Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Diese Anrufung der ordentlichen Gerichts- 
stelle kaun bei ganz liquiden Foderungen, 
nach fruchtloser Abordnung des Snrrafbo- 
tens, von den Siistungs-Administrationen 
selbst, ohme Rücksprache an die königlichen 
Kronsiêkale ergriffen werden, und es sind die 
bezeichneten Kronfiskale nur in dem Falle zur 
Vereretung der Sciftungen aufzufodern, 
wenn die Liquidicät der Foderung von den 
rentenpflichtigen Privaten widersprochen wird. 
VI. Die Mahnungsboten können 
nur das Laufgeld fodern, welches auf 
36 kr. für die Meile festgesezt wird.“ 
VII. Die Strafboten sind befugr, 
neben dem Lausgelde von 36 kr. für die Meile 
auch die Erekutions-Gebühr zu fodern, 
welche auf 48 kr. für jeden Tag regulirt wird. 
VIII. Von mehreren rentpflichtgen In- 
dividuen eines Orts kann nur ein Lauf- 
geld, und nur eine Erekutions-Gebühr 
gefodert werden. " 
IX. Das Laufsgeld und die Erekutions- 
Gebühren werden von den Restancen nach 
Köpfen erhoben; die Erekutions-Gebüh- 
ren treffen jedoch täglich nur diesenigen, 
welche an demselben Tage ihren Rückstand 
nicht berichtiger haben; und es muß die Exe- 
kutions= Gebühr von einem oder von mehrern 
Restanten eines Orts nur in dem Falle zu 
ganz bezahlr werden, wenn der Strafbot an 
demselben Tage, wofür die Gebühr gefodert 
werden kann, wirklich an einem Orte 
auf Erekution geblirben ist; ausser dessen be- 
zahlen die Restanten mehrerer Orte zusammen 
nur eine Exekutions= Gebühr. 
  
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X. Das Laufgeld darf bei mehreren Orten, 
in welche der Mahnungs- oder der Strafbote 
abgehe, nicht immer nach der Entfernung vom 
Size der Administration, sondern nur nach 
der Enefernung von einem Orte# auf 
den andern berechnet werden; z. B. der 
Mahnungsbot wird in 3 Orte abgesender, 
wovon der erste 2 Seunden vom Size der 
Administration eurfernt liege, hier sodert er 
das Laufgeld mit 36 kr., nun begiebt er ssch 
in den zweiten Orr, welcher 4 Stunden 
von dem ersten entfernt liegt, hier sodert er 
das Laufgeld, mit 1 fl. 12 kr. und endlich. 
fügt er sich in den drit ten Ort, welcher eine 
Stunde von dem zweiten entfernt ist. hier 
fodert er das Laufgeld mit 18 kr. 
XI. Für den Rückweg in den Siz der- 
Administrarion wird durchaus kein Laufgeld 
bezahlt 
XII. Die Größe der Enefernung von ei- 
nem Ort zum andern wird theile durch die- 
S.undensäulen, theils durch den jeden Orts 
bekannten Maßstab bestimmt, und bei dif- 
ferenten Angaben soll es dem Ores-Booste= 
her überlassen seyn, die Stundenzahl der Ent- 
fernung auszusprechem- 
XIII Die Erekutions-Gebühren können 
auf den Fall, daß inner den ersten 8 Tagen 
keine Zahlung geleistet wird, für einen jedem 
der folgenden 8 Tage auf r#fl. 12 kr. je- 
doch nicht höher gesezt werden. 
XIV. Die Sttungs-Administrarionen- 
sollen in den Vorweisen für die Mah= 
nungs= und für die Strafbocen die Gebüh- 
ren, welche sie zu fode ' 
, Was sie zu sodern ermaͤchtiget sind,
	        
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