Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1289 
Koͤniglich-Baterisches 
1290 
Regierungsblatt. 
  
LXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 28. November 1810. 
  
Allgemeine Verorduungen. 
(Die Erekutions-Befugnisse der allgemeinen und 
besondern Stiftungo-Administrationen des 
Kdnigreiches in der Perzeption der Stif- 
tung-Renten betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseyph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
DOogteich die allgemeinen und besondern 
Sutungs-Administrationen des Königrei- 
ches theils durch die zum Vollzuge des orga- 
nischen Ediktes über die General-Administra- 
tion des Seftungs-Vermögens vom 1. Ok- 
tober 1807 erlassene Instruktion, theils durch 
das organische Reskript über die provifori- 
sche Uebertragung der Gerichtsbarkeit auf 
die Landgerichte vom 7. Jänner 1808 zur 
beschränkten Anwendung der erekutiven 
Zwangs-Mittel in der Perzeption der Seif- 
tungs-Renten ermächtiget wurden: so sind 
doch Beschwerden theils wegen Ausdehnung 
der administrativen Erekutions= Befugnisse 
über die privatrechtlichen Verhältnisse , 
theils wegen verzögerter und verweigerter rich- 
terlicher Hilse, und wegen gehemmter Renrem 
erzeption, bei den beiden einschlgigen 
Staats-Ministerien eingereicht worden. 
Eine genaue Wücdigung der vorgebrach- 
ten Beschwerden, und der eingeholten Ver- 
antwortungen hatte die Ueberzeugung gewährr, 
daß diese Kollisionen zwischen den Justiz und 
administrativen Stellen theils aus einer will- 
kührlichen Beschränkung der administrativen 
Befugnisse von einer Seite, und aus einer 
willkührlichen Ausdehnung der Erekutions= 
Befugnisse von der andern Seite, und in Folge 
berselben aus einer willkührlichen Ueberschrei- 
tung der Kompetenz-Verhälmisse, rheils aus 
übermassigen Foderungen von Exekutions= 
Gebühren entstanden fünd. 
Wir haben daher auf den Autrag der ein- 
schlägigen Staats-Ministerien den Eneschluß 
gefaße, nicht nur die Erekutions= Befngnisse 
der Stiftungs-Administrationen in der Per- 
zeption der Stifeungs-Renten, und dadurch 
die Kompetenz-Verhlenisse der Justiz, und 
der erwähnten Administrativ-Beherden in 
diesem, für den öffentlichen Dienst, und für 
die rechtzeitige Befriedigung der Erigenz der 
Seiftungs= Jwecke gleich wichtigen Gegen- 
stande näher zu bezeichnen, und zur Unter- 
drückung aller Kollisionen gefezlich festzustel- 
len, sondern auch zur Beseitigung aller über- 
mässgen Foderungen von Seite der zur 
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