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g. a. Alle jene Briefe, welche in dem
Koͤnigreiche Baiern aufgegeben werden, und
in demselben bleiben, koͤnnen entweder ganz
unbezahlt ablaufen, oder aber bei der Auf—
gabe bis an ihre Bestimmung frankirt
werden.
g. 5. Es muͤssen sogleich bei der Aufgabe
frankirt werden alle Briefe und Schriften-
Packete, welche Personen, denen die Brief-
Porto-Freiheic nicht zustehr, in ihren eigenen
oder Partei-Sachen a ndie königlichen Stel-
len und Behörden aufgeben.
. 6. Die Tare für den einfachen Brief nach
dem Auslande bleibt vor der Hand unverän-
dert; Wir behalten Uns aber bevor, die nd-
here Bestimmung ebenfalls durch ein allge-
meines Reglemene demnächst bekannt zu
machen.
C. 7. Mit der reutenden oder Brief-Post
werden nur Briefe befördert; jedoch werden
auch Schriften-Packete, welche das Ger
wicht von einem Pfunde nicht übersteigen,
zur Beförderung mit reutender Post ange-
nommen.
C. 8. Geldsendungen und alle Gegenstände
von Wereh dürfen mit der Brief-Post nicht
tbefördert werden, und es wird in dem Falle
des Verlustes kein Ersaz hiefür geleistet.
C. o. Druckschriften, die nicht eingebun-
den sind, das Gewicht von einem Pfunde
nicht übersteigen, und unter einem Kreuz-
band versendet werden wollen, können mit
der Brief= Post befördert werden: dieselben
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bezahlen die Haͤlfte der Taxe des einfachen
Briefs, und fuͤr das weitere Gewicht nur
den vierten Theil des auf ihr Gewicht fal-
lenden Briefporto mit Supplirung eines
vollen Kreuzers, wo ein Bruch sich er jiebt.
Dergleichen Sendungen müssen jedoch so-
gleich bei der Aufgabe frankirt werden.
I. ro. Waaren-Muster, welche einfachen
Briefen auf eine erkennbare Art beigeschlos-
sen sind, haben die Taxe des einfachen Brier
fes und für das weitere Gewicht die Tare
nach Ausweis des vorgehenden O. wie die
Druckschriften zu bezahlen.
F. 11. Briefe, welche unter Rekomman-
dation abgeschickt werden, bezahlen für
Schein und Einschreibs-Gebühr 4 kr., für
ein Retour-Rezepisse 12 kr.
Sollte ein unter Rekommandation ausge-
gebener Brief oder Brief-Packet aus Ver-
nachlässigung eines königlichen Post= Bedien-
steten verloren gehen, so werden dem Auf-
geber oder dem Adressaten, welcher ein sol-
ches Schreiben mittels Vorzeigung des Post-
scheins reklamirt, 35 fl. Ersaß geleister.
G. 12. Die sogenannten Brief-Kreuzer
für das Austragen oder Bestellen aller un-
frankirt oder frankirt einlaufenden Briese,
sind an allen Orten aufgehoben, wo Ober-
Postämter, Postämter oder DPostver-
waltungen bestehen, bei einzelnen Erpeditio-
nen sind sie nur dann erlaube, wenn sich diese
durch eine eigene Verordnung gehörig aus-
weisen können.