Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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ge zulezt betreten wird, benimmt sich durch- 
gehends auf gleiche Art, nur hat dasselbe 
die genannten Belege an die treffende Aus- 
bruchs-Postirung zu verweisen, bei welcher 
diese wieder entsiegelt, und die Ladungen da- 
mit auf selbige Art kontrollirt werden. 
*•e 
Dem Fuhrmann behändigt die Aus- 
trirs = Postirung nur die Frachtbriefe, die 
übrigen Belege aber werden sogleich in das 
Kontroll -Register eingerragen, wovon täglich 
ein Auszug zu machen, und mit den Bele- 
gen zur Central-Maurftelle, mirtels Remiß- 
Berichts, wochentlich einzusenden ist. 
Vor Ueberschreitung der Grenze wird die 
angelegte Obsignation jedesmal abgenommen. 
d. 17. 
Mit dieser Vorschrift uͤbereinstimmend, 
muͤssen alle uͤbrigen Faͤlle behandelt wer- 
den, und es ist strenge dafuͤr zu sorgen, 
daß von den Einbruchs-Postirungen kein 
Güter-Fuhrwerk seinen Weg nach dem Inn- 
lande foreseze, ohne daß die verlangten 
Belege ausgehändiger, diese mit der Ladung 
rekognoszier, die Obsignatienen gehörig an- 
gelegt, und die Abwägungen vorscheiftmässig 
vorgenommen sind. 
Bei den einschlägigen Hallmeern oder 
Austritts-Postirungen, an welche sie gewiesen 
werden, erfolgt hierauf die Kontrolle genau 
nach den hierüber getroffenen Verfügungen. 
18. 
Alle von den Eintritts = Postirungen 
zu Hallen gewiesene Güter, wellhe bei 
diesen abgestossen worden sind, und sodann 
  
1100 
wieder nach dem Auslande versendet wer- 
den, muͤssen von dem einschlaͤgigen Hall- 
amte auf gleiche Weise behandelt werden, wie 
hieroben verordnet ist, und es hart sich in dier 
sem Falle ein solches Hallamt als eigentliche 
Grenz-Eintritts = Postirung zu betrachtren, 
und zu benehmen. 
Nur hat das Hallamt, wenn das Gut 
nicht von einer Grenzpollete begleitet ist, 
diese selbst, und zwar ausführlich, auszustel- 
len, und eben so den Manuals-Vortrag zu 
machen. 
S. 19. 
Essito-Verhandlungen für die K. 1. 
genannte Kolonial = Waaren werden nur 
bei Hallämtern vorgenommen. 
Auch in diesen Fällen sind vorstehende, 
hinsichtlich der innern Besichtigung, der Ab- 
wägung, und Obstgnirung gegebene, Vor“ 
schriften genau zu beobachten. 
Die Anweisung der Belege jeder Art von 
einem Amte zum andern geschieht immer ver- 
schlossen, und keines derselben darf dem Fuhr- 
manne (die Frachrbriefe allein ausgenommen) 
zurückgestellt werden. 
. 20. 
Dieses sind die Hauptbestimmungen, 
welche einstweilen den Grenz= und Hall- 
dmtern für ämtliche Mautbehandlungen zur 
genauesten Beobachtung vorgeschrieben wer- 
den, bis eine umständliche Instruktion sie 
hieruͤber naͤher belehren wird. 
9. 21. 
Was die Bezahlung der im C. 1. fest- 
gesezten Konsumo-Auflagen auf die darinn
	        
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