Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

Circular-Verfügung  vom  12.  Januar  1856:
‘„Obwohl  der  Zweck  des  Abiturienten-Prüfungs-Reglements  vom
4.  Juni  1834  durch  die  Circular-Verfügung  vom  24.  October
1837  S.  27—33  näher  erläutert  worden  ist,  so  haben  doch  die
seitdem  über  die  Anwendung  des  Reglements  gemachten  Erfahrungen
  gezeigt,  dass  nichts  desto  weniger  von  vielen  Gymnasien
bei  der  Abiturienten-Prüfung  ein  der  Bedeutung  derselben  entsprechendes
  Verfahren  nicht  beobachtet  wird.  Indem  ich  daher
dıe  Königlichen  Provincial-Schul-Collegien  veranlasse,  die  Instruction
  vom  24.  October  1837  den  Prüfungs  -  Commissionen
wiederholt  in  Erinnerung  zu  bringen,  setze  ich  zugleich  in
Betreff  der  Ausführung  des  Reglements  vom  4.  Juni  1834  mit
Rücksicht  auf  die  von  den  Königlichen  Provinzial-Schul-Collegien
  und  den  Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungs-Commissionen
  abgegebenen  Gutachten  Folgendes  hierdurch  fest.“

Circular-Verfügung  vom  24.  October  1837
S.27—33:  „7.  Obund  in  wie  weit  die  Schüler  der  ersten  Klasse
die  Gesammt-Bildung,  welche  den  Zweck  des  ganzen  Gymnasial-Unterrichts
  und  das  nothwendige  Erforderniss  zu  einem
gedeihlichen  wissenschaftlichen  Studium  ist,  wirklich  erlangt
haben,  wird  durch  die  Prüfung  der  zur  Universität  Abgehenden
ermittelt.  |

Bei  dem  über  diese  Prüfung  unter  dem  4.  Junius  1834
erlassenen  Reglement  waltete  die  Absicht  vor,  die  Ziel-Leistungen
  des  Gymnasiums  seinem  Zwecke  gemäss  uud  zugleich
genauer  als  in  der  Instruction  vom  25.  Junius  1812  geschehen
war,  festzustellen,  jedem  Lehrgegenstande  die  ihm  im  Organismus
  des  Gymnasial-  Unterrichts  gebührende  Geltung  zu  verschaffen,
  in  einem  enger  gezogenen  Kreise  des  positiv  zu
Lernenden  eine  gleichmässige  und  intensiv  gründliche  Durchbildung
  der  Schüler  herbeizuführen  und  die  einzelnen  Anforderungen
  an  die  Abiturienten  so  zu  ermässigen,  dass  jeder  Schüler
  von  hinreichenden  Anlagen  und  von  gehörigem  Fleisse  der
letzten  Prüfung  mit  Ruhe  und  ohne  ängstliche  und  in  der
nächsten  Folge  nach  der  Anstrengung  erschlaffende  Vorbereitungsarbeit
  entgegensehen  könnte.  Dieser  dem  Reglement
zum  Grunde  liegenden  Absicht  entsprechen  auch  die  einzelnen
Bestimmungen  desselben.  Die  näheren  Momente,  welche  aus
dem  Begriffe  der  von  den  Abiturienten  zu  fordernden  Gesammtbildung
  hervorgehen,  die  Lehrgegenstände,  an  welchen  sie  sich
in  verschiedenen  Abstufungen  bethätigen,  der  Maassstab,  nach
welchen  sie  beurtheilt  werden,  und  die  Gesichtspuncte,  denen
die  Prüfungs-Commission  bei  ihrem  ganzen  Geschäfte  folgen
soll,  sind  so  bestimmt  angegeben,  dass  Voraussetzungen  und
Folgerungen,  welche  mit  dem  Reglement  im  grellsten  Widerspruche
  stehen,  nicht  wohl  erwartet  werden  konnten.  Dennoch