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ge zulezt betreten wird, benimmt sich durch-
gehends auf gleiche Art, nur hat dasselbe
die genannten Belege an die treffende Aus-
bruchs-Postirung zu verweisen, bei welcher
diese wieder entsiegelt, und die Ladungen da-
mit auf selbige Art kontrollirt werden.
*•e
Dem Fuhrmann behändigt die Aus-
trirs = Postirung nur die Frachtbriefe, die
übrigen Belege aber werden sogleich in das
Kontroll -Register eingerragen, wovon täglich
ein Auszug zu machen, und mit den Bele-
gen zur Central-Maurftelle, mirtels Remiß-
Berichts, wochentlich einzusenden ist.
Vor Ueberschreitung der Grenze wird die
angelegte Obsignation jedesmal abgenommen.
d. 17.
Mit dieser Vorschrift uͤbereinstimmend,
muͤssen alle uͤbrigen Faͤlle behandelt wer-
den, und es ist strenge dafuͤr zu sorgen,
daß von den Einbruchs-Postirungen kein
Güter-Fuhrwerk seinen Weg nach dem Inn-
lande foreseze, ohne daß die verlangten
Belege ausgehändiger, diese mit der Ladung
rekognoszier, die Obsignatienen gehörig an-
gelegt, und die Abwägungen vorscheiftmässig
vorgenommen sind.
Bei den einschlägigen Hallmeern oder
Austritts-Postirungen, an welche sie gewiesen
werden, erfolgt hierauf die Kontrolle genau
nach den hierüber getroffenen Verfügungen.
18.
Alle von den Eintritts = Postirungen
zu Hallen gewiesene Güter, wellhe bei
diesen abgestossen worden sind, und sodann
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wieder nach dem Auslande versendet wer-
den, muͤssen von dem einschlaͤgigen Hall-
amte auf gleiche Weise behandelt werden, wie
hieroben verordnet ist, und es hart sich in dier
sem Falle ein solches Hallamt als eigentliche
Grenz-Eintritts = Postirung zu betrachtren,
und zu benehmen.
Nur hat das Hallamt, wenn das Gut
nicht von einer Grenzpollete begleitet ist,
diese selbst, und zwar ausführlich, auszustel-
len, und eben so den Manuals-Vortrag zu
machen.
S. 19.
Essito-Verhandlungen für die K. 1.
genannte Kolonial = Waaren werden nur
bei Hallämtern vorgenommen.
Auch in diesen Fällen sind vorstehende,
hinsichtlich der innern Besichtigung, der Ab-
wägung, und Obstgnirung gegebene, Vor“
schriften genau zu beobachten.
Die Anweisung der Belege jeder Art von
einem Amte zum andern geschieht immer ver-
schlossen, und keines derselben darf dem Fuhr-
manne (die Frachrbriefe allein ausgenommen)
zurückgestellt werden.
. 20.
Dieses sind die Hauptbestimmungen,
welche einstweilen den Grenz= und Hall-
dmtern für ämtliche Mautbehandlungen zur
genauesten Beobachtung vorgeschrieben wer-
den, bis eine umständliche Instruktion sie
hieruͤber naͤher belehren wird.
9. 21.
Was die Bezahlung der im C. 1. fest-
gesezten Konsumo-Auflagen auf die darinn