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den Eleven dieser Anstalt dauert sechs aufein-
ander folgende Semester oder drei Jahre.
Sollten Einzelne in diesem Zeitraume, beson-
d## Umstände oder Verhäl#nisse wegen, ihre
Lefähigung zur praktischen Brauchbarkeit
nicht erhalten können, so ist hierüber ein Be-
richt au Unser geheimes Ministerium des
Innern zu erstatten.
§. 21. Um sich von den Fortschritten
der Eleven in ihrer Bildung zu überzeugen,
hält jeder Professor über die abgehandelten
Lehrgegenstände wochentlich eine Privat-Prü-
fung, und sorgt auch außer den Vorlesun=
gen für die Wiederholung des Vorgetragenen
durch die ältern schon mehr unterrichteten Ele-
ven mit den jüngern.
Nach Beendigung von zwei Semestern
wird eine öffentliche Prüfung veranstaltet,
welcher der Chef des Instituts, die sämtli-
chen Professoren, und die Kreis-Medizinal-
rdehe des hiesigen General: Kommissariats
beizuwohnen haben. Auch werden Wir jedes-
mal von Seite Unsers geheimen Ministerium
des Innern einen Kommissär dazu abordnen.
Der Prüfungstag muß durch öffentliche Blät-
ter bekannt gemacht, und ein Verzeichniß der
Eleven mit den geeigneten Notizen dem Pub-
likum im Druke übergeben werden.
Bei dieser Prüfung liege das Original=
Protokoll mit den Noten des Fortganges,
des Fleisses, der Fähigkeiten und des Be-
tragens der Eleven vom ganzen Jahre dem
Publikum zur Einsicht effen.
Die Würdigsten erhalten Preise, und
jeder Eleve ein eigenes Zeugniß.
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§. 22. NMebst diesen Jahres-Prüfungen
haben diejenigen Eleven, welche den ganzen
Kurs von drei Jahren absolvirt haben, und
als wohlunterrichtete Thierärzte die praktische
Laufbahn beginnen wollen, unrer den nämli-
chen Formalitchten, noch eine öffentliche Final-
Prüfung zu bestehen, in welcher die Profes-
soren sowohl, als jeder andere anwesende
Kunstverständige, Fragen aus allen in dem vor-
gezeichneten Sendienplane begriffenen Fächern
der Veterinärwissenschaft zur Beantwortung
vorlegen können.
Zugleich ist die schriftliche Ausarbeitung
über einige Gegenstände dieses Faches, welche
jeder Eleve vor der Endprüfung ohne frem-
den Einfluß zu verfassen hat, und die, als Be
lege der Fähigkeie der zu absolvirenden Schü-
ler, bei der Registratur des Instituts hinter-
legt bleibt, der öffentlichen Beurtheilung dar-
zubringen.
Ueber diese Final-Prüfung wird ein Pro-
tokoll gehalten, in welches der erlangte Grad
der Ausbildung nach den drei Bezeichnungen
vorzüglich gut, sehr gut, und gur
eingetragen, und aus dem im Zusammenhalte
mit den übrigen drei Jahres-Prüfungen das
Absolutorium nach einer eigenen Norm unter
der Fertigung und mit dem Siegel der Schule,
und mit der Unterschrift des Chefs und der
Professoren verfaßt wird.
Einer ähnlichen Prüfung sollen sich alle
bisher an der Veterindr-Schule gebildeten
Zöglinge, wenn diese eine Anstellung und die
Theilnahme der unten Titel V. angegebenen