Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Königlich-Balerisches 
1242 
Negicrungblatt 
  
ILXIVII. Stück. Mönchen, Mittwoch den ar. November 1810. 
  
Allzemelne Verordnüng. 
  
(Die ver kbniglichen Souveränitäkt unterworfe- 
nen, bisher aber im Auslande domizilirenden 
Färsten, Grafen und ehemals unmittelbaren 
adelichen Gutsbesizer betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
D. mehrere der Unserer Souveränitcht 
unterworfenen Fürsten, Grafen und Genos- 
sen der ehemaligen teutschen Reichsritter= 
schafte welche durch die konstiruirende Akre 
des rheinschen Bundes vom 7. Juli 
1800 Unserer Souveränität sind unterwor- 
fen worden, den Anordnungen des Art. 37.e 
der erwähnten Akee, und den sich darauf 
beziehenden Punkten Unserer Deklaration 
vom 31. Dezember 1306 und 19. Maͤrz 
1807 bisher noch nicht Genuͤge geleistet 
haben, so sinden Wir Uns bewogen zu ver- 
ordnen, wie folgt: 
J. 
Diejenigen Mediatisirten, welche in, 
Unsern Staaten beguͤtert sind, und obiger 
Verfuͤgungen ungeachtet, ihr staͤndiges Do- 
mizil bisher im Auslande behalten ha—- 
ben, sind gehalten, vor dem 1. Juli 
des Jahres 187 1 entweder die ihnen 
hierunren auferlegte Verbindlichkeit zu erfül- 
len, oder bei dem General-Kommissariate 
des Kreises, in welchem ihre Besizungen 
gelegen sind, die Erklárung abzugeben, daß 
sie, für ihre Person, aus dem Uneerehans= 
Verbande gegen Unsere Krone ausreten 
wollen. 
II. 
In diesem lezteen Falle müssen solche 
Mediatisirte ihre im Königreiche gelegenen 
Besizungen an ein Glied ihrer Familie, 
welches alle Unsern Uncerthanen obliegen- 
den Pflichten gehörig zu erfüllen hat, mie 
vollem Eigenrhume — oder dieselben an el- 
nen andern diesseitigen Uncerrhan, es sey 
durch Kauf oder durch Tausch, erb= und 
eigenthümlich — abrreren. 
6 III. 
Auf welche Weise immer die im vorr 
hergehenden Areikel verordnete Veränßerung 
bewirkt werden mag, so muß dieselbe in- 
nerhalb sechs Jahren, vom 1. Jän- 
ner l. J. 1 lo angerechnet, vollzogen 
(8°)
	        
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