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Königlich-Balerisches
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Negicrungblatt
ILXIVII. Stück. Mönchen, Mittwoch den ar. November 1810.
Allzemelne Verordnüng.
(Die ver kbniglichen Souveränitäkt unterworfe-
nen, bisher aber im Auslande domizilirenden
Färsten, Grafen und ehemals unmittelbaren
adelichen Gutsbesizer betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
D. mehrere der Unserer Souveränitcht
unterworfenen Fürsten, Grafen und Genos-
sen der ehemaligen teutschen Reichsritter=
schafte welche durch die konstiruirende Akre
des rheinschen Bundes vom 7. Juli
1800 Unserer Souveränität sind unterwor-
fen worden, den Anordnungen des Art. 37.e
der erwähnten Akee, und den sich darauf
beziehenden Punkten Unserer Deklaration
vom 31. Dezember 1306 und 19. Maͤrz
1807 bisher noch nicht Genuͤge geleistet
haben, so sinden Wir Uns bewogen zu ver-
ordnen, wie folgt:
J.
Diejenigen Mediatisirten, welche in,
Unsern Staaten beguͤtert sind, und obiger
Verfuͤgungen ungeachtet, ihr staͤndiges Do-
mizil bisher im Auslande behalten ha—-
ben, sind gehalten, vor dem 1. Juli
des Jahres 187 1 entweder die ihnen
hierunren auferlegte Verbindlichkeit zu erfül-
len, oder bei dem General-Kommissariate
des Kreises, in welchem ihre Besizungen
gelegen sind, die Erklárung abzugeben, daß
sie, für ihre Person, aus dem Uneerehans=
Verbande gegen Unsere Krone ausreten
wollen.
II.
In diesem lezteen Falle müssen solche
Mediatisirte ihre im Königreiche gelegenen
Besizungen an ein Glied ihrer Familie,
welches alle Unsern Uncerthanen obliegen-
den Pflichten gehörig zu erfüllen hat, mie
vollem Eigenrhume — oder dieselben an el-
nen andern diesseitigen Uncerrhan, es sey
durch Kauf oder durch Tausch, erb= und
eigenthümlich — abrreren.
6 III.
Auf welche Weise immer die im vorr
hergehenden Areikel verordnete Veränßerung
bewirkt werden mag, so muß dieselbe in-
nerhalb sechs Jahren, vom 1. Jän-
ner l. J. 1 lo angerechnet, vollzogen
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