Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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g. a. Alle jene Briefe, welche in dem 
Koͤnigreiche Baiern aufgegeben werden, und 
in demselben bleiben, koͤnnen entweder ganz 
unbezahlt ablaufen, oder aber bei der Auf— 
gabe bis an ihre Bestimmung frankirt 
werden. 
g. 5. Es muͤssen sogleich bei der Aufgabe 
frankirt werden alle Briefe und Schriften- 
Packete, welche Personen, denen die Brief- 
Porto-Freiheic nicht zustehr, in ihren eigenen 
oder Partei-Sachen a ndie königlichen Stel- 
len und Behörden aufgeben. 
. 6. Die Tare für den einfachen Brief nach 
dem Auslande bleibt vor der Hand unverän- 
dert; Wir behalten Uns aber bevor, die nd- 
here Bestimmung ebenfalls durch ein allge- 
meines Reglemene demnächst bekannt zu 
machen. 
C. 7. Mit der reutenden oder Brief-Post 
werden nur Briefe befördert; jedoch werden 
auch Schriften-Packete, welche das Ger 
wicht von einem Pfunde nicht übersteigen, 
zur Beförderung mit reutender Post ange- 
nommen. 
C. 8. Geldsendungen und alle Gegenstände 
von Wereh dürfen mit der Brief-Post nicht 
tbefördert werden, und es wird in dem Falle 
des Verlustes kein Ersaz hiefür geleistet. 
C. o. Druckschriften, die nicht eingebun- 
den sind, das Gewicht von einem Pfunde 
nicht übersteigen, und unter einem Kreuz- 
band versendet werden wollen, können mit 
der Brief= Post befördert werden: dieselben 
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bezahlen die Haͤlfte der Taxe des einfachen 
Briefs, und fuͤr das weitere Gewicht nur 
den vierten Theil des auf ihr Gewicht fal- 
lenden Briefporto mit Supplirung eines 
vollen Kreuzers, wo ein Bruch sich er jiebt. 
Dergleichen Sendungen müssen jedoch so- 
gleich bei der Aufgabe frankirt werden. 
I. ro. Waaren-Muster, welche einfachen 
Briefen auf eine erkennbare Art beigeschlos- 
sen sind, haben die Taxe des einfachen Brier 
fes und für das weitere Gewicht die Tare 
nach Ausweis des vorgehenden O. wie die 
Druckschriften zu bezahlen. 
F. 11. Briefe, welche unter Rekomman- 
dation abgeschickt werden, bezahlen für 
Schein und Einschreibs-Gebühr 4 kr., für 
ein Retour-Rezepisse 12 kr. 
Sollte ein unter Rekommandation ausge- 
gebener Brief oder Brief-Packet aus Ver- 
nachlässigung eines königlichen Post= Bedien- 
steten verloren gehen, so werden dem Auf- 
geber oder dem Adressaten, welcher ein sol- 
ches Schreiben mittels Vorzeigung des Post- 
scheins reklamirt, 35 fl. Ersaß geleister. 
G. 12. Die sogenannten Brief-Kreuzer 
für das Austragen oder Bestellen aller un- 
frankirt oder frankirt einlaufenden Briese, 
sind an allen Orten aufgehoben, wo Ober- 
Postämter, Postämter oder DPostver- 
waltungen bestehen, bei einzelnen Erpeditio- 
nen sind sie nur dann erlaube, wenn sich diese 
durch eine eigene Verordnung gehörig aus- 
weisen können.
	        
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