Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Gange erhalten, jedes Hinderniß, welches 
ihr etwa zufaͤllig in dem Wege stehen moͤchte, 
jeiug beseitiget, und dieselbe überhaupt zu 
der von Uns beabsichteten Vollkemmenheit 
gebtacht werde, verordnen Wie überdieß, 
daß abwechselnd immer Einer der Professoren 
in dem Instituts-Gebäude anwesend sey, 
daß sich die Professoren unter dem Borsize 
des Chefs monatlich versammeln, über die 
Angelegenheiten des Institurs berathen, und 
Uns ihre Worschläge berichtlich vorlegen. 
Einen solchen Hauptbericht erwarten Wir 
unfehlbar nach geendeten Prüfungen eines 
seden Unterrichts: Jahres, welcher zugleich 
die Anzahl der Hörer aus allen Klassen, 
mit den dazu gehdrigen Notizen, die Noten 
des Fleisses, des Fortganges und des sittli- 
chen Berragens der Eleven, die Zahl der 
absolvirken Indtviduen, und die Orte ihrer 
Bestimmung angibe. 
IV. Ti# t el. 
Oekonomische und polizeiliche Ein- 
richtung der Centtal-Veterinaär—- 
schule. 
— 
haben Wir die Trennung des Wissenschaft- 
lichen von dem Oekonomischen und Polizei- 
lichen der Central-Beterlnärschule angeord- 
net, und bestimmen hiemit hinsichtlich des 
zweiten im Allgemeinen, daß die geeigneten 
Rubriken, der für dieses Institut festgesezten 
Erigenz-Summe aduf den Etat Unsers 
Oberst: Stallmeisters= Stabes genommen, die 
Befoldungen ron diesem gegen Quittung 
— 
130 
ausbezahlt, und alle uͤbrigen Ausgaben von 
dem Oekonomen nach einem vorzuschreibenden 
Formular verrechnet werden. 
Eine genaue Kontrolle und Revision sollen 
Uns forrwährend von der sichern Verwendung 
der für dieses Insticut ausgesezten Sunmmen, 
und der Richtigkeit der Rechnungen über- 
zeugen. Ueber das neu Angeschafte, dann 
über die Erweiterung und Fortsezung der At- 
tribute der Cemrral Veterindrschule (V. 1I.) 
müssen Uns von Zeit zu Zeit die Inventarien 
vorgelegt werden. 
G. :27. Der polizeiliche Theil der Cen- 
tral= Veterinärschule besteht in einer bestän- 
digen Aufsicht über die Eleven, über ihre thd- 
tige und unausgesezte Verwendung zur Aus- 
bildung als brauchbare Thierärzte, über ih- 
ren moralischen Wandel, und über die in- 
nere Ordnung des Hauses. 
Der Präfekt, zu welchen Wir nach §. 4. 
einen penssenirten Kavallerie: Offizier ernen- 
nen werden, hat auf die Befolgung der von 
dem Vorstande aus den Professoren zu ent- 
werfenden Schulordnung, der Tagesordnung, 
der Hausgeseze und übrigen Vorschriften bei 
den Eleven zu halten, kleine Versehen und 
Unordnungen zu ahnden, eigentliche Berge- 
hungen aber, wenn dergleichen gegen Unsere 
Erwartung begangen werden sollten, dem 
Instituts-Chef anzuzeigen, welcher sie mie 
Beitziehung der Professoren untersuchen, und 
enkweder daryber absprechen, oder der geeig- 
neten Justiz= oder Polizey-Behörde, nach 
Gestalt der Sache übergeben wird. 
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