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naͤrschule zu stellen, wo von den saͤmtlichen
Prefessoren eine Art von Konkurs--Pruͤfung
aus den Vorbereitungs--Wissenschaften vor-
genommen wird. Die Wuͤrdigsten werden
ausgewählt, und mit Anlage der Aktenstüke
Unserm geheimen Ministerium des Innern
zur Bestätigung vorgelegt.
. 18. Die Zahl dieser Veterindr-Ele-
ven sezen Wir für die Folge, sobald die
nöthigen Gedäude und Einrichtungen herge-
stellt sind, auf sechzig fest, so daß am Ende
eines jeden Studien-Jahres der dritte Theil
davon, welcher den dreijährigen Lehrkurs
absolvirt hat, austreten, und auf dem Lande
angestellt werden kann. In dieser Zahl sind
diejenigen nicht mirbegriffen, welche von Seite
Unsers Militärs zum Unterrichte in dieses In-
stitur gegeben werden.
Bis zu dem oben erwähnten Zeitpunkte
wird der Chef mit den Professoren Uns die
Anzahl der Eleven begutachten, welche jähr-
lich ausgenommen werden kann.
§. 10. Dae beinahe unausgesezte Hs-
ren der Vorlesungen, die Demonstrationen
und Wiederholungen, die praktischen Uebun-
gen in der Anatomie, Chirurgie, der
Schmiede, der Apotheke, und besonders die
Besorgung des Thierspitals, wozu noch die
Entlegenheit des Instituts-Gebáudes, und
der Vortheil einer mindern Kostspieligkeit einer
gemeinschaftlichen Verpflegung kommen, ma-
chen es nothwendig, daß diese Veterinär-Ele-
ven, wo möglich alle in dem Institute in
einem für dieselben besonders einzurichtenden
Lokale wohnen.
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Diese Veterinaͤr-Eleven theilen sich nach
ihren Verhaͤltnissen in ganz freie, halb freie,
und bezahlende.
Die Armuth und vorzuͤglich empfehlende
Eigenschaften qualifiziren zur Gratis-Auf—-
nahme, nach welcher die Eleven mit allem
Erforderlichen ganz unentgeldlich verpflegt
werden.
Weniger Arme kommen in die halbe Ver-
pflegung, d. i. sie bezahlen die Haͤlfte des Un-
terhalts-Betrags der Zahlenden, welche fuͤr
diese auf monatlich zwoͤlf Gulden festgesezt ist.
Sowohl die Armuth als die übrigen Eigen-
schaften, wegen welcher die Gratis-Aufnahme
ganz oder zur Hälfte nachgesucht wird, sind
jederzeit mit legalen Zeugnissen zu belegen.
Nach den nämlichen Rüuksichten ist mie
dem Vorrüken der Bezahlenden zu den halb
freien, und dieser zu den ganz freien zu ver-
fahren.
Wir haben die Einrichtung getroffen, daß
ein Drittheil der Eleven ganz und ein Drit-
theil der Eleven halb frei unterhalten werden.
Die als ganz oder halb frei in die Cen-
tral= Vererinärschule aufjunehmenden Eleven
reversiren sich jedesmal bei Erlangung dieses
Vortheils, daß sie nach vollenderer Bildung,
ihre erworbenen Kenntnisse zum Besten des
Vaterlandes ausüben, im Gegentheile oder
Auswanderungs-Falle aber, die auf sie aus
den Staats-Mitteln verwendeten Summen
refundiren wollen.
G. 20. Der vollständige Kurs für diese zweite
Klasse der Hörer der Central-Veterinärschule,
oder die zu eigentlichen Thierärzten zu bilden-