 
ge von der Gesamtheit des Vereins. Drei 
Mitglieder treten jährlich aus, und drei 
Stellvertreter rücken ein, auf dieselbe Art, 
deren bereits in O. Xlll. erwähne worden ist. 
§. XVIII. Die ordentlichen Mitglieder 
des General.-Komite wählen unter sich ei- 
nen Sekretär, und einen Aufseher des In- 
ventariums. Die Stelle eines Vorstehers 
alternirt, wie die des dirigirenden Mieglie- 
des in den Bezirks-Komiteen. Das Ge- 
neral:Komite versammelt sich men alle 
14 Tage einmal. 
§. XIX. In dem - bil- 
den sich zur Redaktion des Wocheunblatts 
und fuͤr das Kassewesen zwei eigene be- 
staͤndige Kommissionen. Jede derselben be- 
steht aus drei Mitgliedern, die unter sich 
einen Sekretar wählen, und Sch zin der, Re: 
gel einmal in jeder Woche versammeln. 
. XX. Das General-Komite kann zue 
Bearbeicung einzelner Gegenstände beson- 
dere Deputationen zusammensetzen, und 
hiezu auch Mitglieder einladen, welche 
nicht im Komite sind. 
. XXI. Eben so können alle Komiteen 
zu ihren Versammlungen andere Mitglie= 
der besonders einladen, wenn sie von dem 
Rathe derselben in der Erörterung irgend 
eines Gegenstandes Vortheile zu ziehen 
hoffen. 
I. XXII. Um den Versammlungen der 
Bezirks= und des General= Komite alle 
jene Publicität zu geben, die mit dem Be- 
griffe einer berathenden Verlammsung, und
	        
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