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V. Titel.
Hbliegenheiten und Rechte der
Thierärzte, ihre Emolumente,
Taxe für ihre Verrichtungen, In-
struktion, Verhältniß zu den Ge-
richts rzten, zu den Polizei= und
Gerichts-Sdtellen.
W. 23. Dieauf die vorgeschriebene Wei-
se von der Central" Veterinärschule approbir=
ten und mit Absolutorien versehenen Thier=
ärzte werden nach der Regel den vorläufi-
gen Bestimmungen gemäß bei ihrer Aufnah=
me als Eleven, in die Gegenden und Gerichts-
bezirke Unseres Reichs vertheilt. Sie weisen
vor dem Antritte ihrer Funktion ihr Absolu-
torium, der ihnen vorgesezten Gerichts; oder
Polizei-Stelle, und dem Gerichts= Arzte vor,
und haben die Weisungen und Aufträge der-
selben jederzeit zu befolgen.
C. 20. Diese Thierärzee haben das Recht,
die einzelnen vorkommenden Thierkrankheiten
zu behandeln, und die an den Thieren erfor-
derlichen Operationen verzunehmen. Sie
werden nach Titel I. G. 1. des organischen
Sdikts über das Medizinalwesen, in der
Ausübung ihres Faches von ihren Obrigkei-
ten gegen alle Beeinträchtigung der Pfuscher
Heschüze. «
Sie sind die obrigkeitlichen Beschaumaͤnner
in allen jenen Vorfaͤllen, in welchen uͤber
den Gesundheitszustand der Thiere, die Ge-
brechen derselben, die Zutraͤglichkeit des Flei-
sches zum Genusse fuͤr Menschen, außer ei—
ner herrschenden Seuche, die Frage ist. Bei
den sich uͤber die angefuͤhrten Gegenstaͤnde erge-
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benden Streitigkeiten, muͤssen sie mit ihrem
Urtheile, welches sie zu Protokoll geben, zu-
erst gehört werden. In weiterer Instan
gehen dergleichen Gegenstände, in so ferne
sie wissenschaftliche Enescheidung erfordern,
an die Gerichtsärzte, und an die Kreis-
Medizinalrdtche, welche in zweifelhaften
oder verwickelten Fdllen ein Gutachten von
der Central-Veterinärschule erheben. Durch
diese Thierärzte werden Wir auch Unfere zu-
künftigen Anordnungen hinsichtlich des Land-
Beschellwesens ins Werk sezen lassen.
Es bleibt ihnen aber bei Verlust der ih-
nren zugestandenen Rechte, und nach Umstän-
den, bei andern empfindlichen Serafen ein für
allemal verboten, kranke Menschen zu be-
handeln, oder auf welch immer für eine
Weise, den ihnen vorgeschriebenen Wirkungs-
kreis als Pfuscher zu übertreten. Wir wer-
den ihnen deshalb eine besondere Instruktion
ertheilen lassen, welcher sie in allen Rückslch-
ten genau nachzukommen haben; besonders
werden sie zu bestimmten Zeiten des Jahres
dem Gerichts-Arzte einen tabellarischen Ge-
neral:= Rapport über den Viehstand ihres
Bezirkes behändigen.
Ueber das Befügniß dieser Thierärzte,
sich Heilmittel zur thierärztlichen Praxis bei-
zulegen, soll diese Instruktion ebenfalls das
Nähere bestimmen, und nebst der Angabe
der hiezu benöthigten Artikel über diesen Ge-
genstand genaue Vorschriften enthalten.
§. 30. In Hinsicht der Remuneration
für ihre einzelnen Bemühungen werden Wir
bei der Einführung der allgemeinen medizini-