Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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den Eleven dieser Anstalt dauert sechs aufein- 
ander folgende Semester oder drei Jahre. 
Sollten Einzelne in diesem Zeitraume, beson- 
d## Umstände oder Verhäl#nisse wegen, ihre 
Lefähigung zur praktischen Brauchbarkeit 
nicht erhalten können, so ist hierüber ein Be- 
richt au Unser geheimes Ministerium des 
Innern zu erstatten. 
§. 21. Um sich von den Fortschritten 
der Eleven in ihrer Bildung zu überzeugen, 
hält jeder Professor über die abgehandelten 
Lehrgegenstände wochentlich eine Privat-Prü- 
fung, und sorgt auch außer den Vorlesun= 
gen für die Wiederholung des Vorgetragenen 
durch die ältern schon mehr unterrichteten Ele- 
ven mit den jüngern. 
Nach Beendigung von zwei Semestern 
wird eine öffentliche Prüfung veranstaltet, 
welcher der Chef des Instituts, die sämtli- 
chen Professoren, und die Kreis-Medizinal- 
rdehe des hiesigen General: Kommissariats 
beizuwohnen haben. Auch werden Wir jedes- 
mal von Seite Unsers geheimen Ministerium 
des Innern einen Kommissär dazu abordnen. 
Der Prüfungstag muß durch öffentliche Blät- 
ter bekannt gemacht, und ein Verzeichniß der 
Eleven mit den geeigneten Notizen dem Pub- 
likum im Druke übergeben werden. 
Bei dieser Prüfung liege das Original= 
Protokoll mit den Noten des Fortganges, 
des Fleisses, der Fähigkeiten und des Be- 
tragens der Eleven vom ganzen Jahre dem 
Publikum zur Einsicht effen. 
Die Würdigsten erhalten Preise, und 
jeder Eleve ein eigenes Zeugniß. 
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§. 22. NMebst diesen Jahres-Prüfungen 
haben diejenigen Eleven, welche den ganzen 
Kurs von drei Jahren absolvirt haben, und 
als wohlunterrichtete Thierärzte die praktische 
Laufbahn beginnen wollen, unrer den nämli- 
chen Formalitchten, noch eine öffentliche Final- 
Prüfung zu bestehen, in welcher die Profes- 
soren sowohl, als jeder andere anwesende 
Kunstverständige, Fragen aus allen in dem vor- 
gezeichneten Sendienplane begriffenen Fächern 
der Veterinärwissenschaft zur Beantwortung 
vorlegen können. 
Zugleich ist die schriftliche Ausarbeitung 
über einige Gegenstände dieses Faches, welche 
jeder Eleve vor der Endprüfung ohne frem- 
den Einfluß zu verfassen hat, und die, als Be 
lege der Fähigkeie der zu absolvirenden Schü- 
ler, bei der Registratur des Instituts hinter- 
legt bleibt, der öffentlichen Beurtheilung dar- 
zubringen. 
Ueber diese Final-Prüfung wird ein Pro- 
tokoll gehalten, in welches der erlangte Grad 
der Ausbildung nach den drei Bezeichnungen 
vorzüglich gut, sehr gut, und gur 
eingetragen, und aus dem im Zusammenhalte 
mit den übrigen drei Jahres-Prüfungen das 
Absolutorium nach einer eigenen Norm unter 
der Fertigung und mit dem Siegel der Schule, 
und mit der Unterschrift des Chefs und der 
Professoren verfaßt wird. 
Einer ähnlichen Prüfung sollen sich alle 
bisher an der Veterindr-Schule gebildeten 
Zöglinge, wenn diese eine Anstellung und die 
Theilnahme der unten Titel V. angegebenen
	        
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