Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Kasse-Diseositions-Plane, und der wirkli— 
chen Ausgabe, ferners mit einem bosondern 
Ausweise uͤber den Vermoͤgens und Kasse- 
Stand des Vereins. 
I. 23. Das vereinigte General-Komite 
pruͤft die Rechnung, liquidirt sie mit der 
Kommission, und läßt site dann im Wo- 
chenblatte abdrucken. 
. 24. Die Mitglieder des Vereins, 
welche darüber Erinnerungen zu machen ha- 
ben, senden sie binnen einem Monate nach 
dem Abdrucke der Rechnungen im Wochen- 
blatte, schristlich dem General: Komite zu, 
dieses liquidirt hierüber nach Bedürfniß mit 
der Kommission, und durch diese mit den 
Bezieks: Komiteen, und den Kassieren. 
G 5. Ist endlich die Rechnung völlig 
liquid, so wird sie der nächsten Versamm- 
luns der Anwälte mit allen eingegangenen 
Benlängelungen und Erläduterungen überge- 
ben; die Anwälte verfahren sodann, wie be- 
reits im G. 13. dieser Beilage angezeigt 
worden ist. 
I 2. Alle Rechnungen werden nach For- 
mularten geführt, welche die Kasse-Kom 
mission vorgeschlagen, jedes Bezirks-Komite 
geprüst, und das General= Komite nach den 
darüber eingegangenen Bemrerkungen schä- 
lich festgesezt hat. 
Operation ? und Kafse: 
sitions = Plan. 
S. 27. Rücksichtlich des zu entwerfenden 
Operations-Planes ist die Verfahrungsart 
Dispe- 
folgende: 
1930 
Alle ordentlichen Mitglieder, wel- 
che besondere Wünsche über die bei Fassung 
des Operations-Planes für das folgende 
Jahr zu berücksichtigende Gegenstände ha- 
ben, adussern dieselben schriftlich bei Gele- 
genheit der Erlage ihres ordeutlichen Geld- 
beitrages. 
I. 28. Nach der Einkassierung dieser or- 
dentlichen Geldbeiträge, das ist zu Ende 
Juli redigirt jedes Bezirks-Komite aus 
allen diesen Bemerkungen und Winken der 
einzelnen Mitglieder in Vereinigung mit sei- 
nen eigenen Ansichten, seine Vorschläge über 
den Operations-Man für das nächstfolgende 
Jahr, sowohl im allgemeinen als im beson- 
dern Bezuge auf den Bezirk. Es sender 
dieselben bis Ende August an das General- 
Komite ein. " 
H. 29. Das General-Komite übergiebt 
alle diese Vorschläge nebst denjenigen, wel- 
che von einzelnen Miegliedern unmittelbar 
eingelaufen seyn möchten, den beiden Kom- 
missionen der Kasse und des Wochenblatts, 
welche nun, mit Beiziehung des Aufsehers 
des Inventariums, den Entwurf des Opera- 
tions-Planes abfassen, und dem wereinigten 
General-Komite vorlegen, welches ihn prüft 
und höchstens bis Hälfte Novembers im 
Wochenblatte abdrucken läße, damit nun- 
mehr der Gesamt-Verein auf die im V. 1. 
dieser Beilage vorgeschriebene Weise hier- 
über abstimmen, und einen Beschluß fas- 
sen koͤnne.
	        
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