Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Professoren als den Eleven zum Gebrauche 
geoͤfnet. 
I. 13. In Betref des Thierspitales 
haben Wir die besondere Einrichtung treffen 
lassen, daß kranke Hausthiere gegen den Er- 
saz des Furters, der Streue und der Arz- 
neien, von welchen jedoch die beiden ersten 
auch in natura dahin abgeliefert werden kön- 
nen, jederzeit ohne Anstand aufgenommen 
werden. 
I1II. Titel. 
Klassen der Hörer der Central-Ve- 
terinärschule, Auswahl der Ve- 
terinär-Eleven und ihre Aufnah-= 
me, Dauer des Unterrichts, Prü- 
fungen, Zeugnisse und Absolu- 
torien. 
C. 14. Schon in dem angezogenen or- 
ganischen Edikte über das Medizinalwesen 
haben Wir Titel I. G. 6. im Allgemeinen 
festgesezt, daß die Bedingnisse der Auswahl 
und Annahme der Individuen zur Lehre als 
Thierärzte und Kurschmiede die Ausmittlung 
des hiezu nöthigen Unterhalts, die Art des 
Unterrichts, die Prüfung und Approbarion, 
ihre Instruktion und zu genießenden Emo- 
lumente, in einer eigenen Veterindr-Ordnung 
bestimmt werden sollen. Zugleich haben Wir 
aber das Veterinärwesen als höhere Heil- 
kunst und Polizeianstalt den Gerichtsärzten 
vorbehalten, die sich im Folle des Bedarfes 
zur Realistrung ihrer Heilplane, so wie die 
Gerichts= und Polizeistellen auf Veranlassung 
dieser Aerzte zur Ausführung der erfoderli- 
chen Poltzeimaßregeln bei Epizootien und 
  
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anderen Vorfallenheiten der vorgenannten 
Individnen als Gehilfen zu bedienen haben. 
Diesem gemäß theilen sich die Hörer der 
Vecterinärschule in drei Klassen, von welchen 
a) die Aerzte, welche sich zur Anstellung 
als Gerichtsärzte qualifiziren wollen, die 
erste Klasse; « 
b) die zu eigentlichen Thieraͤrzten sich bil- 
denden Eleven, die zweite Klasse, und 
c) die Huf-- oder Kurschmlede die dritte 
Klasse 
ausmachen. 
I. 15. Diejenigen Aerzte, welche die 
medizinischen Wissenschaften nach den beste- 
henden Gesezen auf einer Landes-Universitaͤt 
absolvirt haben, und seiner Zeit als Gerichts- 
aͤrzte in den Staatsdienst tretten wollen, sind 
verbunden, während der anberaumten zwei- 
jährigen praktischen Laufbahn einen Kurs 
derjenigen Fächer an der Central-Veterin#e= 
schule zu hören, welche an den medizinischen 
Sektionen der Universstäten nicht genugend 
und vollständig gegeben werden konnten, wor- 
unter vorzüglich die Zootomie, die Operations= 
lehre, die Lehre von den Seuchen und die 
Veterinärpraris in dem Thierspitale begriffen 
seyn sollen. # " 
Zum Eintritte in die Vorlesungen haben 
sich die Aerzte bei dem Chef der Anstalt und 
den Professoren zu melden, und erhalten von 
den Lezteren über die gehörten Gegenstände 
ein Frequentations-Zeugniß. 
Die Freiheit des Zutritts zu den öffent- 
lichen Vorlesungen dieser Central-Veterinär= 
schule wollen Wir ferner allen angehenden
	        
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