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(Die weitere Ausdehnung der Verordnung über
die Kolonial-Waaren betreffend.)
Wir Maxrimiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir haben zwar in Unserer Verord-
nung vom 21. I. M. über die Einführ
der Kolonial= und einiger anderer Waaren
in Unsere Staaten, von dem dafür zu er-
legenden Impost diesenigen Waaren ausge-
nommen, welche bloß zum Transié einge-
führe werden.
Da Wir aber, zur Entfernung aller un-
ter dem Vorwande des Transits möglichen
Gefährden und Unterschleife, nothwendig
finden, jenen Impost auf alle und jede in
obiger Verordnung bemerkten Waaren aus-
zudehnen, ohne Berücksichtigung, ob diesel-
ben bei ihrer Einfuhr, eder auf den Hal-
len zum Konsiuno oder Transtt erklärt wor-
den sind; so hat Unsere General-Zoll= und
Maut-Direktion sämtliche Maut= und Hall-
Postirungen unverzüglich hievon in Kennt-
niß zu sezen, und zugleich alle Austritts-
Stationen anzuweisen, daß sie keiner der
besagten Waaren die Ausfuhr gestatten,
wenn nicht zuvor der festgesezte Impost er-
legt worden ist. Es gilte hievon keine Aus-
nahme, als bei dem im 22. Artikel der
Perordnung vom 21. I. M. festgesezten
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Falle der schon anderswo geleisteten und legal
bewiesenen fruͤheren Zahlung des Impostes.
Muͤnchen den 28. Oktober 1810.
Max Joseoh.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Die Einführung des Familien= Schuzgeldes in
Baireuth betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da Seine Majestät der König ein un-
verrücktes Augenmerk auf die Vereinfachung
der Staats-Auflagen und auf die Gleich-
stellung derselben in den verschiedenen Thei-
len des Reichs gerichtet haben, so fanden
Sich Allerhöchstselbe nach dem Antrage der
königlichen Hofkommission in Baireuth bewo-
gen, zu verordnen, daß das Familien-Schug-
geld, wie solches gemäß der allgemeinen
Verordnung vom 25. November 13808
(Regierungsbl. S. 2820.) in den dltern
Landestheilen besteht, auch in dem ehemali-
gen Fürstenthume Baireuth mit diesem
Etatsjahre anfangend eingeführt und erho-
ben werde, wogegen folgende dlteren Abga-
ben aufzuhèren haben: