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genannten Kolonial-Waaren betrift, so ge-
schieht diese baar bei dem Bezuge der Waa-
ren von der Halle in die Magazine der Han-
delsleute, und zwar nach der jedesmaligen
Quantitär, welche wirklich bezogen wird.
Auf jenen Quantitäten, welche in der
Halle verbleiben, ruhr einsweilen bloß die
Dransic-Auflage, die bereits an der Grenze
entrichtet wurde, und welche zurückvergütet
wird, wenn die Konsumo-Reichniß erfolgt.
. 22.
Diejenigen Konsumo-Mauten, welche ein
Handelsmann für Waaren, die er in sein
Haus bezog, enerichtet hat, werden zurük-
vergütet, wenn derselbe bei dem einschlägigen
Hallamte durch vollständig legale Zeugnisse
den Beweis führen kann, daß er diesen be-
sondern KolonialWaaren-Impost bereits in
einem andern Staate, wo er ebenfalls einge-
führe ist, neben der gewöhnlichen darinn be-
stehenden Zoll und Maut-Auflage, schon ent-
richtet hat, und ersierer ihm nicht wieder
zurückvergütet worden ist.
. 233.
Auf alle Gefährden, welche zu Unter-
schlagung der hier verordneten besondern Kon-
sumo= Auflagen auf die Colonial= Waaren
unternommen werden, wird die Konfiskation
des unterschlagenen Gutes als Strafe fest-
gesezt.
Unsere Maut = und Hallämter sprechen
in rier Instanz, doch haben ihre Erkenntnisse
nicht eher gesezliche Kraft, als bis dieselben
von Unserer General-Zoll; und Maut-Di-
rektion bestätiget sind.
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Die Appellation uͤber die erste Erkenntniß
gehet nach der juͤngsten Verordnung vom ?ten
d. M. an die Sreuer und Domainen= Sek-
tion Unsers geheimen Finanz-Ministeriums.
S. 24.
Gegenwärtige Verordnung dehnt sich auf
alle Unsere Staaten aus, welche bereits in
dem Maucverbande begriffen sind, auch auf
die neu erworbenen Lande: Salzburg, Berch-
tesgaden, das Inn= und Hausruk-Vier-
tel, und das Unterland Baireuceh, dessen
dusserste Grenzen bereits mit Maut-Aemtern
besezt sind, in welchen daher gleich nach Em-
pfang dieser Verordnung auch das Mautge-
sez vom 8. März 1808 in Ausübung zu
bringen ist, wogegen alle bisher bestandenen
Mautgeseze, Tarisse, General= und Spezial=
Verordnungen hiemit für abgewürdigt und
erloschen erklärt werden.
Eingleiches findet auch bei Regensburg state.
6. 35.
In Ansehung des ehemahligen Fürsten-
thums Bamberg aber, und des Oberlandes
Baireuch har die General-Zoll = und
Maut-Direktion das Nöthige einzuleiten,
damit auch diese, ohne fernerem Verzuge, in
den Mautverband aufgenommen werden
können.
Bis dahin ist die Veranstaltung zu tref-
fen, daß an allen Grenz-Punkten, an wel-
chen Strassen liegen, die mit ordentlichem
Fuhrwerke zu befahren sind, dieses da-
selbst empfangen, die ganze Ladung obsignirt,
und an einen, auf der Route gelegenen, Haupt--
ort verwiesen werde, wo einstweilen die Po-