Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1189 
IV. Zur Vermeidung aller unnoͤthigen 
Korrespondenzen und Kollisionen zwischen 
den neuen Kreisbehoͤrden wollen Wir, daß 
sämtliche Landgerichte und Rentaͤmter in 
Beziehung auf das Kriegs-Rechnungswe- 
sen der Jahre rzoq und 1810, und auf 
die zur Peráquation der daher rührenden 
Kriegslasten zu erhebenden Umlagen, ohne 
Mittel jenen General-Kreiskommissariaten 
und jenen Finanz= Direktionen untergeben 
seyn sollen, welchen Wir gegenwärtig die 
Leitung dieser Gegenstände in den Kreis- 
bezirken alter Eintheilung übertragen, de- 
nen diese Landgerichte und Rentämter un- 
tergeordnet waren. 
Wir versehen Uns von Unsern neu 
konstituirten Kreisbehörden, daß sie es sich 
zur besondern Pflicht machen werden, die 
Herstellung der Kriegs= Konkurrenz= Kasse- 
und Srations-Rechmingen nach der In- 
strukrion vom 7. September mit allem Ei- 
ser zu befördern, und hiedurch die Realist- 
rung jener Anordnungen zu erleichtern, wel- 
che Wir uncerm 13. Juli wegen Berich- 
tigung der Schulden und Zahlungs-Rück- 
stände der Konkurrenz-Kassen, und Vergü- 
tung der von Unsern Unterthanen in die 
Magazine gemachten Lieferungen vorläufig 
zetroffen haben, und worüber Wir, sobald 
von den bisherigen Kreisstellen die anbe- 
sohlenen summarischen Uebersichten der Ein- 
nahmen und Ausgaben der Kenkurrenz= 
Kassen, und die spezisischen Nachweisungen 
der Zahlungs Retardaten eingekommen 
. 
1190 
sind, das Weitere ohne Aufschub verfügen 
werden. 
München den ag. Oktober 1 810. 
Max Joseoh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kniglichen allerhchsten Befehl 
der General = Sekrerär 
Baumüller. 
  
(Die Nachholung des Wein-Aufschlages be- 
treffend.) 
Wir Maxrimillan Joseoh, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Aus eben denselben Gründen, welche 
Uns veranlaßten, zu Ende des Jahres 1807 
bei Erweiterung des Mautrerbandes die Nach- 
holung des Wein= Aufschlages in denjenigen 
Gebietstheilen anzuordnen, welche sich zuvor 
ausser dem Mantverbande befunden hatten, 
finden Wir Uns bewogen, diese Maßregel 
auch auf die Fürstenthümer Salzburg und 
Berchtesgaden, das Inn-, Hausruckviertel, 
und das Unterland Baireuth auozudehnen, 
die mic dem 1. November d. J. in die 
Mantlinie ausgenommen worden sind. Wie 
verordnen demnach wie folgt: 
I. In den oben genannten neuen Gebiers- 
theilen Unsers Königreichs find fogleich 
durch die berreffenden Rentdmrer, Stadt- 
Kommissariare oder andere Lokol-Behörden, 
alle Wein= Brandwein; und Liqueur Vor- 
räthe zu inventaristren und abzuschiäzen. Von 
dieser Abschdzung sowohl, als dem Inven- 
tar wird sogleich ein dekaillirres Verzeichniß 
der betreffenden Maut-Inspektion zugesender. 
(817)
	        
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