1189
IV. Zur Vermeidung aller unnoͤthigen
Korrespondenzen und Kollisionen zwischen
den neuen Kreisbehoͤrden wollen Wir, daß
sämtliche Landgerichte und Rentaͤmter in
Beziehung auf das Kriegs-Rechnungswe-
sen der Jahre rzoq und 1810, und auf
die zur Peráquation der daher rührenden
Kriegslasten zu erhebenden Umlagen, ohne
Mittel jenen General-Kreiskommissariaten
und jenen Finanz= Direktionen untergeben
seyn sollen, welchen Wir gegenwärtig die
Leitung dieser Gegenstände in den Kreis-
bezirken alter Eintheilung übertragen, de-
nen diese Landgerichte und Rentämter un-
tergeordnet waren.
Wir versehen Uns von Unsern neu
konstituirten Kreisbehörden, daß sie es sich
zur besondern Pflicht machen werden, die
Herstellung der Kriegs= Konkurrenz= Kasse-
und Srations-Rechmingen nach der In-
strukrion vom 7. September mit allem Ei-
ser zu befördern, und hiedurch die Realist-
rung jener Anordnungen zu erleichtern, wel-
che Wir uncerm 13. Juli wegen Berich-
tigung der Schulden und Zahlungs-Rück-
stände der Konkurrenz-Kassen, und Vergü-
tung der von Unsern Unterthanen in die
Magazine gemachten Lieferungen vorläufig
zetroffen haben, und worüber Wir, sobald
von den bisherigen Kreisstellen die anbe-
sohlenen summarischen Uebersichten der Ein-
nahmen und Ausgaben der Kenkurrenz=
Kassen, und die spezisischen Nachweisungen
der Zahlungs Retardaten eingekommen
.
1190
sind, das Weitere ohne Aufschub verfügen
werden.
München den ag. Oktober 1 810.
Max Joseoh.
Graf von Montgelas.
Auf kniglichen allerhchsten Befehl
der General = Sekrerär
Baumüller.
(Die Nachholung des Wein-Aufschlages be-
treffend.)
Wir Maxrimillan Joseoh,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Aus eben denselben Gründen, welche
Uns veranlaßten, zu Ende des Jahres 1807
bei Erweiterung des Mautrerbandes die Nach-
holung des Wein= Aufschlages in denjenigen
Gebietstheilen anzuordnen, welche sich zuvor
ausser dem Mantverbande befunden hatten,
finden Wir Uns bewogen, diese Maßregel
auch auf die Fürstenthümer Salzburg und
Berchtesgaden, das Inn-, Hausruckviertel,
und das Unterland Baireuth auozudehnen,
die mic dem 1. November d. J. in die
Mantlinie ausgenommen worden sind. Wie
verordnen demnach wie folgt:
I. In den oben genannten neuen Gebiers-
theilen Unsers Königreichs find fogleich
durch die berreffenden Rentdmrer, Stadt-
Kommissariare oder andere Lokol-Behörden,
alle Wein= Brandwein; und Liqueur Vor-
räthe zu inventaristren und abzuschiäzen. Von
dieser Abschdzung sowohl, als dem Inven-
tar wird sogleich ein dekaillirres Verzeichniß
der betreffenden Maut-Inspektion zugesender.
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