Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Bei der Gemarkung von Waldmannshe“ 
fen schließt sich die Grenzlinie zwischen den 
Königreichen Baiern und Württemberg, und 
Alles, was der bls jezt beschriebenen Linie öff- 
lich liegt, gehrt mit allen Territorial-Lehen- 
und Patronatsrechten der Krone Baiern, 
wie das westlich dieser Linie gelegene Gebier 
mit allen Territorial Lehen= und Patronaté- 
rechten der Krone Wuͤrttemberg. 
Da nun dieser Vertrag zum Vollzuge ges 
kommen und die Ertradition der an Uns nach 
dieser Linie übergehenden Unterthanen und Be- 
stzungen geschehen ist, so haben Wir Befehl 
gegeben, den Bestz förmlich zu ergreifen, und 
wollen denmach, daß alle nunmehr Unserm 
Königreiche einverleibren vorhin königlich-würt- 
tembergischen Unterthanen Uns als ihren recht- 
mässigen Souverän anerkennen, und Unsern 
Anordnungen den schuldigen Gehorsam lei- 
sten sollen, wogegen Wir mit gleicher landes- 
väterlicher Sorgfalt ihr Wohl zu befördern 
Uns angelegen seyn lassen werden. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Rest- 
denzstadt München den zweiten Monatstag, 
November im Eintausend achthundert und 
zehenten, Unsers Reichs im fünften Jahre. 
Max Josepb. 
(L. S.) 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsien Befehl 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
  
1232 
Entlassungs-Patent 
zur 
Vollziehung des mit der Krone Württemberg 
abgeschlossenen Grenz-Vertrags. 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Entbieten allen und jeden, die dieses lesen, 
oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern 
Gruß, und fügen denselben zu wissen: 
Wir sind vermöge eines am 18. Mai lau- 
senden Jahres zu Paris geschlossenen Ver- 
trags mit des Königs ron Württemberg Ma- 
jestät über nachfolgende Grenzen der beider- 
seitigen Staaten übereingekommen: 
Der Grenzzug nimmt seine Richtung von 
Süden nach Norden, und den Anfang am 
Bodensee, da, wo sich die Landgerichte 
Tettnang und Lind an scheiden. 
Zwischen diesen beiden Landgerichten zieht 
e. sich fort, das Landgericht Tettnang 
westlich fuͤr Wuͤrttemberg, das Land- 
gericht Lindau mit Wasserburg oͤst— 
lich fuͤr Baiern belassend. 
Sie folgt der Grenze des Landgerichts 
Lindau, die Herrschaft Neu-Ravensburg 
für Württemberg ausschliessend; zwischen der 
württembergischen Herrschaft Neu= Ravens- 
burg westlich, und dem baierisch bleibenden 
Landgerichte Weiler östlich, lauft die Linie 
fort, an die Grenze des Landgerichts Wan- 
gen, und durchschneidet dasselbe dergestalt, 
daß die beiden Steuer-Distrikte Wombrechts 
und Thann mit 110 Familien bei Baiern ver—
	        
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