Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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waͤlte gehoͤrig, an das General.-Komite 
öbersch sicken, welches sie sodann zur gehoͤrigen 
Zeit 
wird. 
G#. XXX. Bei allen Deliberationen über 
Gesschäfte des Vereins enrscheider die Mehr- 
Heit der Stimmen, Das keitende Mitglied 
in den Bezirks = Komiteen, im General- 
Komite, in der Versammlung der Anwaͤlte 
stimmt jedesmal zuletzt, und im Falle der 
S#immengleichheit, entscheidend. 
S. XXXI. Alle Mittheilungen zwischen 
ven Mitaltedern des Vereins, der Komiteen, 
und der Versammlung der Anwälte gesche- 
hen in der Sprache des freundschaftlichen 
Briefwechsels. Ee bestehen im Vereine keine 
Abstuffungen der Instanzen. Nur der Ver- 
vin in seiner Gesamtheit ist gesellschaftliche 
Instanz aller Komiteen, und aller Mleglieder. 
V XXXII. Der Verein führt ein eige- 
nes Siegel: im hellblauen Felde ein silber- 
ner Pflug mit der Umschrift: Landwirth= 
#hastlicher Verein in Baiern. Nur bei 
Ausfertigungen des General-Komue und 
Der Anwälte wird dasselbe gebraucht. 
6. XXXIII. Kein Mitglied des Vereins 
kann wegen Dienste, welche es demselben 
cn einem Komite, oder in der Versamm- 
mng der Anwlte geleistet hat, Ansprüche 
auf Geldentschädigung an die Vereins-Kasse 
machen. , 
B. Geschaͤftsgang insbesondere. 
1.) Aufnahme der Mitglieder. 
&. XXXIV. Freunde der bandwicthschaft, 
welsche als odentliche Mitglieder ausgenom- 
den Anwälten verschlossen mittheilen. 
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men zu werdem wünschen, dussern diesen 
Wunsch an ihr Bezirks-Komite mittels 
eigenhändiger Unterzeichnung eines bestimm- 
ten Formulars, auf welchem ein ordenrliches 
Mitglied des ndmlichen Bezirks durch seine 
beigesetzte Empfehlung die zur Aufnahme 
nörhigen Eigenschaften bezeuget. Das Be- 
zirks Komite überschickt dieses Produkt so- 
gleich an das General: Komite, welches das 
Diplom ausfertigt, das neu aufgenommene 
Mirglied in das Hauptbuch einträgt, und 
die Aufnahme im Wochenblatte bekanmt macht. 
. XXXV. Zu ausserordentlichen Mit- 
gliedern macht ein Bezirks-Komite den mo- 
tivirten Antrag, und theilt denselben allen 
Bezirks-Mitgliedern mir, welche über die 
Aufnahme entscheiden. Bei ausdrücklich err 
folgter Mehrheit der Stimmen zeigr das 
Bezirks-Komite die Aufnahme dem Gene- 
ral:Komite an, welches dann das Diplom 
ausfertigt. Auch das General-Komite 
kann ähnliche Antrge machen, die sodann 
dem betreffenden Bezirks-Komite mitge- 
theilt werden. 
9. XXXVI. Wuͤnscht ein ausserordentli- 
liches Mitglied in die Zahl der ordentlichen 
einzutreten, so bedarf es hiezu nur seine Er- 
klaͤrung, und das Diplom wird ihm vom 
General-Komite sogleich ausgefertiget. 
S. XXXVII. Die Aufnahme der Ehren- 
Mitglieder ist dem Gesammevereine vorbehal- 
ten. Das General-Komite macht aus ei: 
genen Antriebe, oder auch auf erhaltene Vor- 
schläge hiezu den Anerag. Die Samm: 
lung der einzelnen Seinunen, und das wei-
	        
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