Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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einer Privat= Gesellschaft vereinbar ist, 
wird allen ordentlichen Miegliedern, unter 
den in der Beilage G. X. angeführten 
Voraussetzungen, der Beitritt zu denselben 
gestattet. 
2.) Gesamtoerein und Anwälee. 
§. XXIII. Der Gesamtverein behält sich 
folgende Gegenstände vor: 
5) Abäuderungen der Konsticution des Ver- 
eins. 
b) Aufnahme der Ehren-Mieglieder. 
c) Wahl der Mitglieder des General- 
Komire. 
d) Endlicher Beschluß über den jährlichen 
Operations= und Kasse = Disposttions- 
Plan. 
e.) Genehmigung der Hauptrechnung. 
) Die Bestimmungen über die Anlagen 
des stehenden Kapitals. 
6) Uncersuchung der Beschwerden über kon- 
stiturionswidriges Verfahren des Generals= 
oder der Bezirks-Komiteen. 
h) Eingaben an die allerhöchste Regierung 
in den vorstehenden Gegenständen. 
I. XXIV. Daeine General-Versammlung 
aller Mieglieder des Vereins zur Berathung. 
obiger Gegenstände nicht ausführbar ist, so 
wird diese durch eine Versammlung von 
Anwälten ersetze. 
X. XXV. Jeder Bezirk wählt durch die 
Stimmen aller seiner ordentlichen Mitglie- 
der einen Anwalt. Alle ordentlichen Mitglie- 
der, auch aus andern Bezirken, eignen sich 
hiezu, mit Ausnahme der Mitglieder irgend 
eines Komite. Die Rexsultate dieser Wah- 
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len zeigen die Bezirks-Komiteen dem Ge- 
neral:= Komite an; dieses macht sie durch 
das Wochenblatt bekannt. Die Wahlen 
werden in jedem Jahre erneuert; die An- 
wälte des verflossenen Jahres können wieder 
gewählt werden. 
C. XXyVl. Die Anwälte versammeln sich 
zu Anfange des Monats Jänner in der 
Hauptstade. Sie wählen unter sich ein lei- 
tendes, und ein protokollirendes Mitglied. 
6. XXVII. Bei den Gegenständen, wel- 
che dem Gesamtvereine vorbehalten sind, 
haben rücksichtlich der lit. a. b. c. d. des 
S. XXIII. die Anwälte die durch die Bezirks- 
Komiteen von allen Mitgliedern gesammel- 
ten Stimmen zusammen zu stellen, und den 
daraus sich ergebenden Vereins-Beschluß 
auszusprechen. Ueber die Gegenstaände lit. c. 
f. g. steht ihnen alo Special: Bevollmäch= 
tigten des Wereins die Definiciv= Emschei- 
dung zu. 
. XXVIII. Die Anwi#te haben überdies 
das Recht, alle Jahre die Protokolle aller 
Komiteen einzusehen, den Zustand des Ar- 
chivos, und des Inventartums zu unterfu- 
chen, und überall dassjenige freundschaftlich 
zu bemerken, was sie nicht völlig dem Geiste 
der Konstitutrion, und den Zwecken des Ver- 
eins gemäß finden. 
I. XXIX Alle Komiteen oder Mitglieder 
des Vereins, welche über die im V. XXIII. 
lit. c. s. g. angeführten Gegenstände der Ver- 
sammlung der Anwälte Bemerkungen mitzu- 
theilen wünschen, können selbe verschlossen, 
mit dem Beisatze, zur Versammlung der An-
	        
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