Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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(Die weitere Ausdehnung der Verordnung über 
die Kolonial-Waaren betreffend.) 
Wir Maxrimiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
Wir haben zwar in Unserer Verord- 
nung vom 21. I. M. über die Einführ 
der Kolonial= und einiger anderer Waaren 
in Unsere Staaten, von dem dafür zu er- 
legenden Impost diesenigen Waaren ausge- 
nommen, welche bloß zum Transié einge- 
führe werden. 
Da Wir aber, zur Entfernung aller un- 
ter dem Vorwande des Transits möglichen 
Gefährden und Unterschleife, nothwendig 
finden, jenen Impost auf alle und jede in 
obiger Verordnung bemerkten Waaren aus- 
zudehnen, ohne Berücksichtigung, ob diesel- 
ben bei ihrer Einfuhr, eder auf den Hal- 
len zum Konsiuno oder Transtt erklärt wor- 
den sind; so hat Unsere General-Zoll= und 
Maut-Direktion sämtliche Maut= und Hall- 
Postirungen unverzüglich hievon in Kennt- 
niß zu sezen, und zugleich alle Austritts- 
Stationen anzuweisen, daß sie keiner der 
besagten Waaren die Ausfuhr gestatten, 
wenn nicht zuvor der festgesezte Impost er- 
legt worden ist. Es gilte hievon keine Aus- 
nahme, als bei dem im 22. Artikel der 
Perordnung vom 21. I. M. festgesezten 
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Falle der schon anderswo geleisteten und legal 
bewiesenen fruͤheren Zahlung des Impostes. 
Muͤnchen den 28. Oktober 1810. 
Max Joseoh. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Einführung des Familien= Schuzgeldes in 
Baireuth betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da Seine Majestät der König ein un- 
verrücktes Augenmerk auf die Vereinfachung 
der Staats-Auflagen und auf die Gleich- 
stellung derselben in den verschiedenen Thei- 
len des Reichs gerichtet haben, so fanden 
Sich Allerhöchstselbe nach dem Antrage der 
königlichen Hofkommission in Baireuth bewo- 
gen, zu verordnen, daß das Familien-Schug- 
geld, wie solches gemäß der allgemeinen 
Verordnung vom 25. November 13808 
(Regierungsbl. S. 2820.) in den dltern 
Landestheilen besteht, auch in dem ehemali- 
gen Fürstenthume Baireuth mit diesem 
Etatsjahre anfangend eingeführt und erho- 
ben werde, wogegen folgende dlteren Abga- 
ben aufzuhèren haben: 
 
	        
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