Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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durch Abwägung untersucht, ob sich von der 
grenzämtlichen Gewichts-Angabe eine Abwei- 
chung zeige. 
S. 12. 
Entsteht schon wegen verlezt befun- 
dbener Obsignation einiger Verdacht von 
Defraudations= Absicht, und wird dieser Ver- 
dacht durch eine Gewichts-Differenz noch ver- 
stärkr, welche das §. 9. bemerkte Verhäleniß 
übersteig"; so hat das Hallamt die Abladung 
des Wagens zu verfügen, und nicht allein 
durch Abwägung der einzelnen Colli, sondern 
auch durch deren innere Besichtigung zu un- 
tersuchen, ob eine Gefährde wirklich schon 
eingetreten, oder doch eine Beabsichtigung 
derselben zu vermuthen ist. 
G. 13. . 
Im ersten Falle sind die treffenden Colli 
in Amts-Verwahr zu nehmen, zugleich aber 
ist gegen den Fuhrmann der Prozeß einzulei- 
ten, und durchzufuͤhren. 
Im zweiten Falle ist der gesezwidrigen 
Unternehmung dadurch vorzubeugen, daß jeder 
einzelne Collo obsignirt, und nur in dieser Art 
wieder verladen wird. 
. 14 
Dasjenige Fuhrwerk hingegen, welches 
bei dem ersten Hallamte, sowohl hinsichtlich 
der Obsignation, als der Gewichts-Schwere 
unverdächtig erscheint, wird von diesem Amte 
ohne Abladung belassen, und in seinem wei- 
tern Zuge nicht länger aufgehalten, als es 
nachfolgende, damit vorzunehmende, gewöhn- 
liche Amtsbehandlung erfodert: 
  
1093 
A. 
Muß die Transito-Maut, und das Weg- 
geld nach der Entfernung berechnet, und er- 
hoben werden, welche von der ersten Halle zu 
einer zweiten, oder im Falle keine solche mehr 
betreten wird, bis zur Ausbruchs-Postirung 
besteht. 
B. 
Darf das Hallamt uͤber die fuͤr den wei- 
tern Zug anfallenden Betraͤge keine eigene 
Pollete mehr ertheilen, auch die Ladungs- 
Gegenstaͤnde nicht mehr specificirt in die Ma- 
nualien aufnehmen, sondern fuͤr den Vortrag 
in den Manualien ist es genug, wenn die in 
den lezteren vorkommenden Rubriken, nebst den 
neuen Zoll: und Weggelds-Beträgen, sum- 
marisch ersezt werden, und hinsichtlich der 
Polleren genüge es, wenn eben dieser Vor- 
trag nebst den neuen Betradgen, mit dem Bei- 
saze: bezahlt, in die vom Einbruchs-Amte 
eimpfangene Pollete ausfgenommen wird. 
C. 
Nach dieser Geschäfts-Verhandlung 
werden von dem Hallamte die Designation, 
die Frachtbriefe, die Grenz: Waagscheine, 
(im Falle leztere aus Mangel einer grossen 
Gewichts-Waage an der Grenz-Postirung 
nicht vorliegen, werden sie von dem betref- 
senden Hallamte ersezt,) und die Grenzpollete 
wieder in einen Umschlag gebracht, und an 
die weiter zu betretende Halle addressict, wel- 
che ein glelches Verfahren mit dem von G. 10 
bis hieher Vorgeschriebenen zu beobachten hat. 
15. 
Das Hallamt, welches auf dem Zu-
	        
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