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waͤlte gehoͤrig, an das General.-Komite
öbersch sicken, welches sie sodann zur gehoͤrigen
Zeit
wird.
G#. XXX. Bei allen Deliberationen über
Gesschäfte des Vereins enrscheider die Mehr-
Heit der Stimmen, Das keitende Mitglied
in den Bezirks = Komiteen, im General-
Komite, in der Versammlung der Anwaͤlte
stimmt jedesmal zuletzt, und im Falle der
S#immengleichheit, entscheidend.
S. XXXI. Alle Mittheilungen zwischen
ven Mitaltedern des Vereins, der Komiteen,
und der Versammlung der Anwälte gesche-
hen in der Sprache des freundschaftlichen
Briefwechsels. Ee bestehen im Vereine keine
Abstuffungen der Instanzen. Nur der Ver-
vin in seiner Gesamtheit ist gesellschaftliche
Instanz aller Komiteen, und aller Mleglieder.
V XXXII. Der Verein führt ein eige-
nes Siegel: im hellblauen Felde ein silber-
ner Pflug mit der Umschrift: Landwirth=
#hastlicher Verein in Baiern. Nur bei
Ausfertigungen des General-Komue und
Der Anwälte wird dasselbe gebraucht.
6. XXXIII. Kein Mitglied des Vereins
kann wegen Dienste, welche es demselben
cn einem Komite, oder in der Versamm-
mng der Anwlte geleistet hat, Ansprüche
auf Geldentschädigung an die Vereins-Kasse
machen. ,
B. Geschaͤftsgang insbesondere.
1.) Aufnahme der Mitglieder.
&. XXXIV. Freunde der bandwicthschaft,
welsche als odentliche Mitglieder ausgenom-
den Anwälten verschlossen mittheilen.
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men zu werdem wünschen, dussern diesen
Wunsch an ihr Bezirks-Komite mittels
eigenhändiger Unterzeichnung eines bestimm-
ten Formulars, auf welchem ein ordenrliches
Mitglied des ndmlichen Bezirks durch seine
beigesetzte Empfehlung die zur Aufnahme
nörhigen Eigenschaften bezeuget. Das Be-
zirks Komite überschickt dieses Produkt so-
gleich an das General: Komite, welches das
Diplom ausfertigt, das neu aufgenommene
Mirglied in das Hauptbuch einträgt, und
die Aufnahme im Wochenblatte bekanmt macht.
. XXXV. Zu ausserordentlichen Mit-
gliedern macht ein Bezirks-Komite den mo-
tivirten Antrag, und theilt denselben allen
Bezirks-Mitgliedern mir, welche über die
Aufnahme entscheiden. Bei ausdrücklich err
folgter Mehrheit der Stimmen zeigr das
Bezirks-Komite die Aufnahme dem Gene-
ral:Komite an, welches dann das Diplom
ausfertigt. Auch das General-Komite
kann ähnliche Antrge machen, die sodann
dem betreffenden Bezirks-Komite mitge-
theilt werden.
9. XXXVI. Wuͤnscht ein ausserordentli-
liches Mitglied in die Zahl der ordentlichen
einzutreten, so bedarf es hiezu nur seine Er-
klaͤrung, und das Diplom wird ihm vom
General-Komite sogleich ausgefertiget.
S. XXXVII. Die Aufnahme der Ehren-
Mitglieder ist dem Gesammevereine vorbehal-
ten. Das General-Komite macht aus ei:
genen Antriebe, oder auch auf erhaltene Vor-
schläge hiezu den Anerag. Die Samm:
lung der einzelnen Seinunen, und das wei-