Circular-Verfügung vom 12. Januar 1856:
‘„Obwohl der Zweck des Abiturienten-Prüfungs-Reglements vom
4. Juni 1834 durch die Circular-Verfügung vom 24. October
1837 S. 27—33 näher erläutert worden ist, so haben doch die
seitdem über die Anwendung des Reglements gemachten Erfahrungen
gezeigt, dass nichts desto weniger von vielen Gymnasien
bei der Abiturienten-Prüfung ein der Bedeutung derselben entsprechendes
Verfahren nicht beobachtet wird. Indem ich daher
dıe Königlichen Provincial-Schul-Collegien veranlasse, die Instruction
vom 24. October 1837 den Prüfungs - Commissionen
wiederholt in Erinnerung zu bringen, setze ich zugleich in
Betreff der Ausführung des Reglements vom 4. Juni 1834 mit
Rücksicht auf die von den Königlichen Provinzial-Schul-Collegien
und den Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen
abgegebenen Gutachten Folgendes hierdurch fest.“
Circular-Verfügung vom 24. October 1837
S.27—33: „7. Obund in wie weit die Schüler der ersten Klasse
die Gesammt-Bildung, welche den Zweck des ganzen Gymnasial-Unterrichts
und das nothwendige Erforderniss zu einem
gedeihlichen wissenschaftlichen Studium ist, wirklich erlangt
haben, wird durch die Prüfung der zur Universität Abgehenden
ermittelt. |
Bei dem über diese Prüfung unter dem 4. Junius 1834
erlassenen Reglement waltete die Absicht vor, die Ziel-Leistungen
des Gymnasiums seinem Zwecke gemäss uud zugleich
genauer als in der Instruction vom 25. Junius 1812 geschehen
war, festzustellen, jedem Lehrgegenstande die ihm im Organismus
des Gymnasial- Unterrichts gebührende Geltung zu verschaffen,
in einem enger gezogenen Kreise des positiv zu
Lernenden eine gleichmässige und intensiv gründliche Durchbildung
der Schüler herbeizuführen und die einzelnen Anforderungen
an die Abiturienten so zu ermässigen, dass jeder Schüler
von hinreichenden Anlagen und von gehörigem Fleisse der
letzten Prüfung mit Ruhe und ohne ängstliche und in der
nächsten Folge nach der Anstrengung erschlaffende Vorbereitungsarbeit
entgegensehen könnte. Dieser dem Reglement
zum Grunde liegenden Absicht entsprechen auch die einzelnen
Bestimmungen desselben. Die näheren Momente, welche aus
dem Begriffe der von den Abiturienten zu fordernden Gesammtbildung
hervorgehen, die Lehrgegenstände, an welchen sie sich
in verschiedenen Abstufungen bethätigen, der Maassstab, nach
welchen sie beurtheilt werden, und die Gesichtspuncte, denen
die Prüfungs-Commission bei ihrem ganzen Geschäfte folgen
soll, sind so bestimmt angegeben, dass Voraussetzungen und
Folgerungen, welche mit dem Reglement im grellsten Widerspruche
stehen, nicht wohl erwartet werden konnten. Dennoch