Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1081 
viele als stillschwelgenb einwilligend zu rech- 
nen seyen. Sie schicken dieses Protokoll 
spätestens zur Mitte Dezembers verschlossen 
an das General Komite, mit ihren allen- 
falsigen Bemerkungen begleitet, ein, und 
bezeichnen ihre Schrelben von aussen mie dem 
Betreffe z. B. Opcratrons-Plan. 
§. 12. Das General-Komite übergiebt 
alle diese Schreiben verschlossen an die Ver- 
sammlung der Anwälte; die Anwlte zie- 
hen alle Seimmen über jeden einzelnen Ge- 
genstand in jedem Distrikte zusammen, und 
übergeben spätestens bis Ende Jänner das 
in tabellarischer Form abgefaßte Resultat 
dim General: Komite, welches den nun- 
mehrigen Vereinsbeschluß sogleich in das 
Wochenblatt einrücken läßt. 
. 13. Zu jenen Gegenstaͤnden, woruͤber den 
Anwlten durch die Kensttrution . XXVII. 
Ut. c. f. g. eine Eutscheidung eingerdumt 
wird, gehört zuerst die Genehmigung der 
Jahresrechnung des Vereins. Sie muß 
mit allen ihren Belegen von dem General- 
K mite den Anwälten vorgelegt werden; 
diese untersuchen, ob alle Einnahmen und 
Ausgaben richtig verrechnet, und ob der 
Operations= und Kasse-Dispositions-Plan 
befolgt worden? sie eröffnen dem General= 
Komite ihre Bedenken, und ertheilen ihm 
das Absolurorium, welches von allen An- 
wälten unterzeichnet, und durch das Wo- 
chenblatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
wird. 
—— — — 
1082 
6. 14. In Hinsicht des stehenden Ka- 
pitals wird die anzulegende Summe in dem 
jährlichen Kasse: Dieposttions-Plane durch 
den Gesamrverein beschlossen, die Wahl 
der Schuldner begurachtet die Kasse-Kommis- 
ston an das vereinigte General-Komite; die- 
ses wählt uncer den verschiedenen Individuen, 
und zeigt die getroffene Wahl den Anwl- 
ten motivirt an. Die Anwälte genehmigen 
oder verwerfen selbe, und laden im letzten 
Falle das Komite ein, andere Individuen 
zu wählen. Jede Anlage wird mit der 
betreffenden Hypethek im Wochenblatte be- 
kannt gemache. 
I. §. Beschwerden über konstieutionswi- 
driges Verfahren der Bezirks Koiniteen kön- 
nen zwar an das General-Komite eingesen- 
det werden; dieses kann aber nur die betref- 
senden Bezirks-Komiteen um Erlduterung erfu- 
chen, und den Anwälten die Akten zum wei- 
teren Verfahren übergeben. Beschwerden ge- 
gen das General-Komite werden in jedem Fal- 
le an die Versammlung der Anwälte gerich- 
tet. Sie rufen das General-Komite um 
Erlduterung auf. Diese geschieht durch ei: 
nen schriftlichen Vorcrag, welchen der Vor- 
steher, der Sekcetär, und ein drictes Mitglied 
des General-Komite in die Versammlung 
der Anwälte bringen. Der Sekretär verliest, 
der Vorsteher übergiebt ihn mit den nöthigen 
Belegen, und die Mitglieder des General= 
Komite treten ab. Die Anwälte vrüfen die 
Beschwerden, sie mißbilligen die Handlungen 
der Komiteen, welche sic mit der Konstitution
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.