1237
Hier betritt sie das Landgericht Uffenheim
folgt noch eine kurze Strecke dem linken Tau-
ber-Ufer und zieht sich nördlich zwischen den
nachbeyannten Orten hin:
An Württemberg fallen:
Burgstall, Holdermühle, Archshofen,
Schön., Freudenbach,, Frauenthal, Lohrhof,
Weideuhôfe, Waldmannshofen.
Bei Batern verbleiben:
Uhlenmühle, Tauberzell, Kleinharbach,
1 Ecquanshofen, Hohlach, Wolkershofen,
„Aurenhofen.
Mei #der Gemarkung von Waldmanns=
hofen schließt sich die Grenzlinie zwischen den
Königreichen Baiern und Württemberg, und
Alles, was der bis jezt beschriebenen Linie öst-
lich liegt, gehört mit allen Territorial-Lehen=
und Patronatsrechten der Krone Baiern, so
wie das westlich dieser L#mie gelegene Gebier
mit allen Territorial= Lehen= und Patronats=
rechten der Krone Württemberg.
Da mun dieser Vertrag zum Vollzuge ge-
kommen, und die Ertradirion der durch diese
Linie von Uns cedirten Gebietstheile durch
Unsern bevollmächrigten geheimen Staats=
und Konferenz-Minister Grafen von Monr,
gelas dahier in München geschehen ist, so
entlassen Wir alle Unseren auf diese Weise
von Unserm Königreiche gerrennten Untertha-
nen ihrer Uns geleisteten Pflicht, und wei-
sen sie an, ihrem neuen Souverdän dieselbe
Pflicht zu leisten, und diesem die gleicte
Treue und den schuldigen Gehorsam zubezeinen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Rest-
denzstadt München den zweiten Monatstag
—.
1233
November im Jahre Eintausend achthundert
und zzehn, Unsers Reiches im fünften.
Max Josepbp.
(L. S.)
Graf von Montgelas.
Auf kbuiglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär.
Baumüller.
Allgemeine Verordnung.
Die diplomatische Pflanzschule betrefsend.!)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben auf einen Vortrag in Betref
der bisherigen bei Unserm Ministerial-De-
partement der auswärtigen Angelegenheiten be-
standenen diplomatischen Pflanzschule beschloss
sen, und beschließen wie folge:
1. Die diplomatische Pflanzschule, wie
folche im Anfange Unserer Regierung als ein
zu dem Ministerial-Departement der auswär-
tigen Verhälenisse gehöriges Institur errich-
tet war, soll als solches nicht mehr bestehen.
a. Die Adfpiranten, welche sich bis jezt da-
zu gemeldet haben, oder noch zum Zwecke ih-
rer Bildung für die diplomatische Laufbahn
melden werden, sollen zum Acceß bei dem
hiesigen General-Kreis-Kommissariate an-
gewiesen werden. Eine allenfalls bei dem
auswärtigen Ministerium bereits bestandene
Prüfung gilt für das bei dem Kreise vorge-
schriebene Examen.