Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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naͤrschule zu stellen, wo von den saͤmtlichen 
Prefessoren eine Art von Konkurs--Pruͤfung 
aus den Vorbereitungs--Wissenschaften vor- 
genommen wird. Die Wuͤrdigsten werden 
ausgewählt, und mit Anlage der Aktenstüke 
Unserm geheimen Ministerium des Innern 
zur Bestätigung vorgelegt. 
. 18. Die Zahl dieser Veterindr-Ele- 
ven sezen Wir für die Folge, sobald die 
nöthigen Gedäude und Einrichtungen herge- 
stellt sind, auf sechzig fest, so daß am Ende 
eines jeden Studien-Jahres der dritte Theil 
davon, welcher den dreijährigen Lehrkurs 
absolvirt hat, austreten, und auf dem Lande 
angestellt werden kann. In dieser Zahl sind 
diejenigen nicht mirbegriffen, welche von Seite 
Unsers Militärs zum Unterrichte in dieses In- 
stitur gegeben werden. 
Bis zu dem oben erwähnten Zeitpunkte 
wird der Chef mit den Professoren Uns die 
Anzahl der Eleven begutachten, welche jähr- 
lich ausgenommen werden kann. 
§. 10. Dae beinahe unausgesezte Hs- 
ren der Vorlesungen, die Demonstrationen 
und Wiederholungen, die praktischen Uebun- 
gen in der Anatomie, Chirurgie, der 
Schmiede, der Apotheke, und besonders die 
Besorgung des Thierspitals, wozu noch die 
Entlegenheit des Instituts-Gebáudes, und 
der Vortheil einer mindern Kostspieligkeit einer 
gemeinschaftlichen Verpflegung kommen, ma- 
chen es nothwendig, daß diese Veterinär-Ele- 
ven, wo möglich alle in dem Institute in 
einem für dieselben besonders einzurichtenden 
Lokale wohnen. 
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Diese Veterinaͤr-Eleven theilen sich nach 
ihren Verhaͤltnissen in ganz freie, halb freie, 
und bezahlende. 
Die Armuth und vorzuͤglich empfehlende 
Eigenschaften qualifiziren zur Gratis-Auf—- 
nahme, nach welcher die Eleven mit allem 
Erforderlichen ganz unentgeldlich verpflegt 
werden. 
Weniger Arme kommen in die halbe Ver- 
pflegung, d. i. sie bezahlen die Haͤlfte des Un- 
terhalts-Betrags der Zahlenden, welche fuͤr 
diese auf monatlich zwoͤlf Gulden festgesezt ist. 
Sowohl die Armuth als die übrigen Eigen- 
schaften, wegen welcher die Gratis-Aufnahme 
ganz oder zur Hälfte nachgesucht wird, sind 
jederzeit mit legalen Zeugnissen zu belegen. 
Nach den nämlichen Rüuksichten ist mie 
dem Vorrüken der Bezahlenden zu den halb 
freien, und dieser zu den ganz freien zu ver- 
fahren. 
Wir haben die Einrichtung getroffen, daß 
ein Drittheil der Eleven ganz und ein Drit- 
theil der Eleven halb frei unterhalten werden. 
Die als ganz oder halb frei in die Cen- 
tral= Vererinärschule aufjunehmenden Eleven 
reversiren sich jedesmal bei Erlangung dieses 
Vortheils, daß sie nach vollenderer Bildung, 
ihre erworbenen Kenntnisse zum Besten des 
Vaterlandes ausüben, im Gegentheile oder 
Auswanderungs-Falle aber, die auf sie aus 
den Staats-Mitteln verwendeten Summen 
refundiren wollen. 
G. 20. Der vollständige Kurs für diese zweite 
Klasse der Hörer der Central-Veterinärschule, 
oder die zu eigentlichen Thierärzten zu bilden-
	        
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