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Gange erhalten, jedes Hinderniß, welches
ihr etwa zufaͤllig in dem Wege stehen moͤchte,
jeiug beseitiget, und dieselbe überhaupt zu
der von Uns beabsichteten Vollkemmenheit
gebtacht werde, verordnen Wie überdieß,
daß abwechselnd immer Einer der Professoren
in dem Instituts-Gebäude anwesend sey,
daß sich die Professoren unter dem Borsize
des Chefs monatlich versammeln, über die
Angelegenheiten des Institurs berathen, und
Uns ihre Worschläge berichtlich vorlegen.
Einen solchen Hauptbericht erwarten Wir
unfehlbar nach geendeten Prüfungen eines
seden Unterrichts: Jahres, welcher zugleich
die Anzahl der Hörer aus allen Klassen,
mit den dazu gehdrigen Notizen, die Noten
des Fleisses, des Fortganges und des sittli-
chen Berragens der Eleven, die Zahl der
absolvirken Indtviduen, und die Orte ihrer
Bestimmung angibe.
IV. Ti# t el.
Oekonomische und polizeiliche Ein-
richtung der Centtal-Veterinaär—-
schule.
—
haben Wir die Trennung des Wissenschaft-
lichen von dem Oekonomischen und Polizei-
lichen der Central-Beterlnärschule angeord-
net, und bestimmen hiemit hinsichtlich des
zweiten im Allgemeinen, daß die geeigneten
Rubriken, der für dieses Institut festgesezten
Erigenz-Summe aduf den Etat Unsers
Oberst: Stallmeisters= Stabes genommen, die
Befoldungen ron diesem gegen Quittung
—
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ausbezahlt, und alle uͤbrigen Ausgaben von
dem Oekonomen nach einem vorzuschreibenden
Formular verrechnet werden.
Eine genaue Kontrolle und Revision sollen
Uns forrwährend von der sichern Verwendung
der für dieses Insticut ausgesezten Sunmmen,
und der Richtigkeit der Rechnungen über-
zeugen. Ueber das neu Angeschafte, dann
über die Erweiterung und Fortsezung der At-
tribute der Cemrral Veterindrschule (V. 1I.)
müssen Uns von Zeit zu Zeit die Inventarien
vorgelegt werden.
G. :27. Der polizeiliche Theil der Cen-
tral= Veterinärschule besteht in einer bestän-
digen Aufsicht über die Eleven, über ihre thd-
tige und unausgesezte Verwendung zur Aus-
bildung als brauchbare Thierärzte, über ih-
ren moralischen Wandel, und über die in-
nere Ordnung des Hauses.
Der Präfekt, zu welchen Wir nach §. 4.
einen penssenirten Kavallerie: Offizier ernen-
nen werden, hat auf die Befolgung der von
dem Vorstande aus den Professoren zu ent-
werfenden Schulordnung, der Tagesordnung,
der Hausgeseze und übrigen Vorschriften bei
den Eleven zu halten, kleine Versehen und
Unordnungen zu ahnden, eigentliche Berge-
hungen aber, wenn dergleichen gegen Unsere
Erwartung begangen werden sollten, dem
Instituts-Chef anzuzeigen, welcher sie mie
Beitziehung der Professoren untersuchen, und
enkweder daryber absprechen, oder der geeig-
neten Justiz= oder Polizey-Behörde, nach
Gestalt der Sache übergeben wird.
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