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zat- und Regen-Kreis bilben werden, ohne
Ausnahme gehalten seyn sollen, ihre Stu-
dien an der Schule fuͤr Landaͤrzte zu Bam-
berg zu machen, so wie auch diese Schule
keine andern Schuͤler, als aus den drei ge-
nannten Kreisen aufzunehmen hat.
Dagegen sind alle Kandidaten, welche
ihre Studien schon an der Schule zu Bam-
berg oder München begonnen haben, gehal-
ten, solche auch an diesen Schulen zu be-
endigen.
Zugleich verordnen Wir, daß die Vorle-
sungen an den landärztlichen Schulen für
das Winter-Semester in Zukunft allemal
am dritten Montage des Oktobers, für die-
ses Jahr aber am 12. November ihren An-
sang nehmen sollen, daher die Kandidaten
sich vier Tage vorher bei dem Direktorium
ihrer respektiven Schule zu stellen haben.
München den 25. Oktober 1810.
Max Josephb.
Graf von Moncgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekret##
F. Kobell.
(Die Justizverfassung und das Instanzen-Ver-
hälrniß in den adquirirten Gebletstheilen be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In der Enrschließung, welche von Uns un-
teren 25. dieses Monats wegen der Organisa-
tion der Appellationegerichte des Königrei-
ches erlassen worden ist, haben Wir den 1.
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Jänner des künftigen Jahres als den Zeit-
punkt festgesezt, mit welchem die Funktionen
der bis dahin neu konstruirten Appellations=
gerichte beginnen sollen.
Da Wir aber hierin zugleich erklärt haben,
daß wegen der Justiz-Administration in den
von Uns adquirirten Provinzen die nöthigen
provisorischen Verfügungen erfolgen würden,
so beschließen Wir hiemit, wie folgt:
I) In den ehemaligen Fürstenthümern Bai-
reuth, Regensburg, Salzburg und Berchtes-
gaden, dann in dem Inn= und Haueruck-
Viertel bleiben die gegenwärtig angeordneten
Justizstellen der zweiten und bioher privile-
Firten ersten Instanz noch bis zum 1. Jän-
ner 1811 in Wirksamkeit.
2) Die Verordnung, welche Wir wegen
des Instanzen-Verhältenisses und der Rechts-
mittel in Kriminal-Sachen unterm r2. Au-
hust dieses Jahres in Beziehung auf die Pro-
vinz Baireuth erlassen, (Regierungsblatt
St. XXXVIII. Seite 640) und unterm 20. des
nämlichen Monaks auf das ehemalige Für-
stenthum Regensburg ausgedehne haben, (Re-
gierungsblatt St. X L.II. S. 700) soll auch in
den übrigen dem Königreiche nunmehr einver-
leibten Gebierstheilen sogleich in Anwendung
gebracht werden.
3) Die erwähnten zweiten Instanz-Ge-
richte haben bis zum r. Jänner 1811 die Ak-
ten-Rückstände soviel möglich zu erledigen, und
die Verfügung zu treffen, daß mit dem zu
ihrer Auflösung bestimmten Zeitpunkte die Re-
gistraturen den einschlägigen Appellationsge-
richten übergeben werden.
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