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Diese Anrufung der ordentlichen Gerichts-
stelle kaun bei ganz liquiden Foderungen,
nach fruchtloser Abordnung des Snrrafbo-
tens, von den Siistungs-Administrationen
selbst, ohme Rücksprache an die königlichen
Kronsiêkale ergriffen werden, und es sind die
bezeichneten Kronfiskale nur in dem Falle zur
Vereretung der Sciftungen aufzufodern,
wenn die Liquidicät der Foderung von den
rentenpflichtigen Privaten widersprochen wird.
VI. Die Mahnungsboten können
nur das Laufgeld fodern, welches auf
36 kr. für die Meile festgesezt wird.“
VII. Die Strafboten sind befugr,
neben dem Lausgelde von 36 kr. für die Meile
auch die Erekutions-Gebühr zu fodern,
welche auf 48 kr. für jeden Tag regulirt wird.
VIII. Von mehreren rentpflichtgen In-
dividuen eines Orts kann nur ein Lauf-
geld, und nur eine Erekutions-Gebühr
gefodert werden. "
IX. Das Laufsgeld und die Erekutions-
Gebühren werden von den Restancen nach
Köpfen erhoben; die Erekutions-Gebüh-
ren treffen jedoch täglich nur diesenigen,
welche an demselben Tage ihren Rückstand
nicht berichtiger haben; und es muß die Exe-
kutions= Gebühr von einem oder von mehrern
Restanten eines Orts nur in dem Falle zu
ganz bezahlr werden, wenn der Strafbot an
demselben Tage, wofür die Gebühr gefodert
werden kann, wirklich an einem Orte
auf Erekution geblirben ist; ausser dessen be-
zahlen die Restanten mehrerer Orte zusammen
nur eine Exekutions= Gebühr.
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X. Das Laufgeld darf bei mehreren Orten,
in welche der Mahnungs- oder der Strafbote
abgehe, nicht immer nach der Entfernung vom
Size der Administration, sondern nur nach
der Enefernung von einem Orte# auf
den andern berechnet werden; z. B. der
Mahnungsbot wird in 3 Orte abgesender,
wovon der erste 2 Seunden vom Size der
Administration eurfernt liege, hier sodert er
das Laufgeld mit 36 kr., nun begiebt er ssch
in den zweiten Orr, welcher 4 Stunden
von dem ersten entfernt liegt, hier sodert er
das Laufgeld, mit 1 fl. 12 kr. und endlich.
fügt er sich in den drit ten Ort, welcher eine
Stunde von dem zweiten entfernt ist. hier
fodert er das Laufgeld mit 18 kr.
XI. Für den Rückweg in den Siz der-
Administrarion wird durchaus kein Laufgeld
bezahlt
XII. Die Größe der Enefernung von ei-
nem Ort zum andern wird theile durch die-
S.undensäulen, theils durch den jeden Orts
bekannten Maßstab bestimmt, und bei dif-
ferenten Angaben soll es dem Ores-Booste=
her überlassen seyn, die Stundenzahl der Ent-
fernung auszusprechem-
XIII Die Erekutions-Gebühren können
auf den Fall, daß inner den ersten 8 Tagen
keine Zahlung geleistet wird, für einen jedem
der folgenden 8 Tage auf r#fl. 12 kr. je-
doch nicht höher gesezt werden.
XIV. Die Sttungs-Administrarionen-
sollen in den Vorweisen für die Mah=
nungs= und für die Strafbocen die Gebüh-
ren, welche sie zu fode '
, Was sie zu sodern ermaͤchtiget sind,