Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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V. Titel. 
Hbliegenheiten und Rechte der 
Thierärzte, ihre Emolumente, 
Taxe für ihre Verrichtungen, In- 
struktion, Verhältniß zu den Ge- 
richts rzten, zu den Polizei= und 
Gerichts-Sdtellen. 
W. 23. Dieauf die vorgeschriebene Wei- 
se von der Central" Veterinärschule approbir= 
ten und mit Absolutorien versehenen Thier= 
ärzte werden nach der Regel den vorläufi- 
gen Bestimmungen gemäß bei ihrer Aufnah= 
me als Eleven, in die Gegenden und Gerichts- 
bezirke Unseres Reichs vertheilt. Sie weisen 
vor dem Antritte ihrer Funktion ihr Absolu- 
torium, der ihnen vorgesezten Gerichts; oder 
Polizei-Stelle, und dem Gerichts= Arzte vor, 
und haben die Weisungen und Aufträge der- 
selben jederzeit zu befolgen. 
C. 20. Diese Thierärzee haben das Recht, 
die einzelnen vorkommenden Thierkrankheiten 
zu behandeln, und die an den Thieren erfor- 
derlichen Operationen verzunehmen. Sie 
werden nach Titel I. G. 1. des organischen 
Sdikts über das Medizinalwesen, in der 
Ausübung ihres Faches von ihren Obrigkei- 
ten gegen alle Beeinträchtigung der Pfuscher 
Heschüze. « 
Sie sind die obrigkeitlichen Beschaumaͤnner 
in allen jenen Vorfaͤllen, in welchen uͤber 
den Gesundheitszustand der Thiere, die Ge- 
brechen derselben, die Zutraͤglichkeit des Flei- 
sches zum Genusse fuͤr Menschen, außer ei— 
ner herrschenden Seuche, die Frage ist. Bei 
den sich uͤber die angefuͤhrten Gegenstaͤnde erge- 
  
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benden Streitigkeiten, muͤssen sie mit ihrem 
Urtheile, welches sie zu Protokoll geben, zu- 
erst gehört werden. In weiterer Instan 
gehen dergleichen Gegenstände, in so ferne 
sie wissenschaftliche Enescheidung erfordern, 
an die Gerichtsärzte, und an die Kreis- 
Medizinalrdtche, welche in zweifelhaften 
oder verwickelten Fdllen ein Gutachten von 
der Central-Veterinärschule erheben. Durch 
diese Thierärzte werden Wir auch Unfere zu- 
künftigen Anordnungen hinsichtlich des Land- 
Beschellwesens ins Werk sezen lassen. 
Es bleibt ihnen aber bei Verlust der ih- 
nren zugestandenen Rechte, und nach Umstän- 
den, bei andern empfindlichen Serafen ein für 
allemal verboten, kranke Menschen zu be- 
handeln, oder auf welch immer für eine 
Weise, den ihnen vorgeschriebenen Wirkungs- 
kreis als Pfuscher zu übertreten. Wir wer- 
den ihnen deshalb eine besondere Instruktion 
ertheilen lassen, welcher sie in allen Rückslch- 
ten genau nachzukommen haben; besonders 
werden sie zu bestimmten Zeiten des Jahres 
dem Gerichts-Arzte einen tabellarischen Ge- 
neral:= Rapport über den Viehstand ihres 
Bezirkes behändigen. 
Ueber das Befügniß dieser Thierärzte, 
sich Heilmittel zur thierärztlichen Praxis bei- 
zulegen, soll diese Instruktion ebenfalls das 
Nähere bestimmen, und nebst der Angabe 
der hiezu benöthigten Artikel über diesen Ge- 
genstand genaue Vorschriften enthalten. 
§. 30. In Hinsicht der Remuneration 
für ihre einzelnen Bemühungen werden Wir 
bei der Einführung der allgemeinen medizini-
	        
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